Dass es Aufgabe des Tatgerichts ist, die geschuldeten Beiträge – getrennt für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte – nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Arbeitsentgelten der Arbeitnehmer und Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse zu ermitteln, ist wahrlich nicht neu. Gleichwohl durfte sich der Bundesgerichtshof (1 StR 101/23) jetzt noch einmal dazu äußern – und zugleich etwas zum subjektiven Tatbestand des § 266a StGB sagen.
Darlegung der Beträge
Die Darstellung muss auch bei den Sozialversicherungsbeiträgen die vollständige Berechnung der Beträge ermöglichen, da die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist. Sind solche Feststellungen im Einzelfall nicht möglich, kann die Höhe der vorenthaltenen Beiträge anhand der tatsächlichen Verhältnisse geschätzt werden. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung für Taten nach § 370 AO zur Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gelten insoweit für § 266a StGB entsprechend. Es genügt nicht, die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge nur betragsmäßig anzugeben. Vielmehr müssen die Urteilsgründe die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben.
Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt werden. Dazu gehören insbesondere die für die Steuerberechnung maßgeblichen Parameter. Die Steuerberechnung auf der Grundlage der festgestellten Besteuerungsgrundlagen ist Rechtsanwendung und Aufgabe des Tatgerichts.
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Subjektiver Tatbestand des § 266 a StGB
Der subjektive Tatbestand des § 266a StGB erfordert das Bewusstsein und den Willen, die Beiträge bei Fälligkeit in Kenntnis der die Abführungspflicht begründenden Umstände nicht abzuführen. Der Arbeitgeber oder sein gesetzlicher Vertreter muss daher die Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit kennen und zumindest billigend in Kauf nehmen, dass diese Pflicht nicht erfüllt wird.
Er muss bei zumindest laienhafter Beurteilung erkannt haben, dass er selbst Arbeitgeber sein kann, dass eine Abgabepflicht besteht und dass er durch eine unterlassene Meldung oder durch unvollständige oder unrichtige Angaben die Heranziehung zur Zahlung der Sozialabgaben ganz oder teilweise vermeiden kann; eine bloße Erkennbarkeit reicht insoweit nicht aus.
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