Das OLG Düsseldorf (I-20 U 42/11) hat Ende letzten Jahres entschieden, dass durch die Einbindung fremder Inhalte mittels „Embedded-Content“ eine Urheberrechtsverletzung bestehen kann. Letztlich ist diese Feststellung wohl korrekt und auch zu begrüßen, wobei die Begründung wohl in diesem kurzen Satz des OLG zu sehen sein wird:
Bei dem „Embedded Content“ dagegen wird das geschützte Werk durch den Linksetzenden öffentlich zum Abruf bereitgehalten.
Hiermit grenzt das OLG Düsseldorf den „Embedded-Content“ vom „normalen“ Hyperlink ab: Letzteres ist lediglich ein Verweis. Dagegen wird beim „Embedded-Content“ der Inhalt – zumindest optisch! – unmittelbar Bestandteil des eigenen Werkes, also etwa des Blog-Beitrags auf der Webseite. Der Vergleich zur Verwendung von Frames liegt auf der Hand, die ja gleichsam eine Urheberrechtsverletzung begründen können. Eingängig hierzu damals das LG München I (21 O 20028/05):
Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von deep links und unerlaubtem framing zu ziehen, bedarf es auch keiner einschränkenden Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachen“. Wesentlich besser geeignet ist hierfür das Kriterium, ob der Ersteller eines Webauftritts sich fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt.
Dieses Kriterium der „Fremdheit“ hat offensichtlich auch das OLG Düsseldorf heran gezogen, das sich über einen Absatz hinweg zu der Frage verliert, welche Motivation den Rechteinhaber verleitet hat, seine Bilder anzubieten (die dann später per „Embedded-Content“ von dem Beklagten eingebunden wurden).
Letztlich zeigt sich, dass die Nutzung von „Embedded-Content“ gegenüber einem gewöhnlichen Hyperlink gewisse Risiken birgt, die zu beachten sind. Dabei ist die Rechtsprechung zu Urheberrechtsverstößen durch Einbindung von RSS-Feeds (hier dargestellt) sicherlich auch im Kopf zu haben und bei der Gestaltung einer Webseite bzw. dem Abfassen von Beiträgen zu beachten.
Hinweis: Anders im Kern wohl das OLG Köln (6 U 206/11), das selbst eine Störerhaftung verneint hat bei embedded Content. Die Entscheidung wird bei uns später besprochen und hier verlinkt!
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