In einem interessanten Beschluss vom 15. Februar 2024 (2 StR 329/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) wesentliche Aspekte im Zusammenhang mit der Umgrenzung des Verfahrensgegenstands in Fällen von bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln klargestellt. Die Entscheidung beleuchtet die notwendigen Anforderungen an eine Anklageschrift und die daraus resultierenden Implikationen für das Strafverfahren.
(mehr …)Schlagwort: Handeltreiben mit BTM
Rechtsanwalt für Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf und Aachen verteidigt beim Vorwurf „Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ – Handel mit Drogen.
Hinweis: Wir sind als Strafverteidiger im gesamten Betäubungsmittelstrafrecht für Sie tätig!
Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bezeichnet im BtMG den Absatz von Drogen an Dritte, ob dieser tatsächlich stattgefunden hat oder ein gewinn angestrebt bzw. erzielt wurde ist beim Handel mit Betäubungsmitteln ohne Bedeutung. Es droht bei nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr – pro Tat. Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird die Verkehrsfähigkeit bestimmter, im BtMG-Anhang gelisteter Substanzen geregelt. Der Tatbestand des BtMG ist erfüllt, wenn jemand dort genannte Substanzen besitzt, ohne die vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Besitz zu erfüllen (§ 29 BtMG). In erster Linie geht es beim praktischen Anwendungsbereich des BtMG um den Besitz von nicht-verkehrsfähigen Drogen wie Heroin, Kokain oder Cannabis. Aber auch der Besitz verschreibungspflichtiger Betäubungsmittel ohne Rezept kann hiervon erfasst sein.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
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Klarstellungen zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
In einem wegweisenden Beschluss vom 8. November 2023 (2 StR 418/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) wichtige Klarstellungen zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln getroffen.
Der Fall betrifft einen Angeklagten, der ursprünglich wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in mehreren Fällen verurteilt wurde. Der BGH hat den Schuldspruch bezüglich des bandenmäßigen Handeltreibens im ersten der Urteilsgründe revidiert und stattdessen eine Verurteilung wegen mittäterschaftlichen Handeltreibens ausgesprochen.
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Mittäterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln
In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. November 2023, Aktenzeichen 3 StR 369/23, geht es um die Frage der mittäterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 StGB.
Der Angeklagte wurde ursprünglich wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Die Revision des Angeklagten führte zu einer Änderung des Schuldspruchs, wobei der BGH die Verurteilung wegen täterschaftlicher Einfuhr aufhob und stattdessen eine Verurteilung wegen Anstiftung zur Einfuhr feststellte.
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Verhängung derselben Strafe nach erfolgreicher Revision?
In einem bemerkenswerten Beschluss vom 5. Dezember 2023 (2 StR 446/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) wichtige Fragen zur Strafzumessung nach einer erfolgreichen Revision behandelt. Die Entscheidung betraf eine Angeklagte, deren ursprüngliches Urteil im Rechtsmittelverfahren teilweise aufgehoben wurde, wobei das Landgericht im zweiten Urteil erneut dieselbe Strafe verhängte.
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Encrochat Verfahren endet mit Freispruch wegen KCanG
Beweisverwertungsverbot: Verfahren bei LG Mannheim (5 KLs 804 Js 28622/21) aus dem Komplex Encro-Chat endet mit Freispruch wegen Konsumcannabisgesetz.
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Versuchter Mord und Drogenhandel
Der Angeklagte schwor vor 10 bis 15 Jahren Rache an demjenigen, der ihm ein Kilogramm Kokain stahl. Er glaubte, der Nebenkläger W. sei der Dieb, und beschloss, ihn zu erschießen. Am 3. Dezember 2021 bewaffnete sich der Angeklagte und begab sich zu W.’s Wohnung, um ihn zu töten. W. konnte jedoch die Schussabgabe verhindern. Zum Tatzeitpunkt litt der Angeklagte unter einem hirnorganischen Psychosyndrom nach einem Schlaganfall, was seine Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkte. Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes, unerlaubtem Waffenbesitz und bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Nun konnte sich der BGH (2 StR 79/23) dazu äussern.
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Revision bei Strafzumessung erfolgreich
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2023, Aktenzeichen 1 StR 16/23, in einer Strafsache wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 27. Juli 2022 im Strafausspruch aufgehoben.
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BtMG: Annahme eines Umsatzgeschäfts
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 13. Februar 2024, 5 StR 469/23, Kriterien festgelegt, unter denen er ein Umsatzgeschäft im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln annimmt. Dabei wird nochmals deutlich, wie früh so etwas anzunehmen sein kann!
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Rolle als Bote von Betäubungsmitteln
In einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, 4 StR 318/23) geht es um die Abgrenzung zwischen der Rolle eines Boten und der aktiven Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
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Anbau von Betäubungsmitteln in Form der Aufzucht
Der Anbau von Betäubungsmitteln in Form der Aufzucht umfasst alle gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Bemühungen, die auf das Wachstum der in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes genannten Pflanzen gerichtet sind. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Bewässerung, Düngung und Belichtung.
Insbesondere bei einer längerfristigen (hier: zweimonatigen) Bewirtschaftung einer Plantage – insbesondere durch regelmäßiges Gießen und Düngen der Cannabispflanzen sowie die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Funktion der technischen Anlagen – liegt diese Begehungsvariante vor (BGH, 6 StR 107/23).

Konkurrenzen bei Aufzucht von Marihuanapflanzen zum Zwecke des späteren gewinnbringenden Absatzes der geernteten Pflanzen
Erfolgt der Anbau von Marihuanapflanzen zu dem Zweck, die geernteten Pflanzen später gewinnbringend zu veräußern, geht der Anbau als unselbständiger Teilakt in die Bewertungseinheit des Handeltreibens ein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2011 – 2 StR 228/11, NStZ 2012, 43; vom 9. Oktober 2018 – 4 StR 318/18, NStZ 2019, 82 jeweils mwN). Gesonderte Anbauvorgänge sind dann grundsätzlich als selbständige, in Tatmehrheit zueinander stehende Taten des Handeltreibens zu bewerten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 407/12, NStZ 2013, 546, 548).
(mehr …)Handeltreiben durch Aufzucht von Cannabispflanzen
Wann ist der Anbau von Cannabispflanzen Handeltreiben? Grundsätzlich ist nach dem weiten Begriff des Handeltreibens im BtMG Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Davon abzugrenzen sind jedoch solche Handlungen, die lediglich typische Vorbereitungshandlungen darstellen, weil sie weit im Vorfeld des beabsichtigten Umsatzes liegen. Dabei ist stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.
(mehr …)Tatmehrheit bei mehreren Tätern
Immer wieder schwierig ist der Umgang mit einer Mehrheit von Taten und Tätern: Hier gilt mit dem Bundesgerichtshof, dass, wenn an mehreren Taten ‒ insbesondere an einer Deliktserie ‒ mehrere Personen als Mittäter beteiligt sind, die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden ist.
(mehr …)Dazu bei uns:

Strafbarkeit des Betreibens krimineller Darknet-Plattform
Das Betreiben krimineller Plattformen im Internet, auf denen illegale Güter und Dienstleistungen vermarktet werden, ist inzwischen mit dem neu geschaffenen §127 StGB eine Straftat. Der Bundesgerichtshof konnte in der wohl nun ersten Entscheidung zum schlichten Betrieb einer solchen Plattform (also ohne eigene aktive Händlertätigkeit) klarstellen, dass die in §127 StGB vorgesehene Strafbarkeit jedenfalls bei stattfindenden Drogengeschäften unbedeutend sein wird.
Und dass der Betrieb solcher Plattformen ruinös ist.
(mehr …)Beiträge bei uns zum Darknet:
BGH: 5. Senat zu Cannabidiol (CBD)
Der Bundesgerichtshof (5 StR 490/21) konnte sich nochmals zur Strafbarkeit des Verkaufs von CBD äußern, dabei im Kern aber nur das festhalten, was man als gefestigte Rechtsprechung betrachten darf.
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