Urlaub: Wir sind bis zum 02.09.26 geschlossen, keine Mails/Anfragen/Anrufe.

Schlagwort: Grundgesetz

Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und bildet die Grundlage des staatlichen und gesellschaftlichen Systems. Es wurde am 23. Mai 1949 von der Verfassungsgebenden Versammlung verabschiedet und trat am 24. Mai 1949 in Kraft. Das Grundgesetz schützt die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger, regelt die Staatsgewalt und die Aufgaben der Staatsorgane und gibt den Rahmen für das Zusammenleben in Deutschland vor. Es ist das höchste Gesetz in Deutschland und steht über allen anderen Gesetzen. Das Grundgesetz kann nur mit einer besonderen Mehrheit in Bundestag und Bundesrat geändert werden.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Urlaub: Wir sind bis zum 02.09.26 geschlossen, keine Mails/Anfragen/Anrufe.

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Kurz zur „Berliner Initiative für offene WLANs“

    Unter anderem bei Heise liest man, dass ein Vorschlag für eine gesetzliche Änderung aus Berlin offene WLAN rechtlich absichern soll. Die Idee hinter dem Vorhaben ist, dass Betreiber von WLAN ausdrücklich unter §8 TMG gefasst werden, somit von einer Haftung ausgenommen sein sollen. Der Ansatz wird schnell auf Gegenliebe stoßen, gleichwohl gibt es dabei zwei erhebliche Probleme, die man beachten sollte:

    • Zum einen muss auffallen, dass es hier um die „WLAN-Betreiber“ geht – nicht um die Anschluss-Inhaber. Das bedeutet, dass der Betreiber eines WLANs zwar privilegiert sein mag, der Anschlussinhaber aber eben nicht – was spätestens dann relevant ist, wenn WLAN-Betreiber und Anschlussinhaber auseinander fallen. Es kann also dazu kommen, dass zwar nicht der WLAN-Betreiber, wohl aber der Anschlussinhaber mit einer Abmahnung konfrontiert wird. Insofern ist zu wünschen, dass man sich bei der endgültigen Fassung auf eine saubere Formulierung einigen wird.
    • Zum anderen wird das für mich besonders problematische „Minenfeld“ der Familien gerade nicht geregelt, wenn nicht gar verschärft: Wenn dieser Ansatz hier umgesetzt werden sollte, wird es in Zukunft so sein, dass man zwar sein WLAN wildfremden Menschen ohne Haftungsproblematik zur Nutzung zur Verfügung stellen kann, nicht aber der eigenen Familie. Ob sich dies, nicht zuletzt vor dem Eindruck des Art.6 GG, wirklich noch vertreten lässt, sehe ich eher skeptisch – insbesondere wenn man bedenkt, dass kommerzielle Anbieter ja ohnehin schon privilegiert sind. Warum ausgerechnet die grundgesetzlich so hochgehaltenen Familien hier als einige noch besonders belastet werden erscheint mir schwer vermittelbar.

    Mein erstes kurzes Fazit daher: Ein Ansatz, der sicherlich auf viel Gegenliebe stoßen wird – aber durchaus kritisch hinterfragt werden kann. Letztlich bleibt abzuwarten, was (konkret) daraus wird, auch hinsichtlich der Formulierungen.Und natürlich verbleibt die Notwendigkeit der politischen und gesellschaftlichen Diskussion, ob wir wirklich eine derart umfassende Haftungsfreistellung wünschen bzw. damit leben können – an dieser Stelle ist gefragt, dass man nicht einfach „ja“ oder „nein“ konstatiert, sondern sich klar positioniert zwischen der Haftung für (potentielle) Rechtsbrüche und einer sehr freien Verfügbarkeit von Internet und Kommunikation. Es ist sicherlich auch der Politik anzulasten, dass diese überfällige Diskussion bisher kaum bzw. nur mit Klischees geführt wurde.

    Download: Antrag als PDF

  • Bundesfinanzhof bejaht Verfassungsmäßigkeit der Zuteilung der Steuer-Identifikationsnummer

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Januar 2012 II R 49/10 entschieden, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Da die Identifikationsnummern den steuerpflichtigen natürlichen Personen anders als die bisherigen Steuernummern auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt werden, ermöglichen sie deren eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren.

    Dies dient zum einen dem auch verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermöglicht zum anderen einen gewichtigen Abbau von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen. Insbesondere bilden die Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohnsteuerkarten durch die nunmehr ab dem Jahr 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale sowie für die Automatisierung von Verfahrenssabläufen. Aufgrund der Identifikationsnummer kann zudem die zutreffende und vollständige Erfassung der Alterseinkünfte bei der Einkommensteuer leichter und effektiver geprüft werden. Außerdem kann Missbräuchen bei der Beantragung von Kindergeld sowie beim Abzug von Kapitalertragsteuer entgegengewirkt werden.
    (mehr …)

  • Neuregelung strafprozessualer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen verfassungsgemäß (§100a StPO)

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 12. Oktober 2011( BVerfG, 2 BvR 236/08) entschieden, dass die Neuregelung bzw. Änderung einzelner Vorschriften der Strafprozessordnung durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 mit dem Grundgesetz im Einklang steht.

