Beim Amtsgericht Bonn (105 C 49/13) findet sich eine veraltete Entscheidung zum Thema „Branchenbücher“, die mit heutiger Rechtsprechung des BGH aus meiner Sicht nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Im Kern findet man die üblichen Ausführungen getreu dem Motto „steht doch alles da“, wie man sie insbesondere von jüngeren Richtern an Amtsgerichten, ohne entsprechende kaufmännische Erfahrung, zu hören bekommen hat. Gleichwohl sollte man vorsichtig sein, das Risiko auch heute noch mit solchen Entscheidungen konfrontiert zu sein darf nicht unterschätzt werden. Alleine aber die Ausführungen des Amtsgerichts dazu, dass es ja nicht wichtig sei, dass bei immerhin gut 2000 Euro das Branchenbuch überhaupt mal gefunden wird von Interessenten, zeigen, dass das kaum mehr mit der Rechtsprechung – nicht einmal des Landgerichts Bonn! – vereinbar ist. Umso lächerlicher, dass dieses gericht auf „andere Suchmaschinen“ verweist, die ja auch eine Rolle spielen können – so etwa „Lycos“. Da fällt dann auch mir nicht mehr viel zu ein.
Der Trick wäre vielleicht gewesen, etwas mehr zum Nutzen bzw. der (vermeintlichen) Nutzlosigkeit des Eintrags vorzutragen und die Berufung direkt mit einzuplanen.
Aus der Entscheidung:
Der Vertrag ist auch nicht nichtig. Eine Nichtigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, da weder auf Seiten des Beklagten weder eine Zwangslage noch geschäftliche Unerfahrenheit, ein Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche vorliegt. Der Vertrag ist auch nicht sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB.
Gegenseitige Verträge können, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt dies gegenüber Verbrauchern den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu (BGH Urteil vom 29.06.2007, Az: V ZR 1/06, Fundstelle juris). Beim Vollkaufmann ist dagegen umgekehrt – widerleglich – zu vermuten, dass die persönlichen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit beim Vertragspartner nicht erfüllt sind (BGH Urteil vom 11.01.1995, Az: VIII ZR 82/94, Fundstelle juris). Bei der Prüfung, ob ein Rechtsgeschäft nichtig ist, muss auf den Zeitpunkt seiner Vornahme abgestellt werden (BGH Urteil vom 15.04.1987, Az: VIII ZR 97/86, Fundstelle juris).
Der Beklagte ist Kaufmann im Sinn des § 1 HGB. Er betreibt einen auf Dauer und zur Gewinnerzielung angelegten Gewerbetrieb, eine Druckerei. Dass Art und Umfang seines Betriebes keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordern würden, behauptet er nicht. Hier hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass die Leistung der Klägerin bei Vertragsschluss im Mai bzw. Juni 2011 einen Wert von null hatte. Dies folgt nicht daraus, dass z. B. mit den Gelben Seiten auch andere Telefonverzeichnisse im Internet vorhanden sind. Auch daraus, dass das bei einer Suche mit Google der Premiumeintrag der Klägerin nicht bei den ersten 100 Einträgen erscheint, ergibt sich nicht die Wertlosigkeit der Leistung der Klägerin. Es existieren neben Google auch weitere, wenn auch sehr viel weniger populäre Suchmaschinen im Internet (z. B. Yahoo, Lycos, Bing). Dass Google bei dem Sucheintrag „regionales Branchenbuch Bonn“ nicht die Webseite der Klägerin aufführt, sondern unter anderem Seiten mit kritischen Berichten über die Klägerin, macht die Leistung deshalb nicht wertlos. Dies wäre höchstens dann der Fall, wenn auch andere Suchmaschinen auf den Begriff „regionales Branchenbuch“ hin auch nicht die Webseite der Klägerin auf den ersten Seiten anzeigen würden. Dazu trägt der Beklagte nichts vor. Darüber hinaus lässt eine heutige Recherche noch keine Rückschlüsse darauf zu, wie sich die Situation zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dargestellt hätte. Es gab seitdem Presseveröffentlichungen über immer wieder erfolgende Umstellungen des Algorithmus für die Suche bei Google. Diese Umstellungen führen danach teilweise zu einem anderen Ranking der nach Anfragen aufgelisteten Webseiten, so dass der heutige Zustand nicht dem im Jahr 2011 entsprechen muss.
Im Gegensatz zu dem vom Amtsgericht Bonn mit Urteil vom 29.12.2010 zum Aktenzeichen 116 C 84/09 entschiedenen Fall, in dem es um ein Markenverzeichnis ging, das einem kostenlosen behördlichen Verzeichnis entsprach, wird hier von der Klägerin bei den Eingaben Bonn und dann Druckerei Name und Adresse des Beklagten an zweiter Stelle der Liste der Druckereien aufgeführt. Klickt man den Eintrag an, öffnet sich ein Fenster mit Adressdaten und einem Abbild der Webseite des Beklagten. Klickt man letzteres an, wird man auf die Webseite des Beklagten weitergeleitet. Nach dem Vertrag besteht auch die Möglichkeit, Fotos hinzuzufügen. Damit liegt eine eigene, grundsätzlich werthaltige Leistung der Klägerin vor. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass für Einträge in die gelben Seiten ein in etwa vergleichbarer Betrag zu zahlen sei. Dann ergibt sich aus der geringeren Nachfrage nach dem Branchenbuch der Klägerin noch nicht zwingend ein grobes Missverhältnis von Preis und Leistung. Dies wäre erst der Fall, wenn die Leistung der Klägerin bei Vertragsschluss weniger als die Hälfte des vereinbarten Preises wert gewesen wäre. Dazu hätte konkret zu den wertbildenden Faktoren für Einträge in Online-Branchenbücher vorgetragen werden müssen.
Es wird auch nicht der Eindruck erzeugt, dass es sich bei der Klägerin um eine Behörde oder bei dem von ihr betriebenen Verzeichnis um die Gelben Seite handele. Auch wenn das Original des Vertrages ein gelbes Logo aufgewiesen haben sollte, so ergibt sich aus dem Text ohne weiteres, dass es sich nicht um die Gelben Seiten handelt. Von einem Gewerbetreibenden kann durchaus erwartet werden, ein Schreiben vollständig zu lesen, bevor er es unterschrieben zurücksendet. Selbst wenn sich einzelne Kunden der Klägerin getäuscht gefühlt haben sollten, so genügt dies nicht für das subjektive Element der Sittenwidrigkeit. Es kommt vor, dass jemand ein Schreiben nicht richtig liest und sich dann getäuscht fühlt. Dies macht das Verhalten des Absenders noch nicht verwerflich. Hinzukommen muss ein täuschendes Verhalten.
Es besteht auch ein Anspruch auf die Mehrwertsteuer. Hier geht es nicht um die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs, sondern um einen Anspruch auf Werklohn. Gemäß den §§ 13 a Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist der Unternehmer, hier also die Klägerin, Schuldnerin der Umsatzsteuer. Nach den vertraglichen Vereinbarungen hat der Beklagte ihr diesen Betrag zu zahlen.
Anmerkung: Auf Grund der Ausführungen des Gerichts sowie der anonymisierten Adresse „www.s-c.de“ vermute ich, dass es hier um das Angebot unter www.regionales-branchenbuch.de ging.
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