Wann liegt ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor? Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne der § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden, also mehrere Handlungen zusammengefasst werden können.
Dazu bei uns:
- Handeltreiben mit BTM – Konkurrenzen
- Handeltreiben mit BTM in nicht geringer Menge
- Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Update 2026: Der weite Begriff des Handeltreibens gilt inzwischen unverändert sowohl für klassische Betäubungsmittel nach dem BtMG als auch für Cannabis nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG); neu ist nur, dass für Cannabis teilweise eigenständige, regelmäßig mildere Strafrahmen vorgesehen sind.
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Vorsicht ist geboten bei der Frage, wann ein Handeltreiben vorliegt, was die Rechtsprechung sehr weit verstehen will: Dem Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen mit ständiger Rechtsprechung des BGH nicht nur Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Überlassung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen, sondern auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz vorangehende (ernsthafte) Verkaufsverhandlungen. Das geht so weit, dass selbst Luftgeschäfte ein Handeltreiben darstellen können – auch dann, wenn die Betäubungsmittel nicht einmal existieren!
Es gilt: Ein (vollendetes) Handeltreiben liegt nicht erst dann vor, wenn es tatsächlich zu einem Umsatz von Betäubungsmitteln kommt, sondern bereits dann, wenn der Täter konkrete darauf gerichtete Bemühungen entfaltet, etwa ernsthafte Verkaufs- oder Ankaufsverhandlungen im Hinblick auf ein bestimmtes Umsatzgeschäft führt.
Für Cannabisgeschäfte ist heute stets zu prüfen, ob das KCanG anwendbar ist und damit der Tatbestand des Handeltreibens nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG eröffnet ist, der den bekannten weiten Handlungsbegriff aus dem BtMG ausdrücklich übernimmt. Der BGH hat etwa beim Erwerb und Transport von Cannabissetzlingen zur späteren gewinnbringenden Veräußerung klargestellt, dass bereits in diesem frühen Stadium ein vollendetes Handeltreiben mit Cannabis vorliegen kann.
Mehrere Taten beim Handeltreiben
In neueren Entscheidungen arbeitet der BGH die Bewertungseinheit bei Lieferketten und Dauerhandelsbeziehungen weiter heraus: Mehrere Erwerbs‑ und Absatzakte können als eine Tat zusammengefasst werden, wenn sie funktional zusammenhängen, etwa wenn aus Anlass der Bezahlung früherer Lieferungen weitere Betäubungsmittel übergeben werden.

Für die Verteidigung ist damit die genaue Rekonstruktion der Lieferbeziehung zentral, um aus einer Vielzahl von Einzeltaten eine Bewertungseinheit oder natürliche Handlungseinheit zu entwickeln und so die Strafrahmenexposition spürbar zu reduzieren.
Ergänzend werden sogar dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgende Zahlungsvorgänge erfasst, wie
- die Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer zum Lieferanten;
- das Beitreiben des Kaufpreises;
- Tätigkeiten, die der Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten dienen, z.B. das Bemühen um das Eintreiben des Kaufpreises;
All dies gehört nach der ständigen Rechtsprechung des BGH noch zu demselben Betäubungsmittelgeschäft und wird als Teil eines einheitlichen Handeltreibens erfasst, sodass Zahlungsvorgänge sowohl für die Tatvollendung als auch für die konkurrenzrechtliche Bewertung erhebliche Bedeutung haben (BGH, 4 StR 344/21). Ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt damit bereits vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet (beispielhaft BGH, 3 StR 302/15). Auch Anbau zum Zweck der gewinnbringenden Veräußerung ist Handeltreiben, wobei gesonderte Anbauvorgänge, die auf die gewinnbringende Veräußerung der dadurch erzeugten Betäubungsmittel abzielen, grundsätzlich als für sich selbständige, zueinander in Tatmehrheit stehende Taten des Handeltreibens zu bewerten sind.
BGH,
Allgemein sondierende Gespräche über die Möglichkeit und
eventuelle Modalitäten künftiger Betäubungsmittelgeschäfte begründen dagegen noch kein vollendetes Handeltreiben; bei ihnen handelt es sich lediglich um straflose Vorbereitungshandlungen
3 StR 411/23
Anderes gilt indes, soweit der Täter mehrere der durch die einzelnen Anbauvorgänge erzielten Erträge in einem einheitlichen Umsatzgeschäft veräußert. Dies führt zu einer Teilidentität der jeweiligen tatbestandlichen Ausführungshandlungen und verknüpft so die einzelnen Fälle des Handeltreibens zur Tateinheit nach § 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB. Bei Ansammlung der Ernten zu einem Gesamtvorrat vor Abverkauf ist eine Bewertungseinheit anzunehmen (siehe BGH, 1 StR 110/20).
Stand: aktualisiert 2026 unter Berücksichtigung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) und der aktuellen BGH‑Rechtsprechung zum Handeltreiben und zur Bewertungseinheit im Betäubungsmittelstrafrecht.
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