Schlagwort: Hyperlink

Rechtsfragen rund um Hyperlinks, speziell Strafbarkeit und Haftung von Hyperlink.

Ein Hyperlink, oft einfach als „Link“ bezeichnet, ist ein Verweis in einem digitalen Dokument, der auf eine andere Stelle im selben Dokument oder auf ein anderes Dokument verweist. Wenn man auf diesen Link klickt, wird man zu dieser anderen Stelle oder zu diesem anderen Dokument weitergeleitet. In den meisten Fällen verweist ein Hyperlink auf eine andere Webseite oder einen anderen Teil derselben Webseite.

Die rechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit Hyperlinks stellen, betreffen in der Regel das Urheberrecht und das Recht auf Privatsphäre. Im Folgenden sind einige spezifische Fragen aufgeführt, die in Streitfällen auftreten können:

Urheberrecht: Wenn ein Hyperlink auf urheberrechtlich geschütztes Material verweist, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar? Die Gesetze und die Rechtsprechung sind hier sehr unterschiedlich. Einige Gerichte haben entschieden, dass das Setzen eines Hyperlinks auf urheberrechtlich geschütztes Material, das ohne Zustimmung des Rechteinhabers ins Internet gestellt wurde, eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann.
Haftung: Wer ist für den Inhalt verantwortlich, auf den ein Hyperlink verweist? Ist der Betreiber der Website, die den Link anbietet, für illegale Inhalte auf der verlinkten Website verantwortlich?
Datenschutz und Privatsphäre: In einigen Fällen können Hyperlinks dazu verwendet werden, Nutzer zu verfolgen oder ihre Daten zu sammeln, was Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes und der Privatsphäre aufwerfen kann.

Diese Fragen sind oft komplex und hängen stark vom jeweiligen Rechtssystem und den spezifischen Umständen ab. In einigen Fällen kann auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) Entscheidungen treffen, die sich auf die rechtliche Auslegung von Hyperlinks auswirken. Es ist daher ratsam, sich in diesen Fragen rechtlich beraten zu lassen.

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  • Strafbarkeit wegen öffentlichen Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter Werke – §106 UrhG

    Strafbare Urheberrechtsverletzung: In einer kaum beachteten Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Köln, 1 RVs 281/16, zur Strafbarkeit wegen öffentlichen Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter Werke entsprechend §106 UrhG geäußert.

    Dazu auch bei uns: Die Urheberrechtsverletzung

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  • Domainpacht: Keine Beteiligung an externen Umsätzen

    Bei einem Vertrag über eine Domainpacht soll der Verpächter der Domain an sämtlichen Umsätzen beteiligt werden, die über die Domain generiert werden. Damit grenzt sich die Pacht einer Domain von Ihrer Miete ab. Doch wie ist es, wenn die Domain nur als Platzhalter fungiert, die über Links auf externe Seiten verweist, auf denen dann wiederum Umsatz generiert wird.

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  • Urheberrechts-Richtlinie: Reform des Urheberrechts 2019 – Materialsammlung zur Urheberrechtsreform

    Urheberrechtsreform 2019 – Mitte Februar 2019 wurde bekannt, dass Unterhändler auf EU-Ebene sich einigen konnten hinsichtlich der Umsetzung einer „moderneren Urheberrechtsrichtlinie“. Ende März 2019 soll darüber abgestimmt werden, in der zur Abstimmung gestellten Fassung wurden die Artikel neu sortiert, so dass bisherige Artikel (auch wie ich sie hier verwende) auf die neue Fassung noch nicht angepasst sind. Insbesondere wurde aus Artikel 12 der Artikel 16 und aus Artikel 13 der Artikel 17.

    Dieses Vorhaben wird vor allem kritisiert im Hinblick auf die wohl nebenliegende Möglichkeit der zukünftigen Notwendigkeit von „Upload-Filtern“. Ich selber möchte hier für spätere Artikel von mir den aktuellen Sachstand zum Voranschreiten der Urheberrechtsreform 2019 zusammenfassen und sehe von längeren Ausführungen an dieser Stelle ab.

