Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Schlagwort: Drogen im Internet kaufen

Drogen im Internet kaufen: Rechtsanwalt Ferner zum kaufen von Drogen im Internet

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Drogenkauf im Internet oder Darknet

    Drogenkauf im Internet oder Darknet

    Kauf von Drogen im Internet oder Darknet – welches Strafmaß droht und wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, erwischt zu werden? Der Kauf von Drogen im Internet oder Darknet – und inzwischen auch über Messenger-Dienste wie Telegram oder WhatsApp sowie über Social-Media-Plattformen – ist längst kein Randphänomen mehr.

    Was mit Plattformen wie „Shiny Flakes“ und klassischen Darknet-Marktplätzen begann, hat sich zu einem digitalen Drogenhandel über anonyme Chat-Gruppen, „Drogentaxis“ und offene Social-Media-Kanäle entwickelt. Dieser zieht regelmäßig umfangreiche Ermittlungsverfahren nach sich. Und während das Darknet weiterhin eine wichtige Bezugsquelle bleibt, verlagern sich Teile des Handels inzwischen in scheinbar niedrigschwellige Kanäle wie Telegram‑Gruppen, Instagram‑Konten oder TikTok‑Profile, über die primär jüngere Konsumenten angesprochen werden.

    Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

    Ich durfte – nicht zuletzt wegen der speziellen Tätigkeit im BTM-Strafrecht in unserer Kanzlei – in den vergangenen Jahren in einigen Fällen dieser Art die Strafverteidigung übernehmen und gebe einen kurzen Überblick. Über die Jahre hinweg gibt es weiterhin Betroffene, die von den Staatsanwaltschaften angeschrieben werden, weil ihre Daten in den Beständen von Anbietern wie Shiny Flakes aufgefunden wurden.

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  • 37-mal neue psychoaktive Stoffe bestellt: Einstellung

    Es gibt nichts, was es nicht gibt: In einem ganz aktuellen Verfahren, in dem neue psychoaktive Stoffe („NPSG“) umfangreich im Internet bestellt wurden, konnte nun endlich die wohlverdiente Einstellung erreicht werden – ohne Geldauflage versteht sich. Dabei ging es um eine zwar recht hohe Anzahl von Bestellungen, aber immer in einem jeweils äußerst überschaubaren Umfang.

    Simples Fazit: Verteidigung lohnt sich, wenn man weiß, was man tut und man in der Lage ist zu gewichten, was einem mehr Wert ist: Ein immateriell gutes Ergebnis oder materiell kein Geld für den Anwalt ausgeben. Diese Entscheidung muss jeder für sich treffen.

  • BTM-Strafrecht: Amphetamine oder Cannabis im Internet kaufen?

    Scheinbar anonym im Internet Cannabis – oder Amphetamine – zu kaufen ist zunehmend verbreitet. Es gibt zahlreiche zweifelhafte Angebote oder Adressen, die etwa auf „.cc“ oder „.ws“ enden und bei denen dann anonym, etwa mittels UKASH, gezahlt werden kann. Das Problem ist aber dabei, dass man dennoch eine Lieferanschrift angeben muss. Daher sollte man letztlich nicht von Anonymität sprechen sondern vielmehr vorsichtig sein.

    Aktuell wurde ein solcher Versender im Raum Aachen „hoch genommen“, der ein durchaus bekanntes Angebot bereit gehalten hat. Hier lief es wohl wie üblich: Bezahlung mittels UKASH und dann Angabe einer Lieferanschrift. Allerdings hat der Betreiber der Seite wohl die bei ihm eingetroffenen Mails nicht gelöscht, jedenfalls laufen nun zunehmend bundesweit Verfahren an gegen zahlreiche vermeintliche Käufer. Das Problem dabei: Nicht jede Anschrift muss zwingend zu einem echten Käufer gehören. Je nach Wohnumständen (Wohngemeinschaft, Wohnheim etc.) und dortigen Gepflogenheiten wird es mitunter problemlos möglich gewesen sein, dass ein Dritter unter fremder Identität bestellt hat. Das der Staatsanwaltschaft später zu erklären wird erfahrungsgemäß eher schwierig werden.

    Letztlich ist festzuhalten: Der Kauf von Betäubungsmitteln ist im Internet genau so untersagt wie auf der Strasse. Dabei gibt es auch noch zahlreiche Probleme. Wenn etwa das beworbene Gras besonders günstig war, bestellen Erfahrungsgemäß manche eher mehr als weniger. Auch wird gerne mal für eine Gruppe bestellt, die zusammengelegt hat. Da kommen dann mitunter 50 Gramm bis 100 Gramm für eine Bestellung zusammen. Die Staatsanwaltschaft geht bei solchen Mengen aber quasi reflexartig davon aus, dass „so viel“ nicht für eigenen Bedarf sein wird, sondern nur noch zum Handeltreiben bestimmt sein kann. Die Gerichte folgen dem dann gerne, wobei diese in BTM-Verfahren dann davon profitieren, dass der BGH eine recht laxe Beweiswürdigung und Schlüsse auf Grund von „Lebenserfahrung“ zulässt. Wenn dann am Ende der Verkäufer im Internet seinerseits aus dem Ausland nach Deutschland die Betäubungsmittel verschickt, kann man auch noch in die Einfuhr rutschen und damit – abhängig von der Menge – bei einer Mindeststrafe von 2 Jahren landen.

    Im Fazit gilt: Finger weg, das Risiko beim Internet-Kauf ist mindestens so hoch wie beim „Kauf auf der Strasse“. Nach meinem Empfinden ist es sogar noch höher, da bei einem dämlichen Verkäufer, der Bestellmails aufbewahrt, eine Verfolgung auch noch nach Jahren möglich ist. Dass die Ermittlungsbehörden den Aufwand der Auswertung solcher Mails tatsächlich betreiben erlebe ich gerade eindrucksvoll. An dieser Stelle besteht dann für Betroffene, wegen einer dummen Jugendsünde, über Jahre hinweg die Ungewissheit, dass sich eines Tages die Polizei meldet. Kurzum: Es lohnt nicht.