Schlagwort: Handeltreiben mit BTM

Rechtsanwalt für Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf und Aachen verteidigt beim Vorwurf „Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ – Handel mit Drogen.

Hinweis: Wir sind als Strafverteidiger im gesamten Betäubungsmittelstrafrecht für Sie tätig!

Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bezeichnet im BtMG den Absatz von Drogen an Dritte, ob dieser tatsächlich stattgefunden hat oder ein gewinn angestrebt bzw. erzielt wurde ist beim Handel mit Betäubungsmitteln ohne Bedeutung. Es droht bei nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr – pro Tat. Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird die Verkehrsfähigkeit bestimmter, im BtMG-Anhang gelisteter Substanzen geregelt. Der Tatbestand des BtMG ist erfüllt, wenn jemand dort genannte Substanzen besitzt, ohne die vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Besitz zu erfüllen (§ 29 BtMG). In erster Linie geht es beim praktischen Anwendungsbereich des BtMG um den Besitz von nicht-verkehrsfähigen Drogen wie Heroin, Kokain oder Cannabis. Aber auch der Besitz verschreibungspflichtiger Betäubungsmittel ohne Rezept kann hiervon erfasst sein.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Konkurrenzen bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

    Beim OLG Köln (1 RVs 123/21) ging es darum, dass jemand – bei der Flucht vor einer Polizeikontrolle – einen Unfallort verlässt, weil er Sorge hatte, dass sein Handeltreiben mit BTM auffällt.

    In einem solchen Fall besteht ein untrennbarer innerer Zusammenhang zwischen dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort und einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Insbesondere handelt es sich der Sache nach nicht mehr um ein reines Verkehrsgeschehen, wenn die Flucht des Angeklagten der Entziehung einer drohenden Festnahme und dem Erhalt des Besitzes an den später sichergestellten Betäubungsmitteln dient.

    Das bedeutet, es ist eine Tateinheit anzunehmen, also nur eine Strafe auszusprechen. Wenn dann – wie hier – auch noch separat und rechtskräftig das Handeltreiben schon abgeurteilt ist, kann kein Urteil hinsichtlich der Fahrerflucht mehr ergehen.

    Vollständig aus der Entscheidung dazu

    „Der prozessuale Tatbegriff gemäß Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 StPO verbürgt den Grundsatz der Einmaligkeit der Strafverfolgung. Die Vorschrift will den Bürger davor schützen, dass er wegen einer bestimmten Tat, derentwegen er schon strafgerichtlich zur Verantwortung
    gezogen worden ist, nochmals in einem neuen Strafverfahren verfolgt wird (BGHSt 28, 119,
    121). „Tat” im Sinne dieser Bestimmung ist ein „konkretes Vorkommnis”, ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet.

    Zu diesem Vorgang gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Lebensauffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt. Zwischen den einzelnen Verhaltensweisen des Täters muss eine „innere Verknüpfung” bestehen, dergestalt, dass ihre getrennte Aburteilung in verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (so insgesamt SenE v. 28.06.2016 – III-1RBs 181/16; Senat NZV 2005, 210 m. w. N.).

    Nach diesen Maßstäben geht die Rechtsprechung in den Fällen des Zusammentreffens von Betäubungsmittelbesitz und Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender
    Mittel vom Vorliegen zweier Taten im prozessualen Sinne dann aus, wenn beide ohne innere Beziehung zueinander stehen, der Drogenbesitz gleichsam nur „bei Gelegenheit“ der Fahrt stattfindet (BGH NStZ 2004, 694 = StV 2005, 256; SenE v. 09.05.2014 – III-1 RVs 49/14;
    SenE v. 09.02.2007 – 83 Ss 1/07 -; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 154; KG NStZ-RR 2012, 155 = NZV 2012, 305; OLG Braunschweig Urt. v. 10.10.2014 – 1 Ss 52/14 bei Juris Tz. 21; zust. König/Seitz DAR 2012, 362). Ein innerer Zusammenhang zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung berauschender Mittel bei gleichzeitigem Mitsichführen von Betäubungsmitteln wird indessen angenommen, wenn die Fahrt den Zweck verfolgt, den Drogenbesitz aufrechtzuerhalten bzw. abzusichern, also dazu dient, die Betäubungsmittel zu transportieren, zu finanzieren, an einen sicheren Ort zu bringen, sie zu verstecken oder dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Maßgeblich ist demnach eine Finalbeziehung von Fahrt und Drogenbesitz (vgl. BGH NStZ 2012, 709; BGH DAR 2012, 390; BGH NStZ 2009, 705; BGH NStZ 2004, 694 = StV 2005, 256; SenE v. 28.06.2016 – III-1 RBs 181/16; SenE v. 09.05.2014 – III-1 RVs 49/14 -).