    Kurze Kritik von mir an der Urheberrechtsreform 2019

    Insgesamt sehe ich es sehr kritisch; Beginnend mit den „Upload-Filtern“: insbesondere, wenn ich lese, dass man versucht, den „schwarzen Peter“ für Upload-Filter nun den Plattformen zuzuschreiben, wenn man etwa in der FAQ am Ende u.a. liest:

    Die Richtlinie legt jedoch nicht fest, welche Instrumente (…) erforderlich sein können, um zu verhindern, dass unvergütete Inhalte auf einer Website erscheinen. Es besteht daher keine ausdrückliche Pflicht für die Einrichtung von „Upload-Filtern”. Wenn große Plattformen jedoch keine innovativen Lösungen entwickeln, können sie sich für Filter entscheiden. Solche Filter werden in der Tat bereits von den großen Unternehmen eingesetzt. Der Vorwurf, dass diese manchmal legitime Inhalte herausfiltern, kann berechtigt sein. Diese Kritik sollte sich jedoch an die Plattformen richten, die die Filter entwerfen und einsetzen, nicht an den Gesetzgeber, der ein allgemeines Ziel festlegt (…)

    PM des EU Parlaments mit einer FAQ; hier am Ende zu finden

    Das ist der springende Punkt: Es gibt keine Technik und man sagt nun mit dem Modewort „innovativer Technik“, der Plattformbetreiber habe sich halt selber darum zu kümmern und es ist sein Problem. Der Gesetzgeber kann eben nur verbieten. Das ist ein Ansatz – aber eben einer der sehr rückwärtsgewandt ist in einer Zeit, in der Nationen und Kulturräume längst begonnen haben, darum zu ringen, wer beim Fortschritt vorne liegt. Um es provokant zu formulieren: Das Urheberrecht könnte sich für den europäischen Kulturraum wissenstechnisch zu der Bremse entwickeln, die früher einmal die mittelalterliche Kirche darstellte – wenn es das nicht schon längst ist. Auffällig dabei ist, wie viel Energie der Gesetzgeber in den Schutz von Urheberrechten einerseits investiert, dafür aber bei der freien Zugänglichkeit von Wissen und Informationen zwar auch tätig ist, aber mit auffallend weniger Vehemenz.

    Aber auch weiter gibt es erhebliche Ansatzpunkte für Kritik, etwa wenn wieder die Verwertungsgesellschaften in Richtung der Verlage ausschütten sollen (Artikel12), wenn Fotografen von Fotoveranstaltungen keine eigenen Rechte an Ihren Fotografien haben sollen (Artikel 12a) oder wenn die Zeitungsverlage stärkere Anteile auf dem Rücken der Autoren erhalten sollen (Artikel 11). All dies formuliere ich später konkret aus, wenn eine brauchbare deutsche Fassung vorliegt.

    Materialien zur Urheberrechtsreform 2019

    Ich möchte an dieser Stelle die Pressemitteilungen der EU-Ebene erst einmal nur sammeln und verlinke zudem auf Berichte bei Heise-Online:

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  • Urheberrecht: EUGH bestätigt dass Bild nicht ohne weitere Einwilligung weiter verwendet werden darf

    Beim Gerichtshof der Europäischen Union (Rechtssache C-161/17) hatte man nach den Schlussanträgen des Generalanwalts bereits mit einem „fair use“ im Urheberrecht für Europa gehofft: Der Möglichkeit, dass ein mit Einwilligung des Urhebers im Internet veröffentlichtes Werk auch von anderen Webseiten genutzt werden kann.

    Der EUGH erteilte dem nun eine Absage und stellte klar, dass die Einstellung einer Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf eine andere Website einer neuen Zustimmung des Urhebers bedarf – denn: Durch ein solches Einstellen wird die Fotografie einem neuen Publikum zugänglich gemacht. Aus der Pressemitteilung des EUGH:

    Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass eine Fotografie urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie (was das nationale Gericht zu prüfen hat) die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt.
    Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass vorbehaltlich der in der Richtlinie erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung eines Werks durch einen Dritten ohne eine vorherige Zustimmung des Urhebers die Rechte des Urhebers dieses Werks verletzt. Denn die Richtlinie soll ein hohes Schutzniveau für die Urheber erreichen, um diesen die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten.

    Im vorliegenden Fall ist es als „Zugänglichmachung“ und folglich als „Handlung der Wiedergabe“ einzustufen, wenn auf eine Website eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie eingestellt wird (vor diesem Einstellen war sie auf einen privaten Server kopiert worden). Denn durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist (vorliegend die Website der Schule), der Zugang zu der betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht.

