Handelsrecht: Keine Firmenfortführung im Sinne des § 25 HGB bei Weiternutzung des Namens einer Internetplattform

Das (6 S 226/08) konnte festhalten, dass eine Firmenfortführung im Sinne des § 25 HGB nicht bei der Nutzung eines Namens einer Internetplattform vorliegt, was bedeutet, dass alleine durch die Übernahme eines Verkaufsportals – bei auch noch ähnlichem Namen des dieses betreibenden Unternehmens – keine Haftung für Verbindlichkeiten des bisher betreibenden Unternehmens begründet werden.

Aus der Entscheidung:

Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung hat die Beklagte auch die Firmenbezeichnung (x1) nicht im Sinne des § 25 HGB fortgeführt. Eine Firmenfortführung liegt dann vor, wenn der Erwerber unter der alten Firma (weiterhin) am Markt auftritt (vgl. MüKo-HGB, 2.. AL, § 25 Rn 62). Zwar hat der Kläger die Beklagte im Klagerubrum zunächst mit Fa. (x1) (x2) Vertriebs bezeichnet. Dabei hat er jedoch, ohne jedwede Grundlage, die Firmenbezeichnungen zusammengesetzt.

Gemäß § 19 HGB sind alle Kaufleute, sowohl Handelsgesellschaften als auch Einzelkaufleute, verpflichtet, einen Rechtsformzusatz zu führen. Mit dem obligatorischen Hinweis in der Firma auf die Kaufmannseigenschaft soll auch auf eine klare praktische Grenzziehung zwischen den Firmen von Einzelkaufleuten und den Geschäfts- oder Etablissementbezeichnungen von Kleingewerbetreibenden hingewirkt werden. Durch diese klare Vorgabe im Zuge der Handelsrechtsreform hat sich der Gesetzgeber für eine klare Abgrenzung entschieden, wonach eine Firma nur dann vorliegt, wenn der Bezeichnung ein Rechtsformzusatz beigefügt ist. Gemäß § 4 GmbHG gilt Entsprechendes, danach muss die Firma einer Gesellschaft, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. (…)

Die Beklagte hat lediglich die Rechte an dem Markenshop (x1) erworben und den Internetauftritt unter der Bezeichnung (x1) weiter betrieben. Bei Aufruf der Domain (…) gelangt der Internetnutzer auf eine Plattform, über die die Beklagte den Internetnutzern den Abschluss von Verträgen mit ihrer Firma anbietet. Die Nutzung der Homepage mit der Bezeichnung (x1) ist nach Meinung der Kammer nicht entsprechend der Fortführung einer Firma über § 25 HGB zu verstehen.

Der tragende Gesichtspunkt für die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehene Mithaftung des Nachfolgers für die im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten seines Vorgängers liegt in der Kontinuität des Unternehmens, die durch die Fortführung der bisherigen Firma nach außen in Erscheinung tritt (vgl. LG Bonn NJW-RR 2005, 1559). Die (Weiter-) Nutzung der Internetplattform (x1) durch die Beklagte stellt keine Fortführung in diesem Sinn dar. Vielmehr handelt es sich bei der Internetplattform lediglich um das „Geschäftslokal“ in dem nunmehr die Beklagte ihre Waren anbietet. Nicht jede Bezeichnung, unter der ein Kaufmann auftritt, ist aber eine Firma. Es ist daher im Rahmen des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB stets zu prüfen, ob es sich bei der gewählten Bezeichnung überhaupt um eine Firma im rechtlichen Sinne handelt. Insbesondere verwenden Gewerbetreibende und Freiberufler häufig werbewirksame sog. Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnungen. Diese bezeichnen im Gegensatz zur Firma nicht den Unternehmensträger, sondern das Handelsgeschäft / Geschäftslokal.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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