IT-Strafrecht: Keine Strafbarkeit nur mittelbarer Links zu Kinderpornographie

Mit ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits das Verlinken kinderpornographischer Seiten strafbar – dies als „Drittbesitzverschaffen“ nach §184b II StGB. Doch wie ist es, wenn ein auf eine Seite verweist, die wiederum auf eine andere Seite verweist, von wo aus der Zugriff dann erleichtert wird?

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Die Frage hat das Landgericht Karlsruhe beschäftigt, wobei es um einen Link ging, der auf einen Sammelartikel verwiesen hat, der wiederum auf eine Seite bei Wikileaks verwiesen hat auf der eine List gesperrter Seiten mit zu finden war. Während es im vorherigen noch zu einer samt gekommen war, sah das Landgericht letztlich – zu Recht – von einem Schuldspruch ab.

Die Entscheidung ist allerdings nicht allgemein gehalten und spricht automatisch eine Strafbarkeit bei mittelbaren Links ab. Vielmehr war es der Sonderfall, dass der ursprüngliche Link gar keine Hinweise auf Kinderpornographie enthielt, während am Ende der Kette bei Wikileaks eine Masse an Informationen vorhanden war, die man erst hätte durchforsten müssen. Die Lektüre der Entscheidung macht deutlich, dass man nicht automatisch bei mittelbaren Links von einer Straflosigkeit ausgehen darf.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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