    Außerdem ist die Einstellung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf eine andere Website als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als Zugänglichmachung für ein neues Publikum einzustufen. Denn unter solchen Umständen besteht das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, nur aus den Nutzern dieser Website und nicht (1) aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhaber eingestellt worden ist, oder (2) sonstigen Internetnutzern.
    Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein solches Einstellen von der Zugänglichmachung eines geschützten Werkes über einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der das Werk ursprünglich wiedergegeben worden ist, zu unterscheiden ist. Denn im Gegensatz zu Hyperlinks, die zum guten Funktionieren des Internets beitragen, trägt die Einstellung eines Werks auf eine Website ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, nachdem es zuvor auf einer anderen Website mit dessen Zustimmung wiedergegeben worden war, nicht im gleichen Maße zu diesem Ziel bei.
    Schließlich betont der Gerichtshof, dass es keine Rolle spielt, dass der Urheberrechtsinhaber – wie im vorliegenden Fall – die Möglichkeiten der Internetnutzer zur Nutzung der Fotografie nicht eingeschränkt hat.

    Damit macht der EUGH eine klare Unterscheidung zu den Fällen in denen via Framing oder Embedding externe Inhalte eingebunden werden die mit der Zustimmung des Urhebers veröffentlich wurdenAuch können Links zu urheberrechtlich geschützten Werken problematisch sein.

  • EUGH zur urheberrechtlichen Haftung für Hyperlinks

    Der EUGH (C‑160/15) hat nunmehr entschieden, dass eine urheberrechtliche Haftung für Hyperlinks in Betracht kommen kann. So hat der EUGH nunmehr klargestellt,

    dass zur Klärung der Frage, ob das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu ermitteln ist, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden oder ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist.

    Das Problem ist der letzte Teil in dieser Entscheidung: Wer mit „Gewinnerzielungsabsicht“ handelt, bei dem wird die Kenntnis vermutet. Zwar kann diese Vermutung widerlegt werden, fraglich aber ist, wie dies bei den inzwischen erheblich gestiegenen Anforderungen im Urheberrecht noch möglich sein soll.
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  • Strafrechtliche Verantwortung für gesetzte Hyperlinks

    Das OLG Stuttgart (1 Ss 449/05) hat sich zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Hyperlinks zu Internetseiten – hier im Rahmen von Propagandadelikten – geäußert und festgehalten, dass hier erst einmal grundsätzlich die bekannten Prinzipien gelten und es letztlich auf eine Gesamtbetrachtung ankommt:

    Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit aufgrund der §§ 8 ff TDG kommt nicht in Betracht. Diese Vorschriften regeln die Vereinfachung des Zugriffs auf fremde Inhalte mittels interaktiver Verknüpfungen (Hyperlinks) nicht. Vielmehr soll es nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Verantwortlichkeit des Link-Providers nach allgemeinen Regeln verbleiben (…)

    Die Grenzen des Haftungsumfangs werden unterschiedlich umrissen. Danach zu unterscheiden, ob sich der Linksetzer mit den Inhalten identifiziert oder sich davon distanziert (vgl. Park GA 2001, 23, 32; Barton Multimedia-Strafrecht Rn 314, 316, 357), erweist sich hier als ungeeignet, da einer Billigung der Inhalte für die Tatbestände der §§ 86, 86a StGB keine Bedeutung zukommt. Andere Auffassungen bejahen eine Haftung des Linksetzers für strafbare Unterseiteninhalte, wenn sie sich in einer gewissen Nähe zur Ausgangsseite befinden, zwingend oder relativ schnell zu erreichen sind (Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 184 Rn 7 b; Löhnig JR 1997, 496, 497) oder wenn er die Verzweigungen zu weiteren Seiten sowie deren Inhalte oder Zielsetzungen gekannt hat (Heghmanns JA 2001, 71, 73; Koch CR 2004, 213, 215). Der Senat hält sie jedenfalls dort für gegeben, wo diese Kriterien – wie hier – zusammentreffen. Der Angeklagte hat durch das Setzen der Links bewusst die Möglichkeit geschaffen, dass Dritte die ihm bekannten Inhalte der problemlos erreichbaren Seiten und Unterseiten zur Kenntnis nehmen können (…)
    Der Senat neigt allerdings dazu, die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme von den im jeweiligen Tatbestand vorausgesetzten Handlungsformen abhängig zu machen und nach den auch sonst üblichen Kriterien vorzunehmen. Das Setzen eines – wie hier – direkten Links auf strafbare Inhalte wird das Zugänglichmachen regelmäßig in der Form der Täterschaft erfüllen (…) da mit einem Seitenaufruf verbundene Schwierigkeiten beseitigt und die Verbreitung strafbarer Inhalte wesentlich beeinflusst werden können (…)

