Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Wann liegt ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor? Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne der § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden, also mehrere Handlungen zusammengefasst werden können.

Dazu bei uns:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Vorsicht ist geboten bei der Frage, wann ein Handeltreiben vorliegt, was die Rechtsprechung sehr weit verstehen will: Dem Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen mit ständiger Rechtsprechung des BGH nicht nur Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Überlassung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen, sondern auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz vorangehende (ernsthafte) Verkaufsverhandlungen. Das geht soweit, dass selbst Luftgeschäfte ein Handeltreiben darstellen können – auch dann, wenn die Betäubungsmittel nicht einmal existieren!

Es gilt: Ein (vollendetes) Handeltreiben liegt nicht erst dann vor, wenn es tatsächlich zu einem Umsatz von Betäubungsmitteln kommt, sondern bereits dann, wenn der Täter konkrete darauf gerichtete Bemühungen entfaltet, etwa ernsthafte Verkaufs- oder Ankaufsverhandlungen im Hinblick auf ein bestimmtes Umsatzgeschäft führt.

Zahlungen als Handeltreiben

Weiterhin werden sogar dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgende Zahlungsvorgänge erfasst, wie

  • die Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer zum Lieferanten;
  • das Beitreiben des Kaufpreises;
  • Tätigkeiten, die der Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten dienen, z.B. das Bemühen um das Eintreiben des Kaufpreises;

All dies gehört noch zu demselben Betäubungsmittelgeschäft (BGH, 4 StR 344/21)!

Vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt damit bereits vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet (beispielhaft BGH, 3 StR 302/15). Auch Anbau zum Zweck der gewinnbringenden Veräußerung ist Handeltreiben, wobei gesonderte Anbauvorgänge, die auf die gewinnbringende Veräußerung der dadurch erzeugten Betäubungsmittel abzielen, grundsätzlich als für sich selbständige, zueinander in Tatmehrheit stehende Taten des Handeltreibens zu bewerten sind.


Allgemein sondierende Gespräche über die Möglichkeit und
eventuelle Modalitäten künftiger Betäubungsmittelgeschäfte begründen dagegen noch kein vollendetes Handeltreiben; bei ihnen handelt es sich lediglich um straflose Vorbereitungshandlungen

BGH,
3 StR 411/23

Anderes gilt indes, soweit der Täter mehrere der durch die einzelnen Anbauvorgänge erzielten Erträge in einem einheitlichen Umsatzgeschäft veräußert. Dies führt zu einer Teilidentität der jeweiligen tatbestandlichen Ausführungshandlungen und verknüpft so die einzelnen Fälle des Handeltreibens zur Tateinheit nach § 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB. Bei Ansammlung der Ernten zu einem Gesamtvorrat vor Abverkauf ist eine Bewertungseinheit anzunehmen (siehe BGH, 1 StR 110/20).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.