Wer eine Frau zum Geschlechtsverkehr zwingt und dabei ein Messer in Griffweite hat, ohne es bei der Tat in die Hand zu nehmen, steht schnell nur als „einfacher“ Vergewaltiger vor Gericht – und merkt erst spät, dass der Unterschied zwischen § 177 Abs. 7 Nr. 1 und Abs. 8 StGB über Jahre zusätzlicher Haft entscheidet. Genau an dieser Schwelle setzt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2026 (2 StR 419/25) an, mit dem der 2. Strafsenat ein Urteil des Landgerichts Erfurt aufgehoben hat, weil dieses die schwere Vergewaltigung gar nicht erst geprüft hatte.
(mehr …)Schlagwort: freiheitsberaubung
Freiheitsberaubung: Rechtsanwalt Ferner zur Freiheitsberaubung und Strafrecht. Rechtsanwalt und Strafverteidiger Ferner aus Alsdorf & Aachen verteidigt beim Vorwurf der Freiheitsberaubung
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Pflichtverteidiger nach Einspruch gegen einen Strafbefehl
Ein Strafbefehlsverfahren bietet der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, Bagatell- und Standardfälle ohne mündliche Verhandlung zu erledigen. Doch was geschieht, wenn der Beschuldigte Einspruch einlegt und das Verfahren in eine Hauptverhandlung übergeht? Das Landgericht Koblenz (1 Qs 45/25) hat nun hervorgehoben, dass in solchen Fällen ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger bestehen kann – selbst wenn der Angeklagte bereits einen Wahlverteidiger hat.
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Vorläufige Überstellungshaft eines mutmaßlichen Kriegsverbrechers
OLG Brandenburg zur Zusammenarbeit mit dem IStGH: In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Brandenburg (2 OAus 31/25) mit der Anordnung einer vorläufigen Überstellungshaft auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) befasst. Anlass war der Haftbefehl gegen einen ehemaligen Milizionär, dem schwerste Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Last gelegt werden. Die Entscheidung wirft grundlegende Fragen zum Zusammenspiel zwischen deutschem Recht, dem IStGH-Gesetz und dem Römischen Statut auf – insbesondere zur Rolle nationaler Gerichte bei der vorläufigen Vollstreckung internationaler Haftbefehle.
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Jugendstrafrecht und seine Anwendung
Der Umgang mit jungen Straftätern ist immer wieder eine besondere Herausforderung für die Justiz. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 6. November 2024 (Az. 2 StR 290/24) die rechtlichen und erzieherischen Anforderungen des Jugendstrafrechts erneut präzisiert.
Gegenstand der Entscheidung war unter anderem die Frage, unter welchen Bedingungen Jugendstrafrecht auf Heranwachsende angewandt werden kann und welche Maßstäbe für die Strafzumessung gelten. Dieses Urteil bietet wichtige Einblicke in die Abgrenzung zwischen jugend- und erwachsenenstrafrechtlicher Bewertung.
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Das „Verschwindenlassen von Personen“ als neuer Straftatbestand
Der neue Straftatbestand § 234b StGB „Verschwindenlassen von Personen“ wurde im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts eingeführt, das am 6. Juni 2024 vom Bundestag beschlossen wurde. Der Gesetzgeber reagierte damit auf eine internationale Entwicklung, bei der das Verschwindenlassen von Menschen zunehmend als schwere Menschenrechtsverletzung und als Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkannt wird. Die Einführung des neuen Paragraphen in das deutsche Strafgesetzbuch schließt eine wichtige Lücke im nationalen Recht, die bisher nicht durch bestehende Straftatbestände abgedeckt war.
Der Hintergrund für die Schaffung des § 234b StGB ist vielfältig. Auf internationaler Ebene hatte das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Statut) das Verschwindenlassen von Personen bereits als Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkannt. Das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CPED) von 2006 verpflichtete die Vertragsstaaten, das Verschwindenlassen im nationalen Recht unter Strafe zu stellen. In Deutschland existierte bislang kein eigenständiger Straftatbestand, der diesen Anforderungen vollständig gerecht wurde, was vor allem in Fällen relevant wurde, in denen staatliche Akteure beteiligt waren.
(mehr …)Erpresserischer Menschenraub
Wegen erpresserischen Menschenraubes macht sich strafbar, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung gemäß § 253 StGB auszunutzen, oder wer die durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt.
(mehr …)Konkurrenzen bei Vergewaltigung
Das Landgericht Aachen, 60 KLs 9/19, konnte sich zu den Konkurrenzen bei einer Vergewaltigung äussern und zu den jeweiligen Delikten festhalten:
- Nötigung: Wenn Nötigungshandlung nicht über die Vollendung des § 177 StGB hinaus fortdauert, tritt der ebenfalls verwirklichte § 240 StGB hinter § 177 StGB zurück.
- Körperverletzung: Eine verwirklichte Körperverletzung wird von § 177 Abs, 5 Nr. 1 StGB verdrängt, sofern die körperliche Misshandlung im Durchführen des Sexualverkehrs selbst liegt. Hat die Geschädigte durch die Tat eine Gesundheitsschädigung in Form einer akuten Belastungsreaktion verbunden mit häufigen Flashbacks, klaustrophobischen Zuständen und Einschränkungen des Sexualverkehrs erlitten, ist ein hierauf gerichteter Vorsatz erforderlich. Diese für den Täter vorhersehbaren und zurechenbaren Tatfolgen können im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden.
- Freiheitsberaubung: Wenn die Freiheitsberaubung ausschließlich das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung der Vergewaltigung darstellt, kommt § 239 StGB als das allgemeine Delikt nicht zur Anwendung.
- Beleidigung: Der objektive Tatbestand ist nur dann erfüllt, wenn der Täter durch sein Verhalten (die sexuellen Handlungen) zum Ausdruck bringt, der Betroffene weise einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Eine solche Kundgabe ist in der sexuellen Handlung allein regelmäßig nicht zu sehen.
Freiheitsberaubung als Gewalt
Der Bundesgerichtshof (4 StR 397/10) hat festgestellt, dass unter den Begriff der „Gewalt“ im Rahmen der sexuellen Nötigung (§177 StGB( auch das Einschliessen in einen Raum fallen kann:
Das Einschließen des Opfers in einem umschlossenen Raum in der Absicht, es am Verlassen des Raumes zu hindern, um auf diese Weise die Vornahme sexueller Handlungen zu ermöglichen, stellt sich indes als Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar […]
Das mag vielleicht überraschen, ist dogmatisch aber überzeugend, da letztlich körperlicher Zwang ausgeübt wird. Mit Blick auf den allgemeinen Sprachgebrauch ist aber durchaus fraglich, ob diese weite Auslegung wirklich noch vom Wortsinn gedeckt sein kann – es wäre spannend, das verfassungsrechtlich beleuchten zu lassen.
Kollege auf Toilette eingesperrt: Fristlose Kündigung
Wer einen Kollegen auf der Toilette einsperrt, muss mit fristloser Kündigung rechnen: Schließt ein Arbeitnehmer seinen Kollegen vorsätzlich in der Toilette ein, sodass sich dieser nur durch das Eintreten der Toilettentür befreien kann, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwer. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist dann gerechtfertigt. Das hat jetzt das Arbeitsgericht Siegburg (5 Ca 1397/20) entschieden.
(mehr …)Gewaltschutz: Kartoffelwerfen ist keine Körperverletzung
Das Amtsgericht Frankfurt a. M. (456 F 5230/20 EAGS) – Familiengericht – hat entschieden: Das Bewerfen eines Kindes mit einer Kartoffel und das Ziehen an dessen Arm stellen nicht ohne Weiteres Handlungen dar, die den Erlass einer Gewaltschutzanordnung rechtfertigen.
(mehr …)Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§114 StGB) liegt vor, wenn jemand einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift. Doch wann liegt ein solcher tätlicher Angriff überhaupt vor?
(mehr …)Strafrecht: Zur Freiheitsberaubung beim Raub
Das reine Fesseln der Hände – wie etwa bei einem Raub – stellt noch keine Freiheitsberaubung dar, so der BGH (2 StR 269/14):
Wird das Opfer eines Raubüberfalls nur an den Händen gefesselt, liegt darin noch keine Freiheitsberaubung, weil diese Fesselung nicht die Fortbewegungsfreiheit aufhebt. Soweit das Opfer während des Raubüberfalls daran gehindert wird, diesen Ort zu verlassen, tritt der Tatbestand der Freiheitsberaubung im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den Tatbestand des Raubes zurück, da die Freiheitsberaubung insoweit nur das Mittel zur Begehung des Raubes ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 – 4 StR 470/07).
BGHZ 26, 349 – Herrenreiter
Der Herrenreiter-Fall behandelt im Detail die Frage des „allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ und führte letztlich zur höchstrichterlichen Bestätigung, dass es bei Verletzung dieses Rechts ein Schmerzensgeld geben könne.
Links dazu:
- Eintrag bei Wikipedia
- Lösung als Fall bei der Uni Konstanz (PDF)
- Darstellung bei der Uni Bayreuth (PDF)
Nachdem durch Art. 1, 2 GG das Recht zur freien Selbstbestimmung der Persönlichkeit als ein Grundwert der Rechtsordnung anerkannt ist, ist es gerechtfertigt, in analoger Anwendung des § 847 BGB auch dem durch die unbefugte Veröffentlichung seines Bildes Verletzten wegen eines hierdurch hervorgerufenen, nicht vermögensrechtlichen Schadens eine billige Entschädigung in Geld zu gewähren.

