Zweites Zusatzprotokoll zur Cybercrime-Convention

Das Budapester Übereinkommen („Cybercrime-Convention„, CCC) wurde 2001 angenommen und ist nach wie vor von großer Bedeutung und wird ständig weiterentwickelt. Mit dem im Jahr 2019 angestoßenen neuen 2. Zusatzprotokoll wird der Mechanismus des Budapester Übereinkommens weiterhin von großer Bedeutung sein. Er wird die Herausforderungen im Kontext der elektronischen Beweisführung in ausländischen, mehrfachen oder unbekannten Gerichtsbarkeiten effektiver angehen – so die Behörden.

Am 17. November 2021 nahm das Ministerkomitee des Europarats das zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität betreffend die verstärkte Zusammenarbeit und die Offenlegung von elektronischen Beweismitteln an. Der EDSB hat eine Stellungnahme dazu abgegeben.

Die Idee hinter dem Zusatzprotokoll 2021/2022

In Anbetracht der Ausbreitung der Cyberkriminalität und der zunehmenden Komplexität der Beschaffung elektronischer Beweismittel, die in fremden, mehreren, wechselnden oder unbekannten Rechtsordnungen gespeichert sein können, sind die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden durch territoriale Grenzen begrenzt. Infolgedessen führt nur ein sehr kleiner Teil der Cyberkriminalität, die den Strafverfolgungsbehörden gemeldet wird, zu Gerichtsentscheidungen.

Als Reaktion darauf bietet das Protokoll eine Rechtsgrundlage für die Offenlegung von Informationen über die Registrierung von Domänennamen und für die direkte Zusammenarbeit mit Diensteanbietern bei der Beschaffung von Teilnehmerinformationen, wirksame Mittel zur Erlangung von Teilnehmerinformationen und Verkehrsdaten, die sofortige Zusammenarbeit in Notfällen, Instrumente für die gegenseitige Unterstützung sowie Schutzvorkehrungen für . Der Text soll im Mai 2022 zur Unterzeichnung aufgelegt werden.

Die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien bringt zwar beispiellose Möglichkeiten für die Menschheit mit sich, stellt sie aber auch vor neue Herausforderungen, auch für die Strafjustiz und damit für die Rechtsstaatlichkeit im Cyberspace.

Während Cyberkriminalität und andere Straftaten, die elektronische Beweise auf Computersystemen beinhalten, florieren und solche Beweise zunehmend auf Servern in fremden, mehrfachen, wechselnden oder unbekannten Gerichtsbarkeiten, d.h. in der Cloud, gespeichert werden, sind die Befugnisse der Strafverfolgung durch territoriale Grenzen begrenzt.

Infolgedessen führt nur ein sehr kleiner Teil der Cyberkriminalität, die den Strafverfolgungsbehörden gemeldet wird, zu Gerichtsverfahren und Verurteilungen, und in den meisten Fällen kommen die Opfer nicht zu ihrem Recht.

Welchen Weg geht man?

Mit dem Protokoll soll auf die folgenden Probleme reagiert werden:

  • Wie lässt sich die Nutzung eines Kontos oder einer Internetprotokolladresse, die zur Begehung einer Straftat verwendet wurde, effizienter ermitteln? Solche „Teilnehmerinformationen“ sind für die Durchführung von Ermittlungen unerlässlich.
  • Wie und unter welchen Bedingungen kann man direkt mit einem Diensteanbieter in einer anderen Vertragspartei zusammenarbeiten, um solche Informationen zu erhalten?
  • Wie kann in einem Notfall, in dem Menschenleben in Gefahr sind, die unverzügliche Weitergabe von Daten – einschließlich Inhaltsdaten – von einer anderen Vertragspartei erwirkt werden?
  • Wie kann die Zusammenarbeit zwischen den Regierungen, einschließlich der , effizienter gestaltet werden, und können zusätzliche Instrumente für die Zusammenarbeit bei Cyberkriminalität und elektronischen Beweismitteln zur Verfügung gestellt werden?
  • Und wie können innovative, wirksame und effiziente Mittel der Zusammenarbeit mit rechtsstaatlichen und datenschutzrechtlichen Anforderungen in Einklang gebracht werden?

Konkrete Ansatzpunkte im Zusatzprotokoll

Die konkreten Ansatzpunkte sind nun:

  • Direkte Zusammenarbeit mit Diensteanbietern (Artikel 6 und Artikel 7)
  • Beschleunigte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Weitergabe von Teilnehmerinformationen und Verkehrsdaten (Artikel 8)
  • Beschleunigte Zusammenarbeit und Offenlegung in Notsituationen (Artikel 9 und 10)
  • Zusätzliche Instrumente für die gegenseitige Unterstützung (Artikel 11 und 12)
  • und andere rechtsstaatliche Garantien (Artikel 13 und 14)
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.