    Diese Grundsätze beanspruchen gleichermaßen Geltung, wenn einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine Verkehrsunfallflucht anlässlich einer Polizeikontrolle nachfolgt, um den Besitz des unmittelbar zuvor unter den Augen der Polizei zum Zwecke des Handeltreibens erworbene Haschischs zu sichern und aufrechtzuerhalten; Unfall und Unfallflucht können dann nicht sachgerecht als bloßes Verkehrsgeschehen bewertet werden (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.1993 – 4 Ss 133/93 -, StV 1994, 119). Diese Grundsätze dürften grundsätzlich auch dann heranzuziehen sein, wenn das – später festgestellte – Betäubungsmitteldelikt im unmittelbaren Zusammenhang mit einer zuvor erfolgten Verkehrsunfallflucht steht.“

  • Konkurrenzen & Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Konkurrenzen: Wann liegt Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor? Immer wieder in BTM-Strafverfahren sehen sich nicht spezialisiert im BTM-Recht erfahrene Gerichte damit konfrontiert, wie man nun die Anzahl der Taten beim Handeltreiben richtig bestimmt. Naturgemäß ist das Handeltreiben gerade bei längerem Zeitraum mit mehreren Erwerbs- und Veräußerungshandlungen kombiniert. Doch das bedeutet noch lange nicht, dass zwingend mehrere Taten vorliegen.

    Dazu auch bei uns:

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  • BtMG: Mitfahrt in einem Kurierfahrzeug

    Dass die bloße Mitfahrt in einem Kurierfahrzeug, in Kenntnis des Betäubungsmitteltransports, noch keine Strafbarkeit begründet, sollte auf der Hand liegen, wird von Gerichten aber oft falsch beurteilt. Es gilt, der Grundsatz, dass es für eine Tatbeteiligung bei einer BTM-Kurierfahrt – gleich ob als Mittäter oder Gehilfe – stets eines eigenen Tatbeitrages bedarf (so etwa BGH, 1 StR 108/18, 3 StR 178/12, 2 StR 505/11, 3 StR 455/09 oder 3 StR 296/00).

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  • Betäubungsmittelstrafrecht: Transport von Cannabissetzlingen noch kein Handeltreiben

    Mit dem typischen „Vorläufer“ im Plantagengeschäft hatte sich der BGH (5 StR 559/11) zu beschäftigen: Jemand fuhr in die Niederlande um dort Setzlinge für seine Cannabis-Plantage zu erwerben. Mit diesen sodann bei der Einfuhr aufgegriffen, stellte sich die Frage, ob ein „Handeltreiben“ im Sinne des BtmG vorlag. Bezüglich der Setzlinge konnte das soweit ausscheiden, da diese Offenkundig niemals veräußert werden sollten – vielmehr dienten diese ja alleine der Erzielung einer späteren Ernte!

    Hinsichtlich des später avisiertenUmsatzgeschäfts jedoch, mit den erst am Ende des Wachstumsprozesses noch zu gewinnenden Blütenständen, stellten die Übernahme und der Transport der Setzlinge fernab der Plantage mit dem BGH richtiger Weise noch keine Ermöglichung oder Förderung eines solchen Geschäfts dar. Vielmehr liegt hier am Ende alleine eine Vorbereitungshandlung vor die im Bereich des Handeltreibens nicht mit Strafe bewährt sein soll. Es verbleibt damit bei einer Strafbarkeit wegen Besitz bzw. Einfuhr von Betäubungsmitteln.