    Dazu auch:

  • Haftung für Hyperlinks – Rechtsprechung des BGH

    Inzwischen in einer Vielzahl von Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof zur Frage der Haftung für Hyperlinks geäußert. Während es über die Jahre hinweg eher um Teilfragen ging, hat sich der BGH dann Mitte 2015 in einer im Januar 2016 veröffentlichten Entscheidung (BGH, I ZR 74/14) sehr umfassend geäußert und damit einen vorläufigen Meilenstein – aber auch Tiefpunkt – seiner Rechtsprechung zur Haftung im Bereich von Hyperlinks gesetzt.

    Zum Thema Haftung für Social-Media auch bei uns:

    Im Folgenden ein rechtlicher Überblick zum aktuellen Sach- und Rechtsstand zur Haftung von Hyperlinks.

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  • EUGH zum Urheberrecht: Framing und embedded Content können Urheberrechtsverletzung sein

    Der EUGH (C-348/13) hat sich zur Frage geäußert, ob durch „Framing“ (konkreter: embedded Content) eine Urheberrechtsverletzung begangen werden kann. Erste Rezensionen der Entscheidung sprechen teilweise von einem „grossen Tag für die Netzfreiheit“, da der EUGH vermeintlich festgestellt hat, dass Framing grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, aber nach meinem Eindruck zu hoch angesetzt.

    Der EUGH hat vielmehr festgestellt, dass keine grundsätzliche Urheberrechtsverletzung vorliegt – gleichwohl aber eine Urheberrechtsverletzung vorliegen kann.
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  • Werberecht: Zur Gestaltung von Werbeanzeigen – Gesellschaftsform muss benannt sein

    Bei Werbung gilt die „versteckte“ Impressumspflicht des §5a III UWG:

    Werden Waren oder Dienstleistungen […] so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich […] die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;

    Anders als der Gesetzestext suggerieren mag, sind damit nicht nur konkrete Angebote gemeint, die einen unmittelbaren Vertragsschluss ermöglichen! Vielmehr reicht es aus, wenn der Verbraucher so informiert wird, dass er für sich bereits den Entschluss zum Kauf fassen kann. Das Ergebnis ist, dass zunehmend eine Art Impressumspflicht bei Werbung entsteht.
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  • Hyperlink: Deeplink auf geschützte Datei ist eine Urheberrechtsverletzung

    Der BGH (I ZR 259/00, “Paperboy”, hier bei uns besprochen) hatte entschieden, dass ein Link auf eine im Internet veröffentlichte Datei keine Urheberrechtsverletzung sein kann. Insbesondere ist darin kein „öffentliches Zugänglichmachen“ zu erkennen – außer: Die verlinkte Datei ist mit einer wie auch immer gearteten Schutzmaßnahme versehen. Der BGH (I ZR 39/08, „Session-ID“) konkretisierte seine Rechtsprechung dahin gehend, dass „das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus § 19a UrhG“ eingreift.

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  • Hyperlink: Für verlinkte Informationen kann wie für eigene gehaftet werden

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 102/05, „ueber18.de“) hat inzwischen festgestellt:

    Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu ei- gen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.

    Zum Begriff des „zu eigen machens“ hat der BGH an dieser Stelle eher wenig gesagt. Jedenfalls wenn die Geschäftsidee gerade davon lebt, dass die fremden Informationen verfügbar sind und man die „Vermittlung“ dieser Informationen zum Geschäftsmodell erhebt, liegt ein solches zu eigen machen vor.

  • Hyperlinks sind von Meinungs- und Pressefreiheit geschützt

    Schon recht früh widmete sich der BGH (I ZR 317/01, „Schöner Wetten“) dem Thema Hyperlinks. Dabei stellte er schon damals zwei Grundsätze auf:

    1. Alleine aus der Setzung eines Hyperlinks heraus kann nicht darauf geschlossen werden, dass ein Wille bestand, fremden (hier verlinkten) Wettbewerb auch zu fördern. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche können insofern alleine auf Grund einer Linksetzung eher schwer erkannt werden. Weiterhin kommt auch eine Störerhaftung nicht in Betracht – nachdem mit der heutigen BGH-Rechtsprechung (I ZR 139/08, „Kinderhochstühle im Internet“) die Störerhaftung im Wettbewerbsrecht weitgehend nicht mehr existiert, mag das aber dahin stehen.
    2. Gesetzte Hyperlinks sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt. Der BGH dazu: „Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Um- ständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden.“

    Den letzten Punkt hat der BGH (I ZR 191/08, „AnyDVD“) später nochmals geprüft und hierzu deutlich festgehalten

    Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst.

