Meinungsfreiheit: Urheberrecht taugt nicht zur Meinungsunterdrückung

Was seltsamerweise gar nicht so bekannt ist: EU-Bürger sind durch drei Grundrechte-Vorgaben bzw Gerichte abgesichert

  1. EMRK (EGMR)
  2. EU-Grundrechtecharta (EUGH)
  3. Nationale Verfassung (bei uns: , BVerfG)

EGMR zu Meinungsfreiheit und Urheberrecht

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich aktuell in gleich zwei Entscheidungen dem Thema gewidmet (EGMR, 36769/08 und 40397/12zu ersterem die Besprechung bei Telemedicus). Der EGMR hat sich dabei eindeutig zur postiert und betont, welch immens wichtige Bedeutung diese für eine funktionierende und bestehende Demokratie hat. Insofern ist entsprechend Art. 10 II EMRK bei Eingriffen in die Meinungsfreiheit zu prüfen, ob ein Eingriff gesetzlich bestimmt ist, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und den in Art. 10 II EMRK aufgelisteten Zielen dient.

Interessant ist, dass der EGMR wohl nach der inhaltlichen Art der Information bei der Schutzhöhe differenzieren möchte: Kommerzielle Ziele bei einer Information senken die Schutzhöhe, während ein allgemeines öffentliches Interesse die Schutzhöhe anhebt.

Die Entscheidungen zeigen, dass der EGMR eine deutliche Abwägung zwischen Urheberrecht und Meinungsfreiheit wünscht und jedenfalls bei allgemeinem öffentlichen Interesse der Meinungsfreiheit wohl regelmäßig den Vorrang geben wird. Darüber hinaus fällt es schwer etwas in die Entscheidung hineinzulesen – insbesondere wird „illegales Filesharing“ hiernach gerade nicht zulässig sein. Vielmehr würde dies, da es nur individuellem persönlichen Interesse dient, gerade nicht als Meinungsäußerung geschützt sein.

 EUGH zu Meinungsfreiheit und Urheberrecht

Der EUGH (C‑70/10) hatte sich angesichts der Filterung von Informationen zumindest am Rande mit der Abwägung von Informationsfreiheit (als Spiegelbild der Meinungsfreiheit), Persönlichkeitrechten und Urheberrechten zu befassen, auch wenn sich nicht wirklich viel aus der Entscheidung „saugen“ lässt:

Zum einen steht nämlich fest, dass die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, eine systematische Prüfung aller Inhalte sowie die Sammlung und Identifizierung der IP-Adressen der Nutzer bedeuten würde, die die Sendung unzulässiger Inhalte in diesem Netz veranlasst haben, wobei es sich bei diesen Adressen um geschützte handelt, da sie die genaue Identifizierung der Nutzer ermöglichen.

Zum anderen könnte die fragliche Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil die Gefahr bestünde, dass das System nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen und einem zulässigen Inhalt unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte. Denn es ist unbestritten, dass die Antwort auf die Frage der Zulässigkeit einer Übertragung auch von der Anwendung gesetzlicher Ausnahmen vom Urheberrecht abhängt, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren. Ferner können bestimmte Werke in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei sein, oder sie können von den fraglichen Urhebern kostenlos ins Internet gestellt worden sein.

Ich versuche hier zumindest die Erkenntnis hinein zu lesen, dass eine Abwägung der Interessen durch den EUGH vorgenommen werden würde.

BVerfG zu Meinungsfreiheit und Urheberrecht

Das BVerfG nimmt bei einer Kollision von Urheberrecht und Meinungsfreiheit seit langem eine entsprechende Abwägung mit Stärkung der Meinungsfreiheit vor. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um kommerzielle Interessen handelt (BVerfG, 1 BvR 426/02). Dabei sind letztlich Urheberrecht als Ausprägung der Garantie des Eigentums mit Meinungs- und abzuwägen:

Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und müssen die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den Eigentumsschutz der Urheber ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen beachtet und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeidet […] (BVerfG, 1 BvR 1248/11)

Diese Abwägung gilt auch bei Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts (BVerfG, 1 BvR 758/97, 1 BvR 1857/98, 1 BvR 1918/98, 1 BvR 2109/99, 1 BvR 182/00).

Fazit

Urheberrecht und Meinungsfreiheit können kollidieren, die höchsten Gerichte aber sehen im Ergebnis die herausragende Bedeutung der Meinungsfreiheit und bevorzugen diese jedenfalls bei öffentlichem Interesse wohl eher. Auch wenn in Details die Rechtsprechung noch lange nicht vollendet ist: Die Tendenz ist klar und spricht sich deutlich für die Meinungsfreiheit aus.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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