Beim Oberlandesgericht Hamm (12 U 165/15) ging es um einen durchaus im Geschäftsleben nicht selten anzutreffenden Sachverhalt: Jemand fungierte als Handelsvertreter (hier: im Rahmen eines Tankstellenvertrages) und hatte via Mietvertrag das für seine täglichen Geschäfte ohnehin notwendige Kassensystem samt Software von dem Unternehmer als Vertragspartner angemietet. Diese gezahlte Miete forderte er nun aber zurück – und auch zu Recht. Hintergrund ist §86a Abs.1 HGB, der vorsieht
Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.
Im Streit stand nun die Frage, ob ein solches Kassensystem als Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB einzustufen ist. Dabei war auch wertend zu Berücksichtigen, dass der Handelsvertreter vorliegend das Kassensystem für eigene Geschäfte nutzen durfte. Gleichwohl haben Landgericht und OLG am Ende bestätigt, dass der §86a HGB einschlägig ist. Diese Rechtsprechung wird durch den BGH gestützt.
So führte bereits das Landgericht laut OLG aus:
Hinsichtlich des Stationscomputersystems stehe dem Kläger ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Miete in Höhe von 9.622,34 € zu. Die Vereinbarung vom 9.6./14.11.2011 sei in diesem Umfang gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam, weil sie gegen § 86a Abs. 1 HGB verstoße. Nach dieser Vorschrift habe der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Computersystem stelle eine solche Unterlage dar. Es sei für die Handelsvertretertätigkeit des Klägers erforderlich, weil es der Bewerbung der Agenturware sowie der Anbahnung und des Abschlusses von Verträgen diene. Das System sei ein zentrales Element der Kundenwerbung und die zentrale Steuerungseinheit der Abwicklung des Agenturgeschäfts. Bei der konkret gewählten Vertragsgestaltung sei die erfolgreiche Ausübung der Handelsvertretertätigkeit nur unter Zuhilfenahme des Stationscomputersystems durchführbar. Dass es grundsätzlich möglich war, Kraftstoffverkäufe mittels Tankautomaten durchzuführen, stehe dieser Bewertung nicht entgegen. In diesem Falle läge nämlich kein Handelsvertretergeschäft mehr vor. Die Möglichkeit der Durchführung von Vertragsabschlüssen ohne Beteiligung eines Handelsvertreters könne nicht zur Begründung dafür dienen, dass die bei Vereinbarung eines Handelsvertreterverhältnisses erforderliche Logistik nicht unerlässlich sei. Für die Beurteilung sei es auch unerheblich, dass die Hardware-Software-Kombination vom Kläger zur Erledigung seines Eigengeschäfts und seiner allgemeinen Büroorganisation verwendet wurde. Denn das System sei auf die Bedürfnisse der Handelsvertretertätigkeit ausgerichtet. Eine Aufteilung des Entgelts nach Anteilen des Agentur- und Eigengeschäfts sei nicht geboten. Der Kläger könne in dem Zusammenhang auch die Rückzahlung von Mehrwertsteuerbeträgen verlangen, da er bei Rückabwicklung zur Erstattung zu Unrecht abgezogener Vorsteuer an das zuständige Finanzamt verpflichtet sei.
Das Oberlandesgericht hat dies bestätigt und verweigerte sich dem Gedanken, dass bei einer Aufspaltung der Tätigkeit der Anwendungsbereich des §86a HGB zu verneinen ist:
Es ist nicht danach zu differenzieren, ob und in welchem Umfang Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB für das Eigengeschäft des Handelsvertreters genutzt werden.
Zwar hat das OLG Schleswig (Urteil vom 3.12.2015, 16 U 39/15) eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems angenommen. Denn dieses biete ihm wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäfts. Vorliegend ist der Schwerpunkt des Funktionszwecks des über ein bloßes Kassensystem hinausgehenden Stationscomputersystems jedoch in der das Agenturgeschäft betreffenden Handelsvertretertätigkeit des Klägers zu sehen. Vertragsgegenstand war die Nutzung eines zu einem einheitlichen Preis angebotenen, auf die Bedürfnisse des Handelsvertreters abgestimmten Hard- und Softwarepakets. Dabei handelt es sich aus den genannten Gründen um ein einheitliches Produkt. Dass dieses teilweise auch der vom Kläger gemäß § 87d HGB grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zugerechnet werden kann, führt deshalb nicht dazu, dass der Kläger einen Teil des Nutzungsentgelts schuldet (vgl. BGH NJW 2011, 2423, Tz.
Die Pflichten des Unternehmers nach § 86a Abs. 1, Abs. 2 HGB können weder eingeschränkt noch erweitert werden. § 86a Abs. 3 HGB sieht deshalb die Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen vor. Die Unwirksamkeitsfolge beschränkt sich auf den Kern der normierten Unternehmerpflichten, mithin auf die unzulässige Überbürdung von Kosten (Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 86a Rn. 18). Danach ist vorliegend die Entgeltvereinbarung unwirksam.
Das OLG Schleswig (16 U 39/15) hatte seinerzeit noch anders gewertet:
Mit einem solchen papiernen Medium mit überschaubaren Kosten ist das hier streitgegenständliche Kassensystem nicht mehr sinnvoll vergleichbar. Es umfasst zwar auch noch die ursprünglich gemeinte Funktion der Mitteilung einer Produktinformation, nämlich des jeweiligen Preises für die einzelnen Waren. Es geht indes über die vormalige Mitteilung eines produktbezogenen Inhalts vom Unternehmer über den Handelsvertreter an den Kunden so weit hinaus, dass ihm im Durchgang durch die zwischen den Parteien unstreitigen Funktionalitäten insgesamt eine andere Qualität beizumessen ist
Dem stellt sich das OLG Hamm entgegen – zu Recht, wie die Entscheidung des BGH gezeigt hat.
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