    Dabei hat der BGH als erstes geklärt, dass eine Unterscheidung zwischen „technischer Linksetzung“ und tatsächlicher Berichterstattung unnatürlich ist und nicht in Betracht kommt. Denn der „Schutz der Pressefreiheit umfasst ebenso wie der Schutz der Meinungsfreiheit das Recht, den Gegenstand einer Berichterstattung frei zu wählen“. Hierbei ist insbesondere zu fragen, ob dem Link auch eine belegende Funktion für getroffene Aussagen zukommt. Interessant ist, dass der BGH dabei hinsichtlich der Pressefreiheit feststellte, dass bei einem umso schweren Rechtsverstoss am Ende auch ein umso höheres Interesse an einer Berichterstattung entstehen kann. Sprich: Je schwerwiegender die Verletzung durch den Link, umso mehr wird eine Berichterstattung geschützt. Sofern der vorhandene Beitrag auch noch auf die Rechtswidrigkeit des verlinkten Angebotes hinweist, soll ihm dies zum Vorteil gereichen.

    Im Ergebnis wird man im Rahmen einer Berichterstattung Hyperlinks als Belege ansehen können, die grundrechtlich geschützt sind. Da sich zunehmend Blogs und Wikipedia-Artikel auf die Pressefreiheit in der Rechtsprechung berufen können, ergibt sich hier ein recht weites geschütztes Feld.

  • Hyperlink: Verlinkung urheberrechtlich geschützter Werke kein öffentliches Zugänglich machen

    Die Streitfrage ist schon älter: Wenn jemand ein urheberrechtlich geschütztes Werk verlinkt: Greift der dann damit in das Werk der öffentlichen Zugänglichmachung ein? Dazu muss man §19a UrhG kennen:

    Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

    Gerne wird behauptet – etwa von der GVU in einem aktuellen Strafverfahren, in dem ich Verteidiger bin – dass Hyperlinks in dieses Recht eingreifen. Die Logik dahinter: Der Hyperlink, etwa in einem gepflegten Webkatalog gesetzt, macht eine bei einem Sharehoster hinterlegte Datei, überhaupt erst auffindbar. Das ist mit dem BGH (I ZR 259/00, „Paperboy“) abzulehnen. Der hat, damals an Hand von vom Berechtigten selbst ins Netz gestellten Dateien, allgemein festgehalten, dass eine Verlinkung in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nicht eingreift. Denn letztlich wird die Datei von demjenigen zugänglich gemacht, der sie ins Netz stellt, nicht von dem, der nur darauf verweist. Der BGH insofern wörtlich zum Linksetzer:

    Er hält weder das geschützte Werk selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er dieses selbst auf Abruf an Dritte. Nicht er, sondern derjenige, der das Werk in das Internet gestellt hat, entscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Wird die Webseite mit dem geschützten Werk nach dem Setzen des Hyperlinks gelöscht, geht dieser ins Leere. Einem Nutzer, der die URL als genaue Bezeichnung des Fundorts der Webseite im Internet noch nicht kennt, wird der Zugang zu dem Werk durch den Hyperlink zwar erst ermöglicht und damit das Werk im Wortsinn zugänglich gemacht; dies ist aber auch bei einem Hinweis auf ein Druckwerk oder eine Webseite in der Fußnote einer Veröffentlichung nicht anders.

    Im Ergebnis ist mit dem BGH kein Zugänglichmachen zu erkennen. Von mir verbleibt hier jedoch die Kritik, dass auch bei Unkenntnis desjenigen der auf den Link klickt, kein „Zugänglichmachen im Wortsinn“ vorliegt. Ob ein Werk zugänglich gemacht wird, ist objektiv zu bestimmen. Die subjektive Sichtweise des BGH findet im Wortsinn des Gesetzes keine Stütze: Man kann durch einen an die Allgemeinheit gerichteten Hyperlink nicht für denen einen etwas zugänglich machen, was für den anderen keine Zugänglichmachung ist.

