Das OLG Hamm (18 U 110/14) konnte zur Haftung des Frachtführers wegen Anstoßes des Gutes gegen eine Bahnüberführung entscheiden:
- Die Pflichten des verladepflichtigen Absenders in Bezug auf die Einhaltung der sich aus §22 Abs. 1 StVO ergebenden Höhenmaße des beladenen Fahrzeugs können im Rahmen des § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB sowie über §§ 412 Abs. 1 S. 1, 425 Abs. 2 HGB bedeutsam werden.
- Hat der Absender bei der Verladung die technischen Möglichkeiten zum Einfahren eines Baggerarms ausgenutzt bzw. lässt sich das Gegenteil nicht feststellen, kann im Einzelfall die Haftung für eine Beschädigung des Gutes allein den Frachtführer treffen.
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