Steuerstrafrecht: Notwendige Feststellungen bei Verkürzung von Kaffeesteuer

In einem meiner Steuerstrafverfahren ging es um – das besondere bei der Kaffeesteuer ist dabei, dass hier spezielle Besteuerungsgrundlagen im Kaffeesteuergesetz existieren, die Gerichte nicht immer gleich im Blick haben. Dabei weise ich immer wieder darauf hin, dass mit dem BGH die Berechnungsdarstellung der hinterzogenen Steuern im Urteil nicht so lückenhaft sein darf, dass sie eine revisionsgerichtliche Nachprüfung gar nicht mehr zulässt.

Besteuerungsgrundlagen

Das OLG Köln (III-1 RVs 42/22) folgte – es ging um die Verkürzung von Kaffeesteuer – meiner ausführlichen Rüge an der Stelle und machte nochmals deutlich, was im Steuerstrafrecht zu erwarten ist: Für die Darstellung zum Schuldspruch wegen einer gemäß § 370 AO ist nämlich nicht allein erforderlich, dass das Urteil erkennen lässt, welches steuerlich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen welcher Steuerart und (ggfs.) in welchem Besteuerungszeitraum zu einer geführt hat.

Weiterhin muss das Urteil auch dafür Sorge tragen, dass die Berechnung der jeweils hinterzogenen Steuern nach Art und Höhe nachvollziehbar dargelegt wird. Hierbei hat das Gericht Grund und Höhe des verkürzten Steueranspruchs selbstständig festzustellen und die entsprechenden Erörterungen einschließlich der Berechnung der Steuer im Urteil nachprüfbar darzulegen. Dazu gehört, so das OLG treffend, dass die Urteilsgründe ausweisen, dass der Tatrichter von zutreffenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist.

Man behilft sich nun gerne, indem man schlicht tabellarisch eine Auflistung vornimmt – gerade bei Verkürzung von Kaffeesteuer kann das aber schon deswegen nicht funktionieren, weil das Kaffeesteuergesetz verschiedene Steuersätze je nach Art des Kaffees vorsieht. Man muss also jeweils konkret festhalten, welche Menge eines Kaffees nach welcher Art betroffen ist. Daran scheiterte es hier:

Derartige Ausführungen beinhaltet das angegriffene Urteil nicht, soweit es sich auf die Bezeichnung der Gesamthöhe des vermeintlichen Steueranspruchs sowie wegen der Einzelpositionen auf eine Darstellung in tabellarischer Form beschränkt, welche lediglich das jeweilige Rechnungsdatum, die Rechnungsnummer, den Lieferanten und den Endbetrag der insoweit angeblich verkürzten Steuer ausweist. Namentlich lässt es – was als Mindestanforderung zu bewerten ist – Darlegungen zu den nach § 2 KaffeeStG für die Steuerhöhe maßgeblichen Parametern, nämlich jeweilige Kaffeeart und -menge, vermissen.

OLG Köln, III-1 RVs 42/22

Glaubhaftes Geständnis?

Eine weitere Klippe in Steuerstrafverfahren ist das Geständnis des Angeklagten, das gerne herangezogen wird, um mangelhafte Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen zu kompensieren.

Und in der Tat kann eine Berechnung hinterzogener Steuern verkürzt und ergebnisbezogen im Urteil erfolgen – wenn ein Angeklagter geständig und zudem sachkundig genug ist, die steuerlichen Auswirkungen seines Handelns zu erkennen. Gerade letzteres, was mit dem BGH ein zwingender Faktor ist, wird aber schon gerne übersehen. Räumt unter diesen Umständen ein Angeklagter die Besteuerungsgrundlagen in Form eines Geständnisses ein, genügt eine knappe Würdigung. Allerdings in erster Linie so weit es um das „nackte Zahlenwerk“ geht, wie etwa Umsatz, Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben. Hier wird regelmäßig davon ausgegangen werden können, dass auch ein steuerrechtlich nicht versierter Angeklagter diese Parameter aus eigener Kenntnis bekunden kann. Dass das hier dann nicht ganz rund lief, kann man den Ausführungen des OLG entnehmen:

Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze auf den hier vorliegenden Fall der geständigen Einlassung des Mitangeklagten zu übertragen sind und ebenso, ob der Umfang des Steueranspruchs hier dem Grunde nach überhaupt geständnisfähig war, was neben einer entsprechenden Einlassung hinsichtlich der Einzelpositionen auch das Vorliegen ausreichender Sachkunde voraussetzte.

Denn die Beweiswürdigung der Kammer lässt jedenfalls nicht erkennen, dass sie sich von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt hat. Ihre diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich auf die Angabe, das Geständnis sei „glaubhaft“, wobei es bereits an jeglicher Darstellung des näheren Inhalts der Einlassung mangelt, was schon für sich genommen angesichts der – jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht vorliegenden – Komplexität des Sachverhalts einen materiell – rechtlichen Mangel bedeutet (…) soweit in diesem Zusammenhang darauf verwiesen wird, das Geständnis werde durch die verlesenen Angaben der Zeugin … gestützt, ist den Urteilsgründen schon nicht zu entnehmen, inwieweit die Zeugin Angaben zur Sache machen konnte, geschweige denn, was konkret Gegenstand der Bekundung gewesen ist.

OLG Köln, III-1 RVs 42/22

Schwierige Urteile bei Verkürzung von Kaffeesteuer

Urteile im Steuerstrafrecht sind anspruchsvoller zu schreiben, als vielen Richtern klar ist, gerade die Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen sind ein erhebliches Problem. Wenn man dann etwa, wie hier, mit einem Finanzbeamten die Berufungsverhandlung verbringt, der nicht einmal etwas gefragt wird seitens der Berufungskammer, kann man sich schon denken, dass es holprig im Urteil wird.

Leider zeigt meine Erfahrung, dass gerade dort, wo der Weg steinig ist, Gerichte oft erst recht Sorge haben, dem Verteidiger zuzuhören. Auf meine diversen Hinweise in diesem Verfahren, dass man lieber Verständigungsgespräche führen sollte, weil schon jetzt das Verfahren vergiftet ist, bekam ich allenfalls in der Urteilsbegründung ein „Wir wissen gar nicht, wo ihr Problem lag, Herr Verteidiger“ entgegengeschmettert. Schade, am Ende kostet es nur Zeit und Nervenstärke bei der Mandantschaft – und die Justiz befasst sich deutlich länger damit, als nötig wäre. Andererseits zeigt sich wieder einmal, dass selbst bei scheinbar eindeutiger Sachlage gerade im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht viel möglich ist, wenn man weiß, wo die Anforderungen liegen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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