Haftung im Steuerstrafrecht: Der Bundesgerichtshof (1 StR 677/16) konnte sich zur Haftung bei Steuerverkürzung äussern
Gemäß § 70 Abs. 1 AO haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile, wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden. Daraus ergibt sich insbesondere, dass die strafbare Handlung des Vertreters im Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen muss („bei Ausübung ihrer Obliegenheiten“; dazu BFH, Urteil vom 30. November 1951 – II z 148/51 U, BFHE 56, 39; FG Münster, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 2 K 4490/12, EFG 2014, 801).
Dies ist nach einhelliger Meinung der Fall, wenn seine Tat ohne die Aufgabenübertragung nicht begangen worden wäre und in unmittelbarem örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Vertretenen steht (dazu Rüsken in Klein, AO, 13. Aufl., § 70 Rn. 4; Intemann in Koenig, AO, 3. Aufl., § 70 Rn. 5; Schneider in AO– eKommentar, Stand: 01.01.2015, § 70 Rn. 6; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 243. Lieferung 07.2017, § 70 Rn. 16, jeweils mwN; vgl. auch Fehsenfeld, DStZ 2012, 852 [854 f.]).
BGH, 1 StR 677/16
- Linkliste Vortrag Alsberg-Preisverleihung 2023 - 6. Dezember 2023
- Einziehung: Mittäterschaftliche Tatbeteiligung keine tatsächliche Verfügungsgewalt - 3. Dezember 2023
- Geldwäsche: Erfüllung des Qualifikationstatbestands nur durch GWG-Verpflichteten - 3. Dezember 2023