    (mehr …)
  • BVerfGE 30, 173 – Mephisto

    Mit der „Mephisto-Entscheidung“ beschäftigte sich das BVerfG ausführlich mit dem Begriff der Kunst und entwickelte Schranken für die (dem Wortlaut nach schrankenlos) gewährleistete Kunstfreiheit. Wichtig ist der, von Anfängern gerne gemachte, Fehler die Kunstfreiheit nur auf den Künstler anzuwenden: Unten in den Gründen unter (3) räumt das BVerfG damit auf – auch Verleger können sihc darauf berufen.

    Die Leitsätze:

    1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.
    2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.
    3. Auf das Recht der Kunstfreiheit kann sich auch ein Buchverleger berufen.
    4. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.
    5. Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in GG Art. 1 Abs. 1 garantierte Würde des Menschen zu beachten.

    Links zum Urteil:

    (mehr …)

  • BVerfGE 69, 315 – Brokdorf

    Der Brokdorf Beschluss hatte zwei für Studenten relevante Inhalte: Einerseits die Konkretisierung des Art. 8 GG, anderererseits (und gerne übersehen) am Ende Ausführungen zu den Grenzen der so genannten Rechtsfortbildung durch Urteile.

    (mehr …)

  • Randalierendes Rind – haftet der Landwirt?

    Das weibliche trächtige Jungrind war in einer Panikreaktion durch den Weidezaun durchgebrochen und bis zur nächsten Kreisstraße gelaufen, auf der es mit zwei Autos kollidierte. Den entstandenen Sachschaden an ihren Autos bekommen die Kläger von dem Landwirt als Tierhalter nicht ersetzt. In einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die Schadensersatzansprüche von insgesamt mehr als 10.000 € abgewiesen.
    (mehr …)

  • Zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht

    Zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht

    Spätestens bei kritischen Auseinandersetzungen mit Unternehmen wird das „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ thematisiert. Doch die Frage ist: Was ist das überhaupt. Und wenn man in den Quell steter Fehlinformation blickt, findet man dazu sogar:

    Das Bundesverfassungsgericht hat hingegen die Frage, ob Unternehmen ein eigenes Persönlichkeitsrecht zukommen kann, zuletzt ausdrücklich offen gelassen.

    Ja, wenn das stimmt, kann es dann überhaupt ein allgemein akzeptiertes Unternehmenspersönlichkeitsrecht geben?

    (mehr …)
  • „Finger weg“ zulässiges Werturteil in eBay-Bewertungen

    Als ich über die Entscheidung des OLG Düsseldorf (I-15 W 14/11 , hier vorgestellt) zum Thema „einstweiliger Rechtsschutz bei eBay-Bewertungen“ besprochen habe, ist mir ein gewichtiger Aspekt durch gegangen: Das OLG hat sich auch mit der gerne genutzten Äußerung „Finger Weg!“ beschäftigt und stellt dazu fest:

    Bei der Einleitung „Finger weg“ handelt es sich um ein Werturteil, mit welchem die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten worden wäre. Es ist wegen der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit und ihres durch das Grundgesetz gebotenen Schutzes ein strenger Maßstab anzulegen. Unter Berücksichtigung der Umstände ist eine bloße Diffamierung des Antragstellers durch die beanstandete Äußerung nicht festzustellen. Zugunsten der Antragsgegnerin wäre auch zu berücksichtigen, dass sie trotz Rücksendung der Ware ihr Geld nicht zurückerhalten hat, ohne dass die Antragstellerin hierzu offenkundig berechtigt wäre.

    Im Ergebnis tendiert das OLG Düsseldorf also dazu, die Äußerung „Finger Weg!“ als Meinungsäußerung zuzulassen, was eigentlich nicht überraschend ist – aber mit dieser Fundstelle durchaus noch besser vertretbar. (So auch schon vorher das LG Hamburg, 325 O 206/09).

    Dazu auch:

  • Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten: Im Zweifel für die Mutter

    Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 4 R 715/08) hat sich mit der „Zweifelsregelung“ des §56 II S.8 SGB VI beschäftigt, der hinsichtlich der Erziehungszeiten normiert:

    Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen.

