Das Amtsgericht München teilt mit, dass es im Dezember 2015 einen 21-jährigen jungen Mann wegen eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten zur Bewährung verurteilt hat. Bereits die „massiven“ Umstände liessen mich aufhorchen: Der Verurteilte und sein Kunde wurden bei dem Geschäft von zwei Polizeibeamten beobachtet. Diese haben…WeiterlesenBTM-Strafrecht: Zur Annahme von Handeltreiben mit Drogen wegen gewähltem Umfeld
Schlagwort: Handeltreiben mit BTM
Rechtsanwalt für Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf und Aachen verteidigt beim Vorwurf „Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ – Handel mit Drogen.
Hinweis: Wir sind als Strafverteidiger im gesamten Betäubungsmittelstrafrecht für Sie tätig!
Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bezeichnet im BtMG den Absatz von Drogen an Dritte, ob dieser tatsächlich stattgefunden hat oder ein gewinn angestrebt bzw. erzielt wurde ist beim Handel mit Betäubungsmitteln ohne Bedeutung. Es droht bei nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr – pro Tat. Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird die Verkehrsfähigkeit bestimmter, im BtMG-Anhang gelisteter Substanzen geregelt. Der Tatbestand des BtMG ist erfüllt, wenn jemand dort genannte Substanzen besitzt, ohne die vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Besitz zu erfüllen (§ 29 BtMG). In erster Linie geht es beim praktischen Anwendungsbereich des BtMG um den Besitz von nicht-verkehrsfähigen Drogen wie Heroin, Kokain oder Cannabis. Aber auch der Besitz verschreibungspflichtiger Betäubungsmittel ohne Rezept kann hiervon erfasst sein.
Das Amtsgericht München verurteilte am 02.12.2015 einen 31-jährigen Mann wegen unerlaubter Einfuhr und unerlaubtem Erwerb von Drogen in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten auf Bewährung. Der ausgebildete Bankangestellte, der in Rom lebt, kaufte am 20.07.2015 in Cheb in Tschechien 98,25 Gramm Methamphetamin (Crystal) für 2000 Euro, also für…WeiterlesenBTM-Strafrecht: AG München zum Erwerb von Crystal-Meth
ganz wichtig und immer wieder übersehen: Alleine das arbeitsteilige Zusammenwirken führt beim handeltreiben mit Betäubungsmitteln noch nicht dazu, dass von einer bande auszugehen ist. Der BGH (3 StR 627/14) erinnert hier an seine Rechtsprechung: Das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene Interessen verfolgender Geschäftspartner begründet beim Betäu-bungsmittelhandel auch dann keine Bande, wenn die Beteiligten…WeiterlesenHandeltreiben mit Betäubungsmitteln: Zur Annahme der Bande
Einem häufigen Fehler bei Gerichten in Strafverfahren muss sich der BGH durchaus öfters widmen: Dem Verstoss gegen das Verbot der doppelten Verwertung. Wenn nämlich ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht ist, mit dem die Strafbarkeit oder ein Regelbeispiel überhaupt erst eintreten, darf das nicht erneut bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden. Es handelt sich hier durchaus um einen…WeiterlesenDoppelrelevante Tatsachen: Verbot der doppelten Verwertung bei der Strafzumessung
Das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist mit eine Mindeststrafe von 5 Jahren versehen. Ich hatte bereits erklärt, dass hier sehr schnell hohe Strafen drohen und insbesondere bei mitgeführten (Taschen-)Messern mit Vorsicht verteidigt werden muss. In einem aktuellen Verfahren vor dem Amtsgericht Düren hat sich wieder einmal gezeigt, dass mit der richtigen Taktik letztlich vertretbare Ergebnisse…WeiterlesenBetäubungsmittelstrafrecht: Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung
Plantagenhelfer und Wohnraum für Cannabis-Plantage zur Verfügung gestellt – Es war ausnahmsweise mal nicht die Stromrechnung, die meinen Mandanten auffliegen ließ: Auf Grund einer Mischung aus neugierigem Vermieter und plötzlichem Polizeibesuch in anderer Sache wurde eine Cannabis-Plantage mit gut wachsenden 84 Setzlingen in der Wohnung meines Mandanten gefunden. Später dann errechnete ein Gutachten, angesichts der…WeiterlesenPlantage in Wohnung: Beihilfe zum Handeltreiben durch Wohnungsinhaber?