  • BTM-Strafrecht: Minder schwerer Fall bei Handel mit Drogen in kleinsten Mengen und Gewinn

    Der minder schwere Fall wird im Betäubungsmittelstrafrecht leider manchmal mit zu pauschaler Würdigung abgelehnt. Dass dabei alleine ein umfangreiches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln noch nicht ausreicht, um den minder schweren Fall zu versagen, hat der Bundesgerichtshof (2 StR 312/13) nun klar gestellt. Die klassischen Gründe, die für einen minder schweren Fall sprechen, führt der BGH dabei zu erst an:

    • vollumfängliches Geständnis
    • geringe verkaufte Mengen
    • weiche Droge (Cannabis)
    • geringen dabei erzielten Gewinne
    • Gewinne dienten der Finanzierung des eigenen Konsums
    • Ankäufer waren bereits vor der Verkaufstätigkeit Drogenkonsumenten

    Bis hierhin also nichts neues. Interessant ist, dass der BGH in benannter Entscheidung etwas konkret zur Abwägung zwei verschiedener Aspekte sagt:

    Soweit die Strafkammer als Strafschärfungsgrund ergänzend darauf abstellt, dass der Angeklagte in einer Vielzahl von Fällen Marihuana gewinnbringend an die Jugendlichen verkauft hat, werden diese Umstände durch die geringen verkauften Mengen und die minimalen erzielten Gewinne deutlich relativiert.

  • Cannabis-Plantage: 1 Jahr auf Bewährung bei eigener Plantage und 3 Ernten

    Cannabis-Plantage mit mehreren Ernten: Die Sache sah am Anfang nicht gut aus – Der Mandant hatte eine „Cannabis-Plantage“ aufgebaut und wurde durch die Polizei erwischt, als er – laut seinen handschriftlich geführten Unterlagen – bereits 3 Ernten daraus erwirtschaftet hatte. Da er alles Grammgenau verwogen und festgehalten hatte, war nachvollziehbar, dass er um die 2kg-3kg Brutto pro Ernte erwirtschaftet hat.

    Als die Polizei seine Wohnung durchsuchte stand bereits die 4. Ernte aus der Plantage kurz bevor, der Rest war nahezu verbraucht, was eine Bestimmung des Wirkstoffgehaltes naturgemäß schwierig machte. Zusammen mit der einschlägigen Vorbestrafung gleichwohl Grund genug, sich Sorgen zu machen.

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  • BTM-Strafrecht: Amphetamine oder Cannabis im Internet kaufen?

    Scheinbar anonym im Internet Cannabis – oder Amphetamine – zu kaufen ist zunehmend verbreitet. Es gibt zahlreiche zweifelhafte Angebote oder Adressen, die etwa auf „.cc“ oder „.ws“ enden und bei denen dann anonym, etwa mittels UKASH, gezahlt werden kann. Das Problem ist aber dabei, dass man dennoch eine Lieferanschrift angeben muss. Daher sollte man letztlich nicht von Anonymität sprechen sondern vielmehr vorsichtig sein.

    Aktuell wurde ein solcher Versender im Raum Aachen „hoch genommen“, der ein durchaus bekanntes Angebot bereit gehalten hat. Hier lief es wohl wie üblich: Bezahlung mittels UKASH und dann Angabe einer Lieferanschrift. Allerdings hat der Betreiber der Seite wohl die bei ihm eingetroffenen Mails nicht gelöscht, jedenfalls laufen nun zunehmend bundesweit Verfahren an gegen zahlreiche vermeintliche Käufer. Das Problem dabei: Nicht jede Anschrift muss zwingend zu einem echten Käufer gehören. Je nach Wohnumständen (Wohngemeinschaft, Wohnheim etc.) und dortigen Gepflogenheiten wird es mitunter problemlos möglich gewesen sein, dass ein Dritter unter fremder Identität bestellt hat. Das der Staatsanwaltschaft später zu erklären wird erfahrungsgemäß eher schwierig werden.

    Letztlich ist festzuhalten: Der Kauf von Betäubungsmitteln ist im Internet genau so untersagt wie auf der Strasse. Dabei gibt es auch noch zahlreiche Probleme. Wenn etwa das beworbene Gras besonders günstig war, bestellen Erfahrungsgemäß manche eher mehr als weniger. Auch wird gerne mal für eine Gruppe bestellt, die zusammengelegt hat. Da kommen dann mitunter 50 Gramm bis 100 Gramm für eine Bestellung zusammen. Die Staatsanwaltschaft geht bei solchen Mengen aber quasi reflexartig davon aus, dass „so viel“ nicht für eigenen Bedarf sein wird, sondern nur noch zum Handeltreiben bestimmt sein kann. Die Gerichte folgen dem dann gerne, wobei diese in BTM-Verfahren dann davon profitieren, dass der BGH eine recht laxe Beweiswürdigung und Schlüsse auf Grund von „Lebenserfahrung“ zulässt. Wenn dann am Ende der Verkäufer im Internet seinerseits aus dem Ausland nach Deutschland die Betäubungsmittel verschickt, kann man auch noch in die Einfuhr rutschen und damit – abhängig von der Menge – bei einer Mindeststrafe von 2 Jahren landen.