    In der Sache hatten Mutter und Vater des Kindes übereinstimmend erklärt, die Erziehungszeiten geteilt zu haben. Beide erklärten gemeinsam – aber erst in einer Erklärung die am 18.07.2005 abgegeben wurde – dass der vater die Erziehungszeiten erhalten solle. Das Kind aber war bereits 1989 geboren, diesbezüglich setzt der §56 II SGB VI fest:

    Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt.

    Der Vater des Kindes sah sich in seinen Rechten verletzt, da eine Ungleichbehandlung vorliegen soll. Zur Erinnerung: Es gibt mit der Mutter keinen Streit, eine gemeinsame – nur eben sehr späte – Erklärung lag ja gerade vor. Allerdings sieht das Gesetz eine rückwirkende Erklärung nur für 2 Monate der Vergangenheit vor.

    Das LSG sieht hier keine durchgreifenden Probleme mit Blick auf das Grundgesetz. Denn:

    Der Gesetzgeber hat dem Umstand Rechnung getragen, dass in Familien mit kleinen Kindern vielfach ein Ehegatte – in den weitaus häufigsten Fällen die Ehefrau – während der Kindererziehung gar nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, eigene Rentenansprüche aufzubauen. Dieser Zielsetzung wäre die vom Kläger befürwortete Lösung zuwidergelaufen, die kinderbezogenen Zeiten von vornherein beiden Ehegatten hälftig zukommen zu lassen. Dem Gesetzgeber war es nicht verwehrt, die Zuordnung der Erziehungs- und Berücksichtigungszeiten nach dem Überwiegen der Erziehungstätigkeit typisierend und unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität zu regeln.

    Damit ist die – wohl zu Recht – häufig kritisierte Zweifelsfallregelung des §56 SGB VI erst einmal gestützt, wobei mir zur Zeit nicht bekannt ist, ob in der Sache inzwischen das Bundesverfassungsgericht angerufen wurde. Die Argumentation des LSG ist dabei keineswegs „falsch“, ich denke, man wird sie in dieser Form (zumindest noch) aufrecht erhalten und vertreten können. Ich sehe aber erhebliche Zweifel, ob die Lösung des Gesetzgebers auch dann noch vertretbar ist, wenn – wie hier – eine übereinstimmende Erklärung vorliegt, die schlicht zu spät abgegeben wurde. Dass eine Erklärung nur noch für 2 Monate in die Vergangenheit abgegeben werden kann erscheint hier, auch mit Praktikabilitätsgründen, nicht mehr angemessen. Dies gerade vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierungen der vergangenen Jahre gezielt dafür werben, auch Väter in die häusliche Erziehungsaufgabe zu holen. Jedenfalls mit Blick auf dieses Bestreben erscheint es angemessen, die 2 Monatsregelung zumindest zu überarbeiten.

    An der Stelle ist darauf hinzuweisen, dass man keinesfalls immer „Pech“ haben muss. Grundsätzlich sollte man sich als Eltern heute rechtzeitig über die Erziehungszeiten Gedanken machen. In einem ähnlich gelagerten Fall war es uns übrigens – wenn auch mit erheblichem Aufwand, allerdings ohne Klage – möglich, auch nach 3 Jahren eine rückwirkende Verschiebung der Erziehungszeiten zu Gunsten des Vaters zu erreichen. Es kommt offensichtlich auf die zuständige Behörde und die Umstände des Einzelfalls an. Darauf verlassen sollte man sich aber nicht.

  • Demo: Festketten kann teuer werden

    Wer sich (im Zuge einer Demo) irgendwo festkettet, sollte mit Bedacht vorgehen: Das OLG Schleswig (1 U 39/10) hat eine Demo-Teilnehmerin zum Schadensersatz verurteilt, und der wird es wohl in sich haben (die genaue Höhe wird noch festgestellt). Es ging um eine Demonstrantin, die sich im Zuge einer Demo an Gleise der deutschen Bahn kettete. Da ein Lösen der Demonstrantin ohne Verletzungsgefahr nicht anders möglich war, wurden die Gleise auf Veranlassung der Bundespolizei aufgesägt. Folge: Reparaturkosten im Nachhinein. Und zu denen wurde die Demonstrantin in mehreren Instanzen verurteilt.

    Das OLG betont, dass auch aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit keine Rechtfertigung abzuleiten sei: Das gesamte Vorgehen war verbotene Eigenmacht und es ist nicht ersichtlich, wo diese über den Art.8 Grundgesetz zu rechtfertigen sein soll.

  • Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schmerzensgeld wegen Unfallvideo im Internet

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schmerzensgeld wegen Unfallvideo im Internet

    Unfallvideo im Internet zugänglich gemacht – Schmerzensgeld: Das AG Kerpen (102 C 108/10) hat sich mit dem Persönlichkeitsrecht befasst. Und was man da so lesen kann, macht das Urteil durchaus zu einer Art Unikat. Dabei geht es im Kern um eine interessante Frage: Wie geht man mit so genannten „Unfallvideos“ um

    Der Sachverhalt in Kürze: Ein „Quad“-Fahrer verunglückt mit seinem Fahrzeug und überschlägt sich. Ursache war ein Tier auf der Fahrbahn, dem ausgewichen wurde. Unfallstelle samt Bergung des Verunglückten wurde von einem unbekannten Dritten gefilmt, das Video später auf einer Plattform im Internet für die Allgemeinheit veröffentlicht. Der Gefilmte klagte nun gegen den Plattformbetreiber auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung – und hat verloren.

    Hinweis: Beachten Sie unseren Beitrag zum Thema „Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzung“

    (mehr …)
  • Kameraüberwachung in Gerichten und die Gerichtsöffentlichkeit

    Kameraüberwachung in Gerichten und die Gerichtsöffentlichkeit

    Telemedicus macht auf neue Entwicklungen im Bereich der Videoüberwachung in bzw. an Gerichtsgebäuden aufmerksam: Es gibt neue Urteile in dem Bereich, die aber leider unergiebig sind. Zur Erinnerung: In deutschen Gerichtsgebäuden bzw. „Justizzentren“ wird die Videoüberwachung (aber auch die allgemeine Kontrolle) von Personen sehr aktiv ausgebaut, sicherlich auch vor dem Hintergrund jüngster Übergriffe in deutschen Gerichtssälen.

    Nun gilt in Deutschland das Prinzip der Gerichtsöffentlichkeit, das heißt: Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich (also mit Ausnahmen) jedermann zum Zutritt frei. Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist ein Rechtsfehler. Immer häufiger tritt aber das Argument auf, dass manche Kontrolle in Gerichtssälen derart aktiv bis hin zu aggressiv ist, dass interessierte Prozessbeobachter sich davon abgehalten fühlen könnten. Wenn dem so wäre, könnte der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit verletzt sein. Diese Überlegungen und Entwicklungen sind noch relativ neu, bisher gab es vor allem zwei Urteile bzw. ein Urteil und ein Beschluss: einmal vom OVG Berlin-Brandenburg und vom VG Wiesbaden. Dank Telemedicus stehen nun zwei weitere Beschlüsse (AG Meldorf) sowie ein Urteil (LG Itzehoe) zur Verfügung. Im Fazit aber ist man nicht schlauer, es zeigt sich vielmehr, dass die mitunter durchaus grenzwertige Praxis in Zukunft zu einigen Rechtsfragen führen wird.

    (mehr …)

  • Eine neue Werteordnung für die Gesetzesauslegung – Grundrechtecharta und EMRK

    In der NJW 16/2010 findet sich ab Seite 1110 ein bemerkenswerter Aufsatz von Ritter zur Frage, inwieweit die bisherige Form der Gesetzesauslegung, die sich an der „objektiven Werteordnung“ des deutschen Grundgesetzes orientiert, überholt ist. Mit einer sehr differenzierten und nicht nur überzeugenden, sondern letztlich zwingenden Analyse, kommt Ritter zu dem Ergebnis, dass letztlich (mit der Grundrechtecharta) nun eine verbindliche europäische Werteordnung besteht, die zwingend bei der Auslegung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen, zu berücksichtigen ist.

    Der Analyse von Ritter kann ich mich an dieser Stelle nur anschließen: Ich bearbeite das Thema in seinen Konsequenzen – für Strafrechtler – seit dem ersten „Vertragsentwurf“ und komme spätestens seit dem „Lissabon-Urteil“ des BVerfG zu dem Ergebnis, dass wir eine Zäsur erleben werden. Speziell, aber nicht nur, Strafrechtler werden ein Umdenken erfahren müssen. In Zukunft wird das Grundgesetz, in einer Gesamtschau mit der Grundrechtecharta, enorm an Bedeutung gewinnen für die Tätigkeit von Strafrechtlern, auch mit Blick auf die Praxis.

    Beispielhaft sei nur an den Prozess gegen Boere erinnert, der vor kurzem vom Landgericht Aachen wegen Mordes verurteilt wurde. Die Besonderheit: Er war zuvor von einem niederländischen Gericht verurteilt worden, die Strafe wurde aber nie vollstreckt. In den Zeitrahmen des Prozesses fiel das Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages – unmittelbar danach verwies die Verteidigung auf den Art. 52 Grundrechtecharta und das hier normierte (im Widerspruch zum Art. 54 SDÜ stehende) absolute Verbot der Doppelbestrafung.

    Ich bin davon überzeugt, dass fundierte Kenntnisse der Grundrechte (samt Rechtsprechung) sowie der Grundrechtecharta die Arbeit des Strafrechtlers in den nächsten Jahren schrittweise bestimmen werden. Die