Gerade im Baugewerbe gibt es ständig Probleme mit Zahlungen an die „SoKa Bau“, was dann nicht selten zu Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen §266a StGB führt. Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Beweisproblematik zum betrieblichen Geltungsbereich der VTV konnte nun das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 458/21) die hier geltenden Beweisregeln klarstellen.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, trägt der Antragsteller, also etwa der Arbeitnehmer oder die Kasse an die abgeführt werden soll. Dessen Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, dass der Betrieb des Arbeitgebers vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV Bau erfasst wird. Dazu gehört neben der Darlegung von Tätigkeiten, die § 1 Abs. 2 VTV zugeordnet werden können, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen (dazu BAG, 10 AZR 138/19).
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Dem Arbeitgeber obliegt es sodann, gemäß § 138 Abs. 2 ZPO auf den schlüssigen Sachvortrag des Klägers zu des Klägers zur Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs zu äußern. Ihn trifft regelmäßig die Last des substantiierten Bestreitens, weil der Kläger außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen hat, während der Arbeitgeber diese kennt und ihm entsprechende Angaben zumutbar sind. Das substantiierte Bestreiten kann sich beziehen auf Art und/oder Umfang der geleisteten Arbeit beziehen. Um festzustellen, in welchem Umfang gearbeitet wurde, muss der Arbeitgeber substantiiert bestreiten und entsprechende Tatsachen vortragen. Dazu gehört auch, dass er die zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten darlegt (dazu schon vorher: BAG, 10 AZR 135/19).
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