    Im Fazit gilt: Finger weg, das Risiko beim Internet-Kauf ist mindestens so hoch wie beim „Kauf auf der Strasse“. Nach meinem Empfinden ist es sogar noch höher, da bei einem dämlichen Verkäufer, der Bestellmails aufbewahrt, eine Verfolgung auch noch nach Jahren möglich ist. Dass die Ermittlungsbehörden den Aufwand der Auswertung solcher Mails tatsächlich betreiben erlebe ich gerade eindrucksvoll. An dieser Stelle besteht dann für Betroffene, wegen einer dummen Jugendsünde, über Jahre hinweg die Ungewissheit, dass sich eines Tages die Polizei meldet. Kurzum: Es lohnt nicht.

  • Betäubungsmittelstrafrecht: Drogenkurier als Mittäter beim Drogenhandel?

    Der BGH (3 StR 445/10) bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zur möglichen Mittäterschaft eines Drogenkuriers an der Haupttat („Drogenhandel“), wobei an dieser Frage nicht unerheblich das spätere Strafmaß gekoppelt ist.

    Danach kommt im Grundsatz einer Tätigkeit, die sich im bloßen Transport von Betäubungsmitteln erschöpft keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit zu. Selbst bei faktischen Handlungsspielräumen hinsichtlich der Art und Weise des Transports wird sie zumeist nur eine untergeordnete Hilfstätigkeit darstellen und deshalb als Beihilfe zu werten sein (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219; Beschluss vom 30. März 2007 – 2 StR 81/07, NStZ-RR 2007, 246; Beschluss vom 7. August 2007 – 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40; Beschluss vom 21. November 2007 – 2 StR 468/07, NStZ 2008, 285; Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 3 StR 324/10).

    Aber: Kein Grundsatz ohne Ausnahme. Und so kann mit dem BGH u.a. dann eine Mittäterschaft vorliegen, wenn

    • der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, oder
    • am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder
    • sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll.
    • Auch eine Einbindung des Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchführung des Umsatzgeschäfts spricht für die Annahme von Mittäterschaft, selbst wenn seine konkrete Tätigkeit in diesem Rahmen auf die Beförderung der Drogen, von Kaufgeld oder Verkaufserlös beschränkt ist.
    • Im Einzelfall kann auch eine weit gehende Einflussmöglichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu transportierenden Drogen sowie auf die Gestaltung des Transports für eine über das übliche Maß reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen
    (dazu: BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 4 StR 421/06, NStZ 2007, 288; Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219; Beschluss vom 30. März 2007 – 2 StR 81/07, NStZ-RR 2007, 246; Beschluss vom 25. April 2007 – 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324; Beschluss vom 7. August 2007 – 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40)
  • Betäubungsmittelstrafrecht: 2.000 Tabletten Ecstasy sind nicht zwingend eine nicht geringe Menge

    Betäubungsmittelstrafrecht: 2.000 Tabletten Ecstasy sind nicht zwingend eine nicht geringe Menge

    Bei Drogen gibt es Mitunter ja eine „geringe Menge“ mit sogar das Absehen von der Verfolgung einher gehen kann – ich hatte das hier schon kurz erläutert.

    Vor dem Landgericht Aachen fand sich jemand wieder, der wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) angeklagt war und auch schuldig gesprochen wurde. Dabei ging es laut Feststellung des Landgerichts um 2.000 Ecstasy-Tabletten, wobei das Landgericht zwar den Wirkstoffgehalt (2%) feststellte, aber nichts zum Gewicht der einzelnen Tabletten sagte. Das ist, so der BGH (2 StR 296/10) nun, schlicht zu wenig. Zu Recht verweist der BGH darauf, dass das Gewicht bei Ecstasy-Tabletten keinesfalls „normiert“ ist, sondern sogar starken Schwankungen unterliegt. Der Bundesgerichtshof rechnet sodann vor:

    So errechnet sich ausgehend von 2.000 Tabletten bei einem durchschnittlich vorkommenden Gewicht von etwa 200-250 mg pro Tablette und einem Wirkstoffgehalt von 2% nur ein Gesamtwirkstoffgehalt von acht bis zehn Gramm Base.

