Wie oft greift der Staat auf Kommunikationsdaten zu? Es gibt eine Berichtspflicht, die durch das Bundesamt der Justiz aufbereitet wird. Hier ergeben sich Informationen dazu, wie sehr der Staat auf Telekommunikation und digitale Dienste zugreift, um Ermittlungen vorzunehmen.
TKÜ
Die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) ist ein wesentliches Instrument der Strafverfolgung, das bei Verdacht auf schwere Straftaten angewendet wird. Im Berichtsjahr 2022 wurden bundesweit zahlreiche Überwachungsmaßnahmen nach § 100a StPO angeordnet. Diese Maßnahmen ermöglichen es den Ermittlungsbehörden, Kommunikationsdaten von Verdächtigen zu überwachen und auszuwerten, um kriminelle Handlungen aufzuklären. In diesem Beitrag werfen wir einen detaillierten Blick auf die aktuellen Zahlen zur Telekommunikationsüberwachung und deren Entwicklung.
Zahlen und Fakten zur Telekommunikationsüberwachung 2022
Anzahl der Verfahren
Im Jahr 2022 wurden insgesamt 4.981 Verfahren gemeldet, in denen Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 StPO angeordnet wurden. Hierbei liegt Bayern mit 1.327 Verfahren an der Spitze, gefolgt von Hessen mit 639 und Nordrhein-Westfalen mit 407 Verfahren.
Überwachungsanordnungen
Die Gesamtzahl der Überwachungsanordnungen belief sich im Berichtsjahr auf 15.451. Davon entfielen 13.035 auf Erstanordnungen und 2.416 auf Verlängerungsanordnungen. Bayern führte mit 3.124 Erstanordnungen und 394 Verlängerungsanordnungen die Statistik an, gefolgt von Hessen und Nordrhein-Westfalen.
Eingriffe in IT-Systeme
Neben der klassischen Telekommunikationsüberwachung wurden auch Eingriffe in informationstechnische Systeme gemäß § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO durchgeführt. Im Jahr 2022 wurden 94 solcher Maßnahmen richterlich angeordnet, von denen 49 tatsächlich umgesetzt wurden. Nordrhein-Westfalen verzeichnete mit 22 durchgeführten Maßnahmen die höchste Anzahl, gefolgt von Hessen mit 6 und Bayern mit 4 Maßnahmen.
TKÜ: Anlassstraftaten
Die Telekommunikationsüberwachung wird nur bei Verdacht auf bestimmte schwere Straftaten eingesetzt. Im Jahr 2022 verteilten sich die Überwachungsmaßnahmen auf verschiedene Anlassstraftaten:
- Mord und Totschlag (§ 100a Abs. 2 Nr. 1h StPO): Mit 1.858 Anordnungen die häufigste Anlassstraftat. Hier stach Hessen mit 681 Anordnungen hervor.
- Straftaten des Raubes und der Erpressung (§ 100a Abs. 2 Nr. 1k StPO): Insgesamt 876 Anordnungen, wobei Bayern mit 131 Anordnungen die meisten verzeichnete.
- Betrug und Computerbetrug (§ 100a Abs. 2 Nr. 1n StPO): 2.230 Anordnungen, ebenfalls mit Bayern (645 Anordnungen) an der Spitze.
- Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (§ 100a Abs. 2 Nr. 7b StPO): Hier wurden 6.318 Anordnungen erlassen, wobei Hessen mit 1.388 Anordnungen führend war.
Entwicklung der TKÜ-Zahlen
Vergleicht man die Zahlen der letzten Jahre, so zeigt sich ein kontinuierlicher Anstieg der Überwachungsmaßnahmen. Dies ist teilweise auf die zunehmende Digitalisierung und die damit einhergehende Notwendigkeit, auch im digitalen Raum effektiv gegen Kriminalität vorzugehen, zurückzuführen. Die Anzahl der Verfahren und Anordnungen spiegelt die gestiegene Bedeutung der TKÜ in der Strafverfolgung wider.
