Impressumspflicht: Kein Wettbewerbsverstoss wenn gesetzlicher Vertreter nicht benannt ist

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 145/12) hat bereits 2013 entschieden, dass ein nicht benannter gesetzlicher Vertreter im einer juristischen Person keinen Wettbewerbsverstoß darstellt:

Nicht von § 4 Nr. 11 UWG wird hingegen die Verpflichtung zur Angabe des gesetzlichen Vertreters erfasst, da es insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Unionsrecht fehlt. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. d der 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr erfordern nur die Angabe des Namens des Diensteanbieters und dessen Anschrift. Bei juristischen Personen des Handelsrechts ist der Name die Firma des Unternehmens. Diese identifiziert auch das jeweilige Unternehmen. Die Angabe eines Vertretungsberechtigten gehört nicht zur Angabe der Firma. Das firmenmäßig bezeichnete Unternehmen soll durch die Angabe eines Vertretungsberechtigten auch nicht näher individualisiert werden (KG, GRUR-RR 2013, 123). Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hat in ihrem Anwendungsbereich zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt. Dementsprechend kann ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG grundsätzlich nur noch begründen, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht haben (BGH, GRUR 2012, 949, Rn. 47 – Missbräuchliche ; KG, GRUR-RR 2013, 123). Soweit vorliegend gewerbliche Abnehmer angesprochen sind, gilt nichts Anderes; der Schutz gewerblicher Abnehmer kann nicht weiter reichen als der der Verbraucher.

Hintergrund ist die UGP-Richtlinie, deren Auswirkung im Bereich der Harmonisierung bis heute nicht abschliessend geklärt ist. Die hier betroffene Sichtweise wird wohl auch in Berlin vertreten und steht m.E. im Einklang mit der UGP-Richtlinie. Aktuell von mir geführte Wettbewerbsprozesse zeigen hier allerdings ganz erhebliches Problempotential bei Landgerichten, da die Kammern die Thematik häufig immer noch nicht hinreichend kennen oder gar bagatellisieren.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.