Unternehmen muss Fahrer benennen können: Zur Fahrtenbuchauflage in einem Geschäftsbetrieb konnte das Verwaltungsgericht Aachen (2 L 223/13) klarstellen, dass die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage ist auch dann zulässig ist, wenn der Halter eines auch von den Mitarbeitern der Firma genutzten Fahrzeugs keine Vorsorge getroffen hat, den Fahrer bei einem Verkehrsverstoß umgehend benennen zu können.
Dazu auch bei uns:
Es ist nämlich gerade die Pflicht des Geschäftsinhabers, vorsorgliche Maßnahmen dafür zu treffen, dass der Fahrer im Nachhinein identifiziert werden kann:
denn bei diesen Fahrzeugen trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Es fällt in ihre Sphäre, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrsordnungswidrigkeit unabhängig von dem Erinnerungsvermögen einzelner Personen festgestellt werden kann, welche Person zu dem von der Bußgeldbehörde genannten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug genutzt hat bzw. zumindest die Person genannt werden kann, der das Fahrzeug zugerechnet werden kann. Diese Vorkehrungen hatte die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht getroffen, sondern anlässlich des vorliegenden Verfahrens will sie – nachträglich – ein organisatorisches Konzept entwickelt haben, um zukünftig rechtzeitig den Fahrer zu ermitteln. Es kann nicht Aufgabe der Bußgeldbehörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung näher steht. In diesen Fällen genügt die Geschäftsleitung ihrer Mitwirkungspflicht regelmäßig nicht, wenn sie behauptet, eine Erinnerung an den Fahrzeugführer bzw. dessen Erkundung sei ihr nicht möglich,
vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2010 – 8 A 2401/09 –; 27. Januar 2010 – 8 A 291/09 – und vom 15. Oktober 2009 – 8 A 817/09 – sowie Urteil vom 31. März 1995 – 25 A 2798/93 – NWVBl. 1995,288; BayVGH, Beschluss vom 28. März 2008 – 11 ZB 06.2573 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2006 – 1 A 236/05 -, juris und OVG M.-V., Beschluss vom 26. Mai 2008 – 1 L 103/08 -, juris.
Auch das VG Gelsenkirchen hatte schon früher mit Beschluss vom 12.08.2011 (14 L 716/11) festgestellt, dass die Geschäftsleitung bei Verkehrsverstößen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind, eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Rahmen eines Bussgeldverfahrens trifft. Anders als etwa bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs liegt mit dem Gericht eine längerfristige Dokumentation nämlich auch im kaufmännischen Eigeninteresse – schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Andernfalls, wenn am Ende der Fahrer nicht genannt werden kann, ist mit dem Gericht eine Fahrtenbuchauflage statthaft!
Dazu im Weiteren das Gericht:
Es fällt in die Sphäre der Firmen (hier: Des Kaufmanns!), organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung muss zumindest in der Lage sein, der Behörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann. Ihrer Obliegenheit als Fahrzeughalterin, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann die Antragstellerin deshalb dann, wenn das Fahrzeug geschäftlich genutzt wurde, nicht mit der Behauptung genügen, es sei ihr unmöglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Dies rechtfertigt sich mit Rücksicht auf die handelsrechtlichen Verpflichtungen eines Kaufmanns zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“ (§§ 238 Abs. 1, 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischem Verhalten entspricht, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren.
Im Ergebnis zeigt sich, dass es mitunter erhebliche Pflichten für Betreiber von Firmenwagen geben kann. Andernfalls ist eine Fhartenbuchauflage, gerade bei Firmenwagen, nichts was sich nicht im Alltag unterbringen lässt.
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