Unterbrechung der Verjährung durch Untersuchungshandlung im Ausland

Dass eine verjährungsunterbrechende Wirkung mit § 33 Abs. 1 Ziff. 6 OWiG auch durch die gerichtliche Anfrage bei einer ausländischen Meldebehörde entstehen kann, hat das , 1 RBs 26/22, betont.

Entsprechend § 33 Abs. 1 Ziff. 6 OWiG führt jedes Ersuchen des Richters um Vornahme einer Untersuchungshandlung im Ausland zur der . Dem unterfällt jedes Amtshilfeersuchen des Gerichts an eine ausländische Behörde, sofern dieses aufgrund von Gesetzen, zwischenstaatlichen Verträgen oder Vereinbarungen eines Notenwechsels zwischen der Bundesregierung und der ausländischen Regierung oder kraft Gewohnheitsrechts statthaft ist oder mit welchen der ausländische Staat einverstanden ist.

Gegenstand dieses Ersuchens kann jegliche im Bußgeldverfahren zulässige Handlung zur Förderung des Verfahrens sein, wie das OLG hervorhebt:

Hieran gemessen handelt es sich bei dem richterlich angeordneten Ersuchen um Auskunft der Meldebehörde der Stadt B um eine solche im Ausland vorzunehmende Untersuchungshandlung. Ausgehend von dem diesbezüglichen der Verteidigung diente sie der Feststellung, ob der Betroffene –  wie von ihm behauptet – seine Wohnung im zustellungsrechtlichen Sinne im Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides (ausschließlich) in Belgien hatte und damit der Klärung der Frage, ob Verfolgungsverjährung eingetreten war. Die Anfrage ist – wie erforderlich – durch die zuständige Tatrichterin veranlasst worden (dazu vgl. BeckOK-OWiG-Gertler, 32. Edition Stand 01.10.2021, § 33 Rz. 84). Sie war schließlich auch statthaft: Das Königreich Belgien führt ein zentrales Melderegister für natürliche Personen, das unter anderem Auskunft über deren Wohnsitz gibt und auf dessen Daten auch ausländische öffentlich-rechtliche Institutionen Zugriff haben (s. Näher www.ibz.rrn.fgov.de). Dass auch die belgischen Behörden von der Zulässigkeit ihres Handelns ausgegangen sind, ergibt sich zwanglos aus dem Umstand, dass diese die Anfrage des Amtsgerichts Geilenkirchen bereits am 9. Dezember 2019 ohne weitere Rückfrage beantwortet haben.21

Nach alledem ist die Verfolgungsverjährung hier durch die richterliche Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadt B am 3. Dezember 2019 wirksam unterbrochen worden. Innerhalb der danach erneut in Lauf gesetzten Sechsmonatsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) ist die Verjährung sodann am 22. Januar 2020 gemäß § 33 Abs. 1 Ziff. 11 OWiG erneut wirksam unterbrochen worden und sodann auch bis zum 3. Juni 2020 – dem Datum des ersten Urteils in vorliegender Sache – nicht mehr abgelaufen.

Oberlandesgericht Köln, 1 RBs 26/22
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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