Ausblick zur TKÜ
Die Statistik zur Telekommunikationsüberwachung im Jahr 2022 verdeutlicht die Relevanz dieses Instruments in der modernen Strafverfolgung. Die gestiegenen Zahlen bei den Anordnungen und Verfahren zeigen, dass die Ermittlungsbehörden verstärkt auf digitale Überwachungsmaßnahmen setzen, um schwere Straftaten aufzuklären. Dabei ist es wichtig, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen strikt eingehalten werden, um den Schutz der Persönlichkeitsrechte zu gewährleisten.
Zukünftig wird die Bedeutung der TKÜ voraussichtlich weiter zunehmen, da die Digitalisierung in allen Lebensbereichen weiter fortschreitet. Es bleibt abzuwarten, wie sich die rechtlichen und technischen Herausforderungen in diesem Bereich weiterentwickeln und welche neuen Maßnahmen und Technologien zum Einsatz kommen werden.
Maßnahmen nach § 100g StPO
Neben der klassischen Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO spielt die Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100g StPO eine zunehmend wichtige Rolle in der Strafverfolgung. Verkehrsdaten umfassen insbesondere Informationen über die Verbindung eines Nutzers, die Quelle und das Ziel der Kommunikation sowie den Zeitpunkt und die Dauer der Verbindungen. Diese Daten können wertvolle Hinweise zur Aufklärung von Straftaten liefern.
Anzahl der Verfahren
Im Berichtsjahr 2021 wurden insgesamt 16.471 Verfahren gemeldet, in denen Maßnahmen nach § 100g StPO durchgeführt wurden. Auch hier führt Bayern mit 3.976 Verfahren, gefolgt von Baden-Württemberg mit 2.366 und Niedersachsen mit 2.184 Verfahren die Statistik an.
Überwachungsanordnungen
Die Gesamtzahl der Anordnungen zur Erhebung von Verkehrsdaten belief sich auf 16.471, wobei Bayern mit 3.976 Anordnungen und Baden-Württemberg mit 2.366 Anordnungen an der Spitze liegen. Die meisten dieser Anordnungen betrafen die Erhebung von Daten gemäß § 100g Abs. 1 StPO, welcher die Erhebung von Daten zu Verkehrsvorgängen regelt.
Erfolgsquote der Maßnahmen
Die Erfolgsquote der Maßnahmen nach § 100g StPO ist ein wesentlicher Indikator für die Effektivität dieser Überwachungsmaßnahmen. Von den durchgeführten Abfragen waren 8.549 erfolgreich, das bedeutet, dass alle abgefragten Daten verfügbar waren. In 1.226 Fällen waren die Daten teilweise verfügbar, und in 1.393 Fällen waren die Daten vollständig nicht verfügbar. Darüber hinaus waren in 2.589 Fällen die Ergebnisse zum Zeitpunkt der Erhebung noch offen.
Anlassstraftaten
Die Überwachungsmaßnahmen nach § 100g StPO wurden für eine Vielzahl von Anlassstraftaten angeordnet, darunter Mord und Totschlag, Betrug, Computerbetrug und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Insbesondere bei Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (6.318 Fälle) und Betrug (2.230 Fälle) wurden häufig Maßnahmen nach § 100g StPO ergriffen.
Datenalter und Speicherdauer
Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Erhebung von Verkehrsdaten ist das Alter der abgefragten Daten. Die meisten Abfragen betrafen Daten, die bis zu einer Woche alt waren (5.847 Fälle). Je älter die Daten, desto geringer die Anzahl der Abfragen. Dies verdeutlicht die Dringlichkeit und Relevanz zeitnaher Daten für die Ermittlungen.
Ausblick
Die Statistik zur Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100g StPO zeigt, dass diese Maßnahme ein unverzichtbares Werkzeug in der modernen Strafverfolgung darstellt. Die hohen Fallzahlen und die vergleichsweise hohe Erfolgsquote unterstreichen die Bedeutung dieser Überwachungsmaßnahmen. Dabei ist es jedoch essenziell, die rechtlichen Rahmenbedingungen strikt einzuhalten, um den Schutz der Persönlichkeitsrechte zu gewährleisten und die Balance zwischen Sicherheit und Freiheit zu wahren.
Zukünftig wird die Bedeutung der Verkehrsdatenüberwachung weiter zunehmen, da die Digitalisierung und die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel weiter fortschreiten. Es bleibt abzuwarten, wie sich die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen in diesem Bereich weiterentwickeln und welche neuen Herausforderungen und Möglichkeiten sich ergeben.
