Arbeitgeber im Sinne des §266a StGB

Ob jemand Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB ist, richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht, das seinerseits insoweit auf das Dienstvertragsrecht der §§ 611 ff. BGB verweist. Arbeitgeber ist danach derjenige, dem gegenüber der zur Leistung von Arbeit gegen Entgelt verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht, das sich vor allem in der Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers ausdrückt.

Ob ein solches Beschäftigungsverhältnis zum Arbeitgeber besteht, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen, die in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGH, 1 StR 33/19, 1 StR 511/21, 5 StR 249/18, 1 StR 74/22).

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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