Der minder schwere Fall wird im Betäubungsmittelstrafrecht leider manchmal mit zu pauschaler Würdigung abgelehnt. Dass dabei alleine ein umfangreiches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln noch nicht ausreicht, um den minder schweren Fall zu versagen, hat der Bundesgerichtshof (2 StR 312/13) nun klar gestellt. Die klassischen Gründe, die für einen minder schweren Fall sprechen, führt der BGH dabei zu erst an:
- vollumfängliches Geständnis
- geringe verkaufte Mengen
- weiche Droge (Cannabis)
- geringen dabei erzielten Gewinne
- Gewinne dienten der Finanzierung des eigenen Konsums
- Ankäufer waren bereits vor der Verkaufstätigkeit Drogenkonsumenten
Bis hierhin also nichts neues. Interessant ist, dass der BGH in benannter Entscheidung etwas konkret zur Abwägung zwei verschiedener Aspekte sagt:
Soweit die Strafkammer als Strafschärfungsgrund ergänzend darauf abstellt, dass der Angeklagte in einer Vielzahl von Fällen Marihuana gewinnbringend an die Jugendlichen verkauft hat, werden diese Umstände durch die geringen verkauften Mengen und die minimalen erzielten Gewinne deutlich relativiert.