Maßnahmen nach § 100k StPO (Telemediendienste, heute „Digitale Dienste“)
Mit einer Gesetzesänderung wurden die früher als Telemediendienste bezeichneten Dienstleistungen nun in „Digitale Dienste“ umbenannt. Dies umfasst alle Arten von Online-Diensten, einschließlich Webseiten, sozialen Medien und anderen Internet-basierten Diensten. Auch für diese digitalen Dienste können Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung gemäß § 100k StPO angeordnet werden, um die Kommunikation zu überwachen und Daten zu erheben.
Zahlen und Fakten zu Maßnahmen nach § 100k StPO
Anzahl der Verfahren
Im Jahr 2022 wurden insgesamt 93 Verfahren gemeldet, in denen Maßnahmen nach § 100k StPO durchgeführt wurden. Besonders auffällig ist hier die Verteilung auf die einzelnen Bundesländer: Berlin führte mit 34 Verfahren die Statistik an, gefolgt von Baden-Württemberg mit 16 und Nordrhein-Westfalen mit 9 Verfahren.
Überwachungsanordnungen
Die Gesamtzahl der Anordnungen zur Erhebung von Daten belief sich auf 104, davon entfielen 88 auf Erstanordnungen. Es wurden keine Verlängerungsanordnungen verzeichnet. Die höchste Anzahl von Erstanordnungen wurde ebenfalls in Berlin mit 34 Fällen registriert, gefolgt von Baden-Württemberg mit 17 und Bayern mit 13.
Erfolgsquote der Maßnahmen
Von den durchgeführten Abfragen nach § 100k Abs. 1 StPO waren 42 erfolgreich, das bedeutet, dass alle abgefragten Daten verfügbar waren. In 17 Fällen waren die Daten teilweise verfügbar, und in 28 Fällen waren die Daten vollständig nicht verfügbar. Zudem waren in 17 Fällen die Ergebnisse zum Zeitpunkt der Erhebung noch offen.
Ausblick
Die Statistik zur Erhebung von Daten nach § 100k StPO zeigt, dass diese Maßnahme im Bereich der digitalen Dienste ebenfalls eine wichtige Rolle spielt. Besonders in Berlin und Baden-Württemberg wird verstärkt auf diese Überwachungsmaßnahme zurückgegriffen. Es ist zu erwarten, dass mit der weiteren Digitalisierung und der Verlagerung von Kommunikation und Dienstleistungen ins Internet die Bedeutung der Überwachung digitaler Dienste weiter zunehmen wird. Für die Zukunft ist es dabei entscheidend, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen und der Schutz der Persönlichkeitsrechte im digitalen Raum weiterhin gewahrt bleiben. Die Entwicklungen im Bereich der digitalen Überwachung werden sowohl für die Strafverfolgung als auch für die Wahrung der individuellen Freiheitsrechte von großer Bedeutung sein.
Maßnahmen nach § 100b StPO (Online-Durchsuchung)
Die Online-Durchsuchung ist ein weitreichendes Instrument der Strafverfolgung, das die Ermittlungsbehörden befugt, auf informationstechnische Systeme von Verdächtigen zuzugreifen und Daten auszuwerten. Diese Maßnahme wird gemäß § 100b StPO durchgeführt und stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dar. Daher sind die rechtlichen Hürden und Anforderungen an eine solche Maßnahme besonders hoch.
Zahlen und Fakten zur Online-Durchsuchung 2022
Anzahl der Verfahren
Im Jahr 2022 wurden bundesweit insgesamt 6 Verfahren gemeldet, in denen Maßnahmen nach § 100b Abs. 1 StPO angeordnet wurden. Die Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen verzeichneten jeweils ein Verfahren.
Online-Durchsuchungsanordnungen
Die Gesamtzahl der Anordnungen zur Online-Durchsuchung belief sich auf 14, davon entfielen 13 auf Erstanordnungen und 1 auf eine Verlängerungsanordnung. Die meisten dieser Anordnungen wurden in Nordrhein-Westfalen (4 Erstanordnungen) und Hessen (1 Erstanordnung, 1 Verlängerungsanordnung) erlassen.
Erfolgsquote der Maßnahmen
Von den durchgeführten Online-Durchsuchungen wurden 4 tatsächlich durchgeführt. Dies zeigt, dass nicht jede angeordnete Maßnahme auch in der Praxis umgesetzt wird, was an den hohen technischen und rechtlichen Anforderungen liegen kann.
Anlassstraftaten
Die Online-Durchsuchungen wurden im Jahr 2022 hauptsächlich im Zusammenhang mit folgenden Anlassstraftaten angeordnet:
- Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 100b Abs. 2 Nr. 1b StPO): Insgesamt 7 Verfahren wurden in diesem Zusammenhang angeordnet, was die häufigste Anlassstraftat darstellt.
- Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (§ 100b Abs. 2 Nr. 5b StPO): Insgesamt 5 Verfahren wurden aufgrund dieser Straftaten durchgeführt.
Ausblick
Die Online-Durchsuchung ist ein hochsensibles Instrument der Strafverfolgung, das nur in Ausnahmefällen und unter strengen rechtlichen Voraussetzungen angewendet wird. Die geringe Anzahl der Verfahren und die relativ wenigen tatsächlich durchgeführten Maßnahmen im Jahr 2022 verdeutlichen die Zurückhaltung und die hohe Schwelle, die für die Anwendung dieses Instruments bestehen.
Für die Zukunft bleibt abzuwarten, wie sich die rechtlichen Rahmenbedingungen und die technischen Möglichkeiten weiterentwickeln. Die Balance zwischen der Notwendigkeit effektiver Strafverfolgung und dem Schutz der Privatsphäre wird dabei weiterhin eine zentrale Rolle spielen. Die Entwicklungen in diesem Bereich werden sowohl für die Justiz als auch für die Rechte der Bürger von großer Bedeutung sein.
Sonstige TK-Ermittlungsmaßnahmen
Zuletzt im Februar 2021 wurde zudem in der Drucksache 19/26424 thematisiert, wie oft mobile Ermittlungsmaßnahmen durch Bundesbehörden zum Einsatz kamen. Dabei zeigt sich ein recht einhelliges Bild:
- WLAN-Catcher: Die Bundespolizei (BPOL) hat im Jahr 2020 keine WLAN-Catcher eingesetzt. Das Bundeskriminalamt (BKA) hat im fragegegenständlichen Zeitraum ebenfalls in keinem abgeschlossenen Gefahrenabwehrvorgang oder Ermittlungsverfahren einen WLAN-Catcher eingesetzt. Auch haben sich BKA und die BPOL haben keiner Amtshilfe für den Einsatz des „WLAN-Catchers“ bedient.
- Das Einsatzmittel „IMSI-Catcher“ kam in 28 Fällen durch die BPOL und in vier Fällen durch das BKA in bereits abgeschlossenen Gefahrenabwehrvorgängen oder Ermittlungsverfahren zum Einsatz. In weiteren 27 Fällen durch Amtshilfe verschiedener LKA.
- Stille SMS: Sie ist weiterhin extrem beliebt, so wurden durch das BKA 44.444 „Stille SMS“ versandt, davon 7.510 im ersten und 36.934 in zweiten Halbjahr. Die Bundespolizei hat im ersten Halbjahr 2020 55.278 und im zweiten Halbjahr 2020 45.839 „Stille SMS“ versandt.
- Funkzellenauswertung: Im ersten Halbjahr 2020 wurden in zwei Ermittlungsverfahren des GBA drei Funkzellenauswertungen nach § 100g Absatz 3 StPO durch das BKA und das Polizeipräsidium Oberbayern Süd durchgeführt. Im zweiten Halbjahr 2020 wurden in zwei Ermittlungsverfahren des GBA zwei Funkzellenauswertungen nach § 100g Absatz 3 StPO durch die Landeskriminalämter Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen durchgeführt.
In der Auskunft fehlen Daten zu Nachrichtendiensten und den Polizeibehörden vor Ort, insbesondere der IMSI-Catcher ist hier ebenfalls spürbar oft im Einsatz; anders dagegen der WLAN-Catcher, den ich vorwiegend auf dem Papier als Einsatzmittel kenne.
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