    Die Grenze zur nicht-geringen Menge bei MDA/MDE/MDMA-Base (Name des Wirkstoffs in Ecstasy-Tabletten) liegt aber bei bis zu 30 Gramm (so der BGH nicht nur in der aktuellen Entscheidung, sondern in gängiger Rechtsprechung, etwa BGHSt 42, 255 und BGH in NJW 2011, S.3641). Alleine von der Anzahl der Tabletten lässt sich somit kein Rückschluss ziehen, die Entscheidung des LG Aachen war insofern aufzuheben.

    Hinweis: Im Strafmaß hat sich das im Ergebnis nicht ausgewirkt, denn der Betroffene hatte „gewerbsmäßig“ gehandelt, was ein besonders schwerer Fall gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG darstellt. Was bedeutete das im Ergebnis? Gleiches Strafmaß am Ende, es steht nur eine andere Norm drauf.

    Übersicht: Beachten Sie auch unsere Übersicht zum Thema „nicht geringe Menge“!

  • Betäubungsmittelstrafrecht: Beihilfe der Ehefrau durch Zulassen des Drogenanbaus des Ehemanns?

    Ich habe kürzlich vor dem Landgericht Aachen eine Angeklagte vertreten, deren Problem durchaus nicht selten vorkommen sollte: Der Ehemann hatte (für den eigenen Verbrauch) 3 Cannabis-Pflanzen gehegt und gepflegt. Sie wusste von diesen Pflanzen, gleichwohl sie den Konsum nicht gut hieß und die Ehe diesbezüglich zunehmend durch Streit belastet wurde. Nach einer Hausdurchsuchung (der fleissige Nachbar hatte die Pflanzen durchs Fenster gesehen und gleich abfotografiert) wurde wegen der „offenen Räumlichkeiten“ das Verfahren auch gegen die Ehefrau geführt. Und weil die Pflanzen gut gepflegt waren brachten sie im Wirkstoffgutachten auch noch genug Wirkstoff zutage um in die „nicht geringe Menge“ zu fallen.

    Hinweis: Zur nicht geringen Menge bei Cannabis siehe hier bei uns, die allgemeine Übersicht gibt es hier

    Das Ergebnis: Eine Anklage, nicht nur wegen des Besitzes sondern gleich auch noch wegen Handeltreibens, was von der Staatsanwaltschaft gerne mal bei grösseren Mengen angenommen wird.

    Der Ehemann war geständig, es waren seine Pflanzen, ein Konsum oder überhaupt ein Besitzinteresse der Ehefrau war nicht zu erkennen. Es verblieb das Risiko: Würde das Gericht durch das faktische Gewährenlassen der Ehefrau – immerhin konnte der Mann ja seinem „Hobby“ fröhnen – eine Beihilfe erkennen? Der BGH und eine frühere Entscheidung des LG Aachen sagen hierzu zu recht, dass es nicht angeht, alleine aufgrund einer faktischen Nähebeziehung bei gemeinsamen Räumlichkeiten schon eine Beihilfe zu erkennen, die ja durchaus auch psychisch stattfinden kann. Auch ein Vorwurf des Unterlassens kommt nicht in Frage, da es hierzu nun einmal einer so genannten „Garantenstellung“ bedarf, also einer Stellung aus der sich eine Handlungspflicht ergibt – eben dies ist (auch mit dem BGH) in einer Ehe nicht zu erkennen. Das Landgericht Aachen folgte dem letztlich, die Ehefrau wurde frei gesprochen.

    Hinweis: Man kann es nicht oft genug betonen – gerade wer nichts gemacht hat, ist gut beraten, auch nichts zu sagen. Es reichen einfache Sätze, ein unscheinbares „aber ich wollte doch nur…“ und schon hat man Ansatzpunkte wo am Ende „lebensnah“ hinein interpretiert wird.  

  • BTM-Strafrecht: Zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beim Mitführen eines Messers

    Wieder einmal musste der Bundesgerichtshof (2 StR 394/12) einem Landgericht ins Stammbuch schreiben, dass man es sich nicht zu einfach machen kann: Alleine dass eine Waffe beim Handeltreiben mit BTM mitgeführt wurde, reicht nicht aus, um ein bewaffnetes Handeltreiben nach §30a BtMG anzunehmen:

    Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter den bei der Tatbegehung mit sich geführten Gegenstand, der keine Schusswaffe ist, zur Verletzung von Personen bestimmt hat. Die Strafkammer hat zwar zur subjektiven Seite des Tatbestands zunächst zutreffend ausgeführt, dass der Angeklagte das Messer in seiner Jackentasche bewusst gebrauchsbereit mit sich führte. Jedoch ist damit noch nicht festgestellt, dass es sich bei dem Messer um einen zur Verletzung von Personen bestimmten Gegenstand […] gehandelt hat.
    Aus seiner Beschreibung als Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm ergibt sich lediglich, dass das Messer objektiv zur Verletzung von Personen geeignet war. Dies reicht allerdings noch nicht aus, um auch die zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestands notwendige subjektive Zweckbestimmung des Gegenstands durch den Täter zu belegen […]

    Das beschriebene Messer ist weder eine Waffe im technischen Sinne, noch unterfällt es – wie sich aus der fehlenden Erwähnung dieses Messertyps in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG ergibt – der Kategorie der sog. gekorenen Waffen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG, bei denen die subjektive Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen regelmäßig auf der Hand liegt. Vielmehr handelt es sich hier um einen Gebrauchsgegenstand, bei dem die Annahme, dass der Täter ihn (auch) zur Verletzung von Menschen bestimmt habe, der ausdrücklichen Feststellung und Begründung bedarf.

  • Strafrecht: Drogen und Diebstahl an Drogen

    Illegal erworbene Drogen können tauglicher Gegenstand eines
    Eigentumsdeliktes sein.
    BGH Beschluss vom 20.9.2005, Az: 3 StR 295/05

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  • Khat

    • Bei Khat-Pflanzen beginnt die „nicht geringe Menge“ bei einem Wirkstoffgehalt von 30 g Cathinon.
    • Unterstützt der Gehilfe durch eine Handlung mehrere je für sich selbständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die sich erst in ihrer Gesamtheit auf eine „nicht geringe Menge“ beziehen, so macht er sich nur wegen einer Beihilfe zu einem Vergehen nach § 29 Abs.
      1 Nr. 1 BtMG
      strafbar.

    BGH, Urteil vom 28.10.2004, Az: 4 StR 59/04

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  • Kurier: Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im BTM-Strafrecht

    Gerade bei Kurierfahrern stellt sich im BTM-Strafrecht die Frage, ob Mittäterschaft zum Handeltreiben vorliegt. Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten dabei auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts.

    Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, so kommt es jedenfalls nicht allein oder entscheidend darauf an, welches Maß an Selbstständigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich dieses isolierten Teilakts innehat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des auf Umsatz gerichteten Gesamtgeschäfts zukommt.

    Maßgeblich sind insoweit insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, sodass Durchführung und Ausgang der Haupttat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen.

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  • OLG Rostock: Daten aus Encrochat-Ermittlungen verwertbar

    OLG Rostock: Daten aus Encrochat-Ermittlungen verwertbar

    Das OLG Rostock (20 Ws 121/21) hat in Sachen Encrochat, nach seinem früheren Beschluss, nochmals „nachgelegt“ und bekräftigt: Es gibt kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der im Ausland gewonnenen Encrochat-Daten. Es betont insoweit nochmals ausdrücklich, dass aus seiner Sicht selbst dann, wenn die Beweiserlangung rechtsfehlerhaft gewesen wäre, die Erkenntnisse verwertet werden dürften.

    Insoweit erinnert das OLG daran, dass von Verfassungs wegen kein Rechtssatz des Inhalts existiert, das im Falle einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre. Dem deutschen Strafverfahrensrecht ist ein allgemein geltender Grundsatz fremd, demzufolge jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht. Die Frage ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden – und da hat das OLG Rostock deutliche Worte.

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
    Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!

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