Steuern sind nach § 370 Abs. 4 Satz 1 AO verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Eine Steuerverkürzung nach § 370 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AO liegt nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO auch dann vor, wenn die Steuer, auf die sich die Tat…WeiterlesenSteuerhinterziehung: Kompensationsverbot bei Steuerverkürzung
Schlagwort: Steuerverkürzung
Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung sind zwei Begriffe, die sich häufig überschneiden, aber dennoch Unterschiede aufweisen: Die Steuerverkürzung ist die vorsätzliche Herabsetzung der Steuerschuld durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung oder durch Unterlassen von Angaben, die für die Berechnung der Steuer relevant sind. Dabei kann es sich um Fehler aus Unwissenheit oder Fahrlässigkeit, aber auch um bewusste Falschangaben handeln.
Im Gegensatz dazu bezeichnet Steuerhinterziehung eine vorsätzliche Handlung, bei der der Steuerpflichtige in betrügerischer Absicht seine Steuerschuld vermindert, indem er falsche oder irreführende Angaben macht oder relevante Informationen verschweigt. Im Allgemeinen ist Steuerhinterziehung ein schwerwiegenderes Delikt als Steuerverkürzung und wird daher mit höheren Strafen geahndet.
Ein Beispiel für Steuerverkürzung wäre, wenn ein Steuerzahler vergisst, eine Einkommensquelle in seiner Steuererklärung anzugeben oder versehentlich eine falsche Zahl in seiner Steuererklärung angibt. Ein Beispiel für Steuerhinterziehung wäre, wenn ein Steuerpflichtiger absichtlich falsche Angaben über Einnahmen oder Ausgaben macht, um seine Steuerschuld zu verringern.
In beiden Fällen handelt es sich um Verstöße gegen die Steuergesetze, die mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafen geahndet werden können. Wir sind im Steuerstrafrecht tätig, beachten Sie auch unseren Beitrag zur Steuerhinterziehung!
Der Bundesgerichtshof (IV ZR 7/15) konnte seine auf Grund von Schwarzarbeit entwickelte Rechtsprechung zum §817 BGB konkretisieren und feststellen, dass hier zur Wertung zu berücksichtigen ist, worauf konkret sich Leistung und Gegenleistung bei unwirksamer Absprache bezogen haben. Dies kann dazu führen, dass nur Bestandteile eines Vertrages von der Rückforderung ausgeschlossen sind, während andere vom §817…WeiterlesenAuswirkung eines zwecks Steuerverkürzung rückdatierten Vertrags – §817 BGB
Das Niedersächsisches Finanzgericht (9 K 343/14) hat festgestellt, dass Finanzämter einen Auskunftsanspruch gegenüber Handelsplattformen wie eBay haben hinsichtlich der Nutzerdaten, da hier mit gewisser statistischer Wahrscheinlichkeit auf eine Steuerverkürzung geschlossen werden kann: Im Rahmen der Überprüfung von zahlreichen Nutzern anderer Internethandelsplattformen gewonnene Erkenntnisse (im Streitfall: Hoher Anteil an steuerunehrlichen Nutzern; erhebliche Mehrsteuern) und Einzelfälle von…WeiterlesenUrteil zu Steuern und eBay: Handelsplattformen müssen Nutzerdaten an Finanzamt herausgeben
Wie ist der Schaden bei der Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen zu bewerten? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (5 StR 223/97) beantwortet. Interessant ist die Frage vor allem deshalb, weil die bewusst falsche Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich zeitweilig eine Steuerverkürzung bewirken kann – erst mit der Abgabe der abschliessenden falschen Jahreserklärung wird die endgültige – dauerhafte –…WeiterlesenSteuerstrafrecht: Hinterziehungsschaden bei Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen