BTM-Strafrecht: Minder schwerer Fall bei Handel mit Drogen in kleinsten Mengen und Gewinn

Der minder schwere Fall wird im Betäubungsmittelstrafrecht leider manchmal mit zu pauschaler Würdigung abgelehnt. Dass dabei alleine ein umfangreiches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln noch nicht ausreicht, um den minder schweren Fall zu versagen, hat der (2 StR 312/13) nun klar gestellt. Die klassischen Gründe, die für einen minder schweren Fall sprechen, führt der BGH dabei zu erst an:

  • vollumfängliches Geständnis
  • geringe verkaufte Mengen
  • weiche Droge ()
  • geringen dabei erzielten Gewinne
  • Gewinne dienten der Finanzierung des eigenen Konsums
  • Ankäufer waren bereits vor der Verkaufstätigkeit Drogenkonsumenten

Bis hierhin also nichts neues. Interessant ist, dass der BGH in benannter Entscheidung etwas konkret zur Abwägung zwei verschiedener Aspekte sagt:

Soweit die Strafkammer als Strafschärfungsgrund ergänzend darauf abstellt, dass der Angeklagte in einer Vielzahl von Fällen Marihuana gewinnbringend an die Jugendlichen verkauft hat, werden diese Umstände durch die geringen verkauften Mengen und die minimalen erzielten Gewinne deutlich relativiert.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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