Mit ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits das Verlinken kinderpornographischer Seiten strafbar – dies als „Drittbesitzverschaffen“ nach §184b II StGB. Doch wie ist es, wenn ein Hyperlink auf eine Seite verweist, die wiederum auf eine andere Seite verweist, von wo aus der Zugriff dann erleichtert wird?
Die Frage hat das Landgericht Karlsruhe beschäftigt, wobei es um einen Link ging, der auf einen Sammelartikel verwiesen hat, der wiederum auf eine Seite bei Wikileaks verwiesen hat auf der eine List gesperrter Seiten mit Kinderpornographie zu finden war. Während es im vorherigen Ermittlungsverfahren noch zu einer Hausdurchsuchung samt Beschlagnahme gekommen war, sah das Landgericht letztlich – zu Recht – von einem Schuldspruch ab.
Die Entscheidung ist allerdings nicht allgemein gehalten und spricht automatisch eine Strafbarkeit bei mittelbaren Links ab. Vielmehr war es der Sonderfall, dass der ursprüngliche Link gar keine Hinweise auf Kinderpornographie enthielt, während am Ende der Kette bei Wikileaks eine Masse an Informationen vorhanden war, die man erst hätte durchforsten müssen. Die Lektüre der Entscheidung macht deutlich, dass man nicht automatisch bei mittelbaren Links von einer Straflosigkeit ausgehen darf.
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