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Scheinselbstständigkeit eines Programmierers

Das LSG Baden‑Württemberg (L 8 BA 1374/20) hatte über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Softwareentwicklers zu entscheiden. In seiner Entscheidung betont das Gericht, dass bei Programmierern insbesondere das Vorliegen spezieller Fachkenntnisse und deren Marktwert ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sein kann.

Der Fall zeigt, dass sich die Kriterien der Scheinselbstständigkeit in der IT‑Praxis nur im Zusammenspiel mit Honorarstruktur, unternehmerischem Risiko und Einbindung in die Abläufe des Auftraggebers bewerten lassen.

Rein vertragliche Gestaltungen – etwa das Fehlen von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüchen – sind für sich genommen kein tragfähiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Entscheidend bleibt die tatsächliche Durchführung des Vertrags, also die Frage, ob der Programmierer weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden ist oder eigenständig am Markt auftritt.

Ein gewichtiges Indiz für Selbstständigkeit ist dagegen ein echtes Unternehmerrisiko, etwa der Einsatz eigenen Kapitals oder die Gefahr, dass der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht vergütet wird, wenn der Auftrag scheitert. Gerade im betriebsmittelarmen Bereich der Softwareentwicklung gewinnt dabei die Höhe und Struktur des Honorars besondere Bedeutung.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Die Entscheidung fügt sich in die Linie der Rechtsprechung ein, die bei IT‑Freelancern eine Gesamtwürdigung aller Umstände verlangt – von Betriebsstätte und Weisungsgebundenheit bis hin zu Wettbewerbsklauseln und Honorarhöhe. In der Beratung von Unternehmen und Entwicklern zeigt sich, dass Statusfragen von Programmierern häufig strafrechtlich relevant werden – Stichwort § 266a StGB und Vorwurf der Scheinselbstständigkeit. Wer IT‑Freelancer einsetzt, sollte Verträge, Vergütungsmodelle und tatsächliche Abläufe daher frühzeitig überprüfen und dokumentieren.

Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist dagegen das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene Unternehmerrisiko. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist. Hierbei ist mit dem LSG dann zu beachten, dass es sich bei dem Bereich der Softwareentwicklung um eine betriebsmittelarme Dienstleistungsbranche handelt, die im Wesentlichen durch den bloßen Einsatz von Know-how geprägt wird. In dem Zusammenhang macht das LSG deutlich, dass etwa Spezialkenntnisse dafür sprechen, dass man sich nicht an einen einzelnen Arbeitgeber heften möchte.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.