    Hinweis: Der BGH (I ZR 39/08, “Session-ID”, hier bei uns) nimmt dann eine Einschränkung vor, wenn die verlinkte Datei einer wie auch immer gearteten Schutzmaßnahme unterlag. Wenn ein direkter Link durch einen, wenn auch schwachen, Schutz unterbunden wurde, wird in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung eingegriffen!

  • Fallstrick Unterlassungserklärung: Vertragsstrafe durch Linksetzung?

    In der Sache etwas speziellerer Natur war ein vorgeworfener Rechtsverstoß wegen dem eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde: Ein Unternehmen behauptete, ein Patent zu führen, das tatsächlich erloschen war. Nun wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben, eine Vertragsstrafe versprochen, Kataloge vernichtet und die Webseite „aufgeräumt“. Soweit nichts neues.

    Aber dann: Meldete sich auf einmal die Gegenseite und forderte die Vertragsstrafe. Denn man würde per Hyperlink zu (selbstständigen) Partner-Unternehmen weiterleiten, die weiterhin mit dem Patent werben. Dabei haben die optisch ähnlich gestalteten Seiten mehrmals betont, wie man zusammenarbeitet. Dieser Sichtweise gab das LG München I (7 O 17580/10) recht, denn zum einen profitiert der Unterlassungsschuldner hier von einer „reflexwirkung“ der Werbemaßnahme. Zum anderen, und jetzt kommt der Kniff, stellte das Gericht vollkommen korrekt fest:

    Da eine Beschränkung der Unterlassungserklärung auf Werbeaktionen, die an den deutschen Markt direkt gerichtet sind, nicht vorgenommen wurde, fallen bei der gebotenen Vertragsauslegung auch derartige indirekte Werbungen unter den Unterlassungsvertrag.

    Man kann es auch anders ausdrücken: Mit einer vernünftig eng formulierten Unterlassungserklärung wäre das nicht passiert. Die goldene Regel, die immer noch nicht selbstverständlich ist, lautet: So viel wie nötig, so wenig wie möglich. Dabei ist das geschickte Formulieren einer derartigen Unterlassungserklärung hohe juristische Handwerkskunst, die nicht übers Knie gebrochen werden darf. Das Unternehmen hatte in diesem Fall noch Glück, weil das Gericht über §315 III BGB die Vertragsstrafe auf „nur“ 30.000 Euro festgesetzt hat. Es hätte durchaus noch mehr sein können.

    Daher nochmals das Fazit: Es mag ein wenig eingerissen sein, weil an jeder Ecke im Internet vorformulierte modifizierte Unterlassungserklärungen zu finden sind. Gleichwohl ist es mindestens ungeschickt, eher dumm, wenn man einen mindestens 30 Jahre gültigen Vertrag ohne professionelle Beratung abschliesst. Es mag als kleines Beispiel gelten, dass in den mir immer wieder zu Gesicht kommenden Unterlassungserklärungen nicht einmal die in Bezug genommenen Gesetze richtig bezeichnet werden. 

  • Pressefreiheit: Link zu gestohlenen E-Mails zulässig?

    Das Landgericht Braunschweig (9 O 1956/11) hatte sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes mit der Frage zu befassen, wie mit angeblich gestohlenen E-Mails umzugehen ist, auf die im Rahmen eines (Online-)Presseartikels verlinkt wird. Dabei kam das Landgericht im Wesentlichen zu zwei Ergebnissen:

    1. Alleine weil die E-Mails möglicherweise illegal beschafft wurden, ist noch nicht davon auszugehen, dass sie automatisch auch nicht veröffentlicht werden dürfen. Vielmehr ist im Rahmen der üblichen Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Einzelnen und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit erschwerend zu berücksichtigen, dass hier möglicherweise rechtswidrig erlangte Mails im Raum stehen (so auch LG Hamburg, 324 O 38/08, worauf sich das LG Braunschweig ausdrücklich bezieht und das KG, 10 U 149/10, hier besprochen, das m.E. etwas strenger ist.).
    2. Bei einem Link im Rahmen eines Presseberichts, wobei der Link nur Beleg-Zwecken dient, und das allgemeine Informationsinteresse überwiegt, ist zumindest dann dieser Link unproblematisch von der Pressefreiheit gedeckt, wenn die verlinkten Inhalte nicht zu eigen gemacht werden. Hier wird zur Begründung auf die „AnyDVD“-Entscheidung des BGH (I ZR 191/08) verwiesen.

    Dazu auch:

    Siehe außerdem bei uns: