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Schlagwort: Grundgesetz

Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und bildet die Grundlage des staatlichen und gesellschaftlichen Systems. Es wurde am 23. Mai 1949 von der Verfassungsgebenden Versammlung verabschiedet und trat am 24. Mai 1949 in Kraft. Das Grundgesetz schützt die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger, regelt die Staatsgewalt und die Aufgaben der Staatsorgane und gibt den Rahmen für das Zusammenleben in Deutschland vor. Es ist das höchste Gesetz in Deutschland und steht über allen anderen Gesetzen. Das Grundgesetz kann nur mit einer besonderen Mehrheit in Bundestag und Bundesrat geändert werden.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • AG Köln: Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts verhindert Auskunftsanspruch

    Beim Amtsgericht Köln (134 C 174/14) ging es um einen Dritten – nicht den eigenen Mandanten – der Auskunft von einem Rechtsanwalt über zu ihm erhobene Daten verlangt hat. Das Amtsgericht Köln hat diesen Anspruch zu Recht verneint und darauf verwiesen, dass zum einen bereits die anwaltlich Schweigepflicht höher anzusetzen ist; dabei ist allerdings dann auch zu sehen, dass der Betroffene dessen Daten erhoben werden, sich ohnehin immer an den Mandanten selber wenden kann, wobei dieser Anspruch freilich bei Verbrauchern als Mandanten nicht selten ins Leere laufen dürfte, da der Anwendungsbereich des BDSG ja nur bei nicht familiärer/persönlicher Datenerhebung betroffen ist. Letztlich gilt, dass man fremde Rechtsanwälte grundsätzlich nicht wegen dort erhobener Daten auf Auskunft in Anspruch nehmen kann, sondern wenn, dann die dortigen Mandanten in Anspruch nehmen muss.
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  • Verbraucherinformationsgesetz und Gastro-Ampel – Urteil des VG Düsseldorf

    Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (26 K 4876/13) hatte sich zur „Gastro-Ampel“ zu äußern und hat hinsichtlich der Übermittlung von Kontrollwerten durch die Behörde an eine Verbraucherzentrale erkannt:

    • Das Verbraucherinformationsgesetz enthält keine Rechtsgrundlage für die Weitergabe des aus einem bloßen Punktwert bestehenden Bewertungsergebnisses einer Kontrolluntersuchung eines Gastronomiebetriebes durch ein Lebensmitteluntersuchungsamt an eine Verbraucherzentrale
    • Das Verbraucherinformationsgesetz erlaubt lediglich die Weitergabe konkreter Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen oder allgemeiner Erkenntnisse aus der Lebensmittelüberwachung

    Die Entscheidung steht im Einklang mit früheren Entscheidungen zum Thema, auch wenn es hier nun konkret um die Übermittlung von Punktwerten an die Verbraucherzentrale geht. Neu ist der Aspekt des Verbraucherinformationsgesetzes, das durchaus überraschend nicht weitergeholfen hat. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, Gaststätten sollten daran denken, dass die Verbraucherzentralen Verbraucher aktiv dabei unterstützen „auf eigene Faust“ Informationen zu erhalten.

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  • Filesharing-Klage: AG Bielefeld zur Beweislast bei Familien

    Das Amtsgericht Bielefeld (42 C 1001/14) hat sich im Februar 2015 nochmals umfassend zur Beweislast bei Internetzugängen geäußert, die von der ganzen Familie genutzt werden. Die Entscheidung des Ag Bielefeld gibt hierzu nochmals einen ganz brauchbaren Überblick.
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  • Kundenschutzklauseln: BGH zur Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots

    Kundenschutzklauseln: BGH zur Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots

    Kundenschutzklausel: Der Bundesgerichtshof (II ZR 369/13) hat sich zum Thema Kundenschutzklauseln geäußert und dabei – wenig überraschend – festgestellt, dass Kundenschutzklauseln, die zwischen einer Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden, nichtig sind, sofern sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen. Und dieses notwendige Maß beträgt in der Regel zwei Jahre.

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  • Bundesgerichtshof zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

    Der Bundesgerichtshof () hat sich zum – zu Recht – umstrittenen §89a StGB geäußert und festgestellt, dass dieser grundsätzlich verfassungsgemäß ist, sofern er einschränkend ausgelegt ist. Um die verfassungsgemäßigkeit zu gewährleisten ist die Vorschrift dahin einschränkend auszulegen, dass der Täter zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat bereits fest entschlossen sein muss, ein nur bedingter Vorsatz ist gerade nicht ausreichend:

    VG Berlin zur Annahme eines Terror-VerdachtsDas VG Berlin (VG 23 L 314.09, 315.09 und 316.09) hat sich im Rahmen einer Entziehung von Reisepässe…Feb 3 2010www.ferner-alsdorf.de

    Zwar führt all dies auch in einer Zusammenschau noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der Norm. Indes sähe der Senat – auch unter Berücksichtigung der durch § 89a StGB eröffneten, weit gespannten Reaktionsmöglichkeiten auf der Rechtsfolgenseite – die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit vor diesem Hin- tergrund als überschritten an, wenn es zur Begründung der Strafbarkeit auf der subjektiven Tatseite lediglich erforderlich wäre, dass es der Täter nur für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, das von ihm ins Auge gefasste Vorhaben auch umzusetzen. Dem kann indes durch eine verfassungskonforme Restriktion des subjektiven Tatbestands Rechnung getragen werden. Aus den genannten Gründen ist es zur Wahrung der Grundsätze des Tatstrafrechts sowie des Schuldprinzips und damit elementarer Garantien des Grundgesetzes erforderlich, dass der Täter bei der Vornahme der in § 89a Abs. 2 StGB normierten Vorbereitungshandlungen zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat bereits fest entschlossen ist. Bezüglich des „Ob“ der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat genügt somit bedingter Vorsatz nicht (so auch NK-StGB-Paeffgen, 4. Aufl., § 89a Rn. 22 f.). Bei einem derartigen Verständnis werden die unter Umständen sozialneutralen objektiven Tathandlungen durch den manifest gewordenen, unbedingten Willen des Täters zur Durchführung der – wenn auch nur in Umrissen konkretisierten – geplanten schweren staatsgefährdenden Gewalttat derart verknüpft, dass noch eine ab- strakte Gefährdung der durch § 89a StGB geschützten gewichtigen Rechtsgüter in einem Maße erkennbar wird, das eine Strafverfolgung des Täters zu legitimieren geeignet ist.

  • Erhebung einer Pferdesteuer ist zulässig

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (5 C 2008/13.N) hat festgestellt, dass jedenfalls in Hessen Kommunen eine Steuer auf das Halten und Benutzen von Pferden als örtliche Aufwandsteuer erheben dürfen.
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  • Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung außerhalb eines Strafverfahrens

    Aktuell hat sich nochmals das Verwaltungsgericht Aachen (6 K 2525/13) zur erkennungsdienstlichen Behandlung geäußert. Hierbei findet sich in der Entscheidung nicht ernsthaft irgendetwas neues, aber es ist nochmals eine sehr umfangreiche Darstellung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

    Dazu auch bei uns: Die erkennungsdienstliche Behandlung

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  • Klage gegen Speicherung personenbezogener Daten in einer Datenbank der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen abgewiesen

    Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (7 K 4000/13.F) hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2014 die Klagen mehrerer Bankkaufleute, die als Anlageberater bzw. Vertriebsbeauftragte bei unterschiedlichen Sparkassen beschäftigt sind, gegen die Speicherung personenbezogener Daten abgewiesen.
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  • Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

    Die gesetzlich angeordnete Verzinsung von Kartellgeldbußen, die durch einen Bescheid der Kartellbehörde festgesetzt worden sind, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die entsprechende Regelung aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Diese verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes (BVerfG, 1 BvL 18/11).

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  • Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 243/13) hat klargestellt, dass § 89a StGB zwar dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht; dieser es jedoch gebietet, die Vorschrift dahin einschränkend auszulegen, dass der Täter bei der Vornahme der in § 89a Abs. 2 StGB normierten
    Vorbereitungshandlungen zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat bereits fest entschlossen sein muss:

    Zwar führt … dies auch in einer Zusammenschau noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der Norm. Indes sähe der Senat – auch unter Berücksichtigung der durch § 89a StGB eröffneten, weit gespannten Reaktionsmöglichkeiten auf der Rechtsfolgenseite – die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit vor diesem Hintergrund als überschritten an, wenn es zur Begründung der Strafbarkeit auf der subjektiven Tatseite lediglich erforderlich wäre, dass es der Täter nur für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, das von ihm ins Auge gefasste Vorhaben auch umzusetzen.

    Dem kann indes durch eine verfassungskonforme Restriktion
    des subjektiven Tatbestands Rechnung getragen werden. Aus den genannten Gründen ist es zur Wahrung der Grundsätze des Tatstrafrechts sowie des Schuldprinzips und damit elementarer Garantien des Grundgesetzes erforderlich, dass der Täter bei der Vornahme der in § 89a Abs. 2 StGB normierten Vorbereitungshandlungen zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat bereits fest entschlossen ist. Bezüglich des „Ob“ der Begehung einer
    schweren staatsgefährdenden Gewalttat genügt somit bedingter Vorsatz nicht (so auch NK-StGB-Paeffgen, 4. Aufl., § 89a Rn. 22 f.).

    Bei einem derartigen Verständnis werden die unter Umständen sozialneutralen objektiven Tathandlungen durch den manifest gewordenen, unbedingten Willen des Täters zur Durchführung der – wenn auch nur in Umrissen konkretisierten – geplanten
    schweren staatsgefährdenden Gewalttat derart verknüpft, dass noch eine abstrakte Gefährdung der durch § 89a StGB geschützten gewichtigen Rechtsgüter in einem Maße erkennbar wird, das eine Strafverfolgung des Täters zu legitimieren geeignet ist.

  • Filesharing-Abmahnung: Urteil sieht keine Störerhaftung bei Untervermietung in Wohngemeinschaften

    Das Landgericht Köln (14 O 320/12) vollbringt mal wieder bemerkenswertes in Sachen Filesharing-Abmahnungen und Störerhaftung: Da liest man dort doch allen Ernstes in einer Entscheidung vom 14.03.2013, also ganze 4 Monate nach der Klarstellung des BGH (I ZR 74/12, hier bei uns), folgenden Satz:

    Eine solche Prüf- und Kontrollpflicht nimmt die Kammer in Bezug auf die Überlassung eines Internetanschlusses an minderjährige Kinder an. Die Überlassung des Internetanschlusses an minderjährige Kinder begründet – nicht zuletzt auch als Ausfluss elterlicher Aufsichtspflicht – die Verpflichtung des überlassenden Anschlussinhabers, das Kind über die Wahrung von Rechten Dritter und insbesondere über das Verbot an der Teilnahme von illegalen Filesharing-Netwerken im Internet zu belehren und ggf. das Verhalten des Kindes auf die Einhaltung dieser Vorgaben hin zu kontrollieren.

    Nachdem der BGH ausdrücklich klar stellte, dass eine Störerhaftung bei Minderjährigen und Volljährigen Kindern nicht in Betracht kommt, wundert es doch arg, mit welcher Vehemenz man sich in Köln gegen Familien sträubt.

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  • Meinungsfreiheit: Urheberrecht taugt nicht zur Meinungsunterdrückung

    Was seltsamerweise gar nicht so bekannt ist: EU-Bürger sind durch drei Grundrechte-Vorgaben bzw Gerichte abgesichert

    1. EMRK (EGMR)
    2. EU-Grundrechtecharta (EUGH)
    3. Nationale Verfassung (bei uns: Grundgesetz, BVerfG)

    Inzwischen ist hinsichtlich des Verhältnisses Urheberrecht <> Meinungsfreiheit festzustellen, dass auf allen drei Ebenen die entscheidenden Gerichte wohl im Zweifelsfall für die Meinungsfreiheit einstehen. Sofern also durch das Urheberrecht versucht werden soll, quasi durch die Hintertüte, eine Meinung zu unterdrücken, wird dies wohl eher nicht möglich sein. Ein kurzer Überblick.

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  • Klarnamenzwang: Müssen Soziale Netze Pseudonyme erlauben?

    An der Regel bei Facebook, dass man (eigentlich) seinen realen Namen angeben und es damit auch nutzen muss – anstelle eines Pseudonyms, so genannter „Klarnamen-Zwang“ – stören sich einige. Und auch weitere soziale Netze wollen einen Klarnahmenzwang. Doch ist dies zulässig?

    Es bleibt aber die Frage: Müssen Soziale Netze Pseudonyme erlauben? Eine umfassende Analyse von mir zur Frage.
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  • BGHZ 26, 349 – Herrenreiter

    Der Herrenreiter-Fall behandelt im Detail die Frage des „allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ und führte letztlich zur höchstrichterlichen Bestätigung, dass es bei Verletzung dieses Rechts ein Schmerzensgeld geben könne.

    Links dazu:

    Nachdem durch Art. 1, 2 GG das Recht zur freien Selbstbestimmung der Persönlichkeit als ein Grundwert der Rechtsordnung anerkannt ist, ist es gerechtfertigt, in analoger Anwendung des § 847 BGB auch dem durch die unbefugte Veröffentlichung seines Bildes Verletzten wegen eines hierdurch hervorgerufenen, nicht vermögensrechtlichen Schadens eine billige Entschädigung in Geld zu gewähren.

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  • Meinungsfreiheit auch für Tatsachen, die mit Werturteilen vermischt werden

    Das LG Osnabrück (2 O 952/11) hat sich mit dem grundrechtlichen Schutz von Meinungen beschäftigt, die mit Tatsachen durchsetzt sind, und hierzu ebenso verständlich wie nachvollziehbar klar gestellt:

    Bei Vermengung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen handelt es sich insgesamt um eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung, wenn der tatsächliche Gehalt substanzarm ist und gegenüber der subjektiven Wertung des Mitteilenden in den Hintergrund tritt.

    Der Grundrechtsschutz aus Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz darf nicht dadurch verkürzt werden, dass Äußerungen im Zweifel als Tatsachenbehauptungen angesehen werden und die Möglichkeit ihrer Würdigung als Werturteil nicht hinreichend berücksichtigt oder gar außer Betracht gelassen wird. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Bereitschaft, die eigene Meinung frei zu äußern, durch die Sorge vor juristischen Sanktionen unangemessen beeinträchtigt wird […]

    Die Ansicht dürfte mit der an der Meinungsfreiheit orientierten Rechtsprechung des BVerfG übereinstimmen und gerade bei Blog-Betreibern und „Hobby-Journalisten“ auf viel Gegenliebe stoßen. Gleichwohl ist an zwei Punkte zu denken:

    1. Es verbleibt die Gratwanderung, ob der Anteil an Tatsachenbehauptungen nun die Werturteile überwiegt oder nicht – das ist wiederum eine Einschätzung, die der Richter vornimmt, wobei er in der Beurteilung vollkommen frei ist (§286 ZPO).
    2. Die Verbreitung unwahrer Tatsachen ist nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt (so zutreffend das OLG Hamburg, 7 U 128/09, hier bei uns)