Meinungsfreiheit auch für Tatsachen, die mit Werturteilen vermischt werden

Das LG Osnabrück (2 O 952/11) hat sich mit dem grundrechtlichen Schutz von Meinungen beschäftigt, die mit Tatsachen durchsetzt sind, und hierzu ebenso verständlich wie nachvollziehbar klar gestellt:

Bei Vermengung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen handelt es sich insgesamt um eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung, wenn der tatsächliche Gehalt substanzarm ist und gegenüber der subjektiven Wertung des Mitteilenden in den Hintergrund tritt.

Der Grundrechtsschutz aus Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz darf nicht dadurch verkürzt werden, dass Äußerungen im Zweifel als Tatsachenbehauptungen angesehen werden und die Möglichkeit ihrer Würdigung als Werturteil nicht hinreichend berücksichtigt oder gar außer Betracht gelassen wird. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Bereitschaft, die eigene Meinung frei zu äußern, durch die Sorge vor juristischen Sanktionen unangemessen beeinträchtigt wird […]

Die Ansicht dürfte mit der an der Meinungsfreiheit orientierten Rechtsprechung des BVerfG übereinstimmen und gerade bei Blog-Betreibern und „Hobby-Journalisten“ auf viel Gegenliebe stoßen. Gleichwohl ist an zwei Punkte zu denken:

  1. Es verbleibt die Gratwanderung, ob der Anteil an Tatsachenbehauptungen nun die Werturteile überwiegt oder nicht – das ist wiederum eine Einschätzung, die der Richter vornimmt, wobei er in der Beurteilung vollkommen frei ist (§286 ZPO).
  2. Die Verbreitung unwahrer Tatsachen ist nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt (so zutreffend das OLG Hamburg, 7 U 128/09, hier bei uns)
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.