Schlagwort: Hyperlink

Rechtsfragen rund um Hyperlinks, speziell Strafbarkeit und Haftung von Hyperlink.

Ein Hyperlink, oft einfach als „Link“ bezeichnet, ist ein Verweis in einem digitalen Dokument, der auf eine andere Stelle im selben Dokument oder auf ein anderes Dokument verweist. Wenn man auf diesen Link klickt, wird man zu dieser anderen Stelle oder zu diesem anderen Dokument weitergeleitet. In den meisten Fällen verweist ein Hyperlink auf eine andere Webseite oder einen anderen Teil derselben Webseite.

Die rechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit Hyperlinks stellen, betreffen in der Regel das Urheberrecht und das Recht auf Privatsphäre. Im Folgenden sind einige spezifische Fragen aufgeführt, die in Streitfällen auftreten können:

Urheberrecht: Wenn ein Hyperlink auf urheberrechtlich geschütztes Material verweist, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar? Die Gesetze und die Rechtsprechung sind hier sehr unterschiedlich. Einige Gerichte haben entschieden, dass das Setzen eines Hyperlinks auf urheberrechtlich geschütztes Material, das ohne Zustimmung des Rechteinhabers ins Internet gestellt wurde, eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann.
Haftung: Wer ist für den Inhalt verantwortlich, auf den ein Hyperlink verweist? Ist der Betreiber der Website, die den Link anbietet, für illegale Inhalte auf der verlinkten Website verantwortlich?
Datenschutz und Privatsphäre: In einigen Fällen können Hyperlinks dazu verwendet werden, Nutzer zu verfolgen oder ihre Daten zu sammeln, was Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes und der Privatsphäre aufwerfen kann.

Diese Fragen sind oft komplex und hängen stark vom jeweiligen Rechtssystem und den spezifischen Umständen ab. In einigen Fällen kann auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) Entscheidungen treffen, die sich auf die rechtliche Auslegung von Hyperlinks auswirken. Es ist daher ratsam, sich in diesen Fragen rechtlich beraten zu lassen.

  • Button-Lösung auf den Weg gebracht

    Was haben wir alle wegen des bisherigen Entwurfes einer „Button-Lösung“ geschimpft und kritisiert: Nicht nur bei uns gab es Kritik zur „Button-Lösung“, auch andere Juristen (etwa RA Stadler oder auch in der K&R) und gar der ganze deutsche Anwaltverein haben sich mit Kritik nicht gerade zurückgehalten. Hintergrund ist vor allem, dass bei dem bisher bekannten Entwurf das erhebliche Risiko gesehen wird, dass diese Gesetzesänderung sich tatsächlich zum Nachteil von Verbrauchern und seriösen Anbietern auswirken wird. Den damaligen Referenten-Entwurf, hatte ich hier bereits kommentiert.

    Nunmehr verkündet die Bundesregierung, dass sie diesen so erbarmungslos kritisierten Ansatz auf den Weg gebracht hat. Der nunmehr aktualisierte Gesetzesentwurf (hier als PDF), sieht eine Änderung des §312g BGB vor. Demzufolge muss bei kostenpflichtigen Bestellprozessen der Button („Schaltfläche“, darunter sollen ausweislich des Entwurfs auch Hyperlinks fallen), mit dem bestellt wird, mit der Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ o.ä. versehen sein. Dabei soll die Beweislast, dass entsprechend verfahren wurde, beim Unternehmer liegen (S.15 im Entwurf, am Ende).

    Auf den ersten Blick ist die nunmehr „modifizierte Button-Lösung“ durchaus vertretbar und hat offensichtlich viel der früheren Kritik aufgenommen. Auch Online-Shops müssen wohl derzeit nicht viele neue Probleme befürchten (dazu auch im Shopbetreiber-Blog).

  • BGH zur Strafbarkeit von Links und Besitzerlangung von Daten

    Der 5. Strafsenat des BGH (5 StR 581/10) hat scheinbar festgestellt, dass das automatisierte Laden von Dateien in den Browser-Cache eine Besitzbegründung darstellt. Jedenfalls der Bearbeiter-Leitsatz in der HRR-Strafrecht suggeriert das, wenn dort u.a. zu lesen ist:

    Der Senat billigt pauschal die Ansicht des OLG Hamburg (NJW 2010, 1893), wonach schon derjenige es unternehme, sich den Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen, der wissentlich und willentlich Seiten mit kinderpornografischem Inhalt aus dem Internet auf dem Bildschirm seines Computers ansieht

    Ich möchte hier anmerken, dass das im Grundsatz richtig sein kann, dass die Entscheidung des BGH aber m.E. sehr viel mehr Brisanz enthält, als der Bearbeiter-Leitsatz vermittelt.

    Um das zu verstehen, muss zuerst die Historie der Problematik bekannt sein. Der 1. Strafsenat (1 StR 430/06) hatte schon vor Jahren festgestellt, dass die automatische Speicherung im Browser-Cache besitzbegründend sein kann. Ein Teil der Rechtsprechung ging nun den Weg, die hierdurch ausufernde Strafwürdigkeit durch einen Besitzwillen einzuschränken. Das OLG Hamburg hielt diese Auffassung auch in der Vergangenheit aufrecht, u.a. in der Entscheidung 2 – 27/09 (in der es um den Arbeitsspeicher, nicht Cache ging), wo das Ganze auch noch weiter ausdifferenziert wird.

    (mehr …)
  • Hyperlinks auf gerichtliche Entscheidungen sind erlaubt

    Hin und wieder ist es doch überraschend, worüber deutsche Gerichte zu entscheiden haben: Das LG Hamburg (325 O 196/10) wurde angerufen, weil dem Beklagten ernsthaft untersagt werden sollte, auf Volltexte gerichtlicher Entscheidungen zu verlinken. An dieser Stelle nur kurz: Ein solches Verlinken von Entscheidungstexten kann grundsätzlich natürlich kein Problem sein. Jeder Grundsatz kennt aber auch Ausnahmen.

    Während der einfache Link auf ein Urteil kein Problem sein kann, kann natürlich die Form der Verlinkung ein Problem darstellen. Wenn z.B. eine eindeutig falsche Aussage über eine Person auf seiner Webseite darstellt und das auch noch mit einem fehlerhaft interpretierten Urteil zu unterstreichen versucht, wird man sehr wahrscheinlich wegen der Behauptung an sich, aber eben auch wegen der zusätzlichen Form der Darstellung („amtlicher Anstrich“) in Anspruch genommen werden. Problematisch kann es aber auch sein, wenn ein Urteil von der verlinkten Seite „aufgepeppt“ wurde. So etwa, wenn das Urteil mit einer selbst gewählten (tendenziösen) Überschrift versehen ist oder mit redaktionellen Leitsätzen. Wenn durch diese zusätzlichen Informationen das Urteil einen „fragwürdigen Beigeschmack“ erhält, kann auch der Link darauf zum Problem werden.

    Gerade redaktionelle Leitsätze verdienen dabei eine gewisse Beachtung: Hin und wieder vergeben Gerichte ihren Entscheidungen einen „Leitsatz“. Da steht dann kurz und griffig die wesentliche Aussage so formuliert, dass selbst Laien häufig auf den ersten Blick verstehen, was Sache ist. Beispiel: „Verbraucher dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung nicht zu Werbezwecken angerufen werden“. Solche amtlichen Leitsätze sind meistens hilfreich, manchmal irreführend und auch nicht bei jeder Entscheidung anzutreffen. Darum gehen viele Zeitschriften und juristische Webseiten-Betreiber den Weg, eigene Leitsätze zu formulieren, so genannte „redaktionelle Leitsätze“. An diesem Punkt müssen diejenigen, die sich auf solche Urteile beziehen, schon in gewissem Maße Vorsichtig sein, inwiefern hier verfälschende bzw. falsche Aussagen getroffen werden, die ggfs. auf Personen Rückschlüsse zulassen.

    Daneben sei noch einmal betont, dass zwar amtliche Leitsätze keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (dazu nur §5 I UrhG), dagegen redaktionelle Leitsätze sehr wohl einen urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen können (so richtigerweise BGHZ 116, 136). Wer also einen redaktionellen Leitsatz einfach kopiert, kann deswegen vom Ersteller des Leitsatzes u.U. in Anspruch genommen werden – keine nur theoretische Frage, Abmahnungen in diesem Bereich gab es bereits.

    Im Fazit zeigt sich auch bei diesem Thema wieder: Mit unberechtigten Abmahnungen muss man immer rechnen, selbst wenn man Links auf Urteile setzt. Dabei besteht im Detail das Problem, dass u.U. in sehr engen Grenzen ein solcher Link durchaus eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen kann – die Bewertung des Einzelfalls sollte man nicht als Laier vornehmen, sondern den Profi fragen. Letztlich, wie immer, zeigt sich aber auch das Problem: We runberechtigt abgemahnt wird und das nicht hinnehmen will, darf im Zweifelsfall den Rechtsstreit samt aller (Kosten-)Risiken nicht scheuen. Letztlich ist wieder einmal festzuhalten: Hyperlinks bereiten auch im Jahr 2011 immer noch Grund genug für Rechtsstreitigkeiten.

  • LG Kiel zur Besitzerlangung von Daten und Strafbarkeit von Links

    Als das OLG Hamburg (2-27/09) Anfang dieses Jahres feststellte, dass schon beim Betrachten von Bildern aus dem Internet – ohne dass diese dauerhaft gespeichert werden, auch nicht im Browser-Cache – Besitz vorliegt, gab es heftige Diskussionen dazu. Auch ich habe mich mit dem Urteil sehr ausgiebig beschäftigt und sagte dem Begriff des „normativen Besitzes“ eine gefährliche Zukunft voraus. Das LG Kiel (8 Kls 2/10) demonstriert nun, wie gefährlich.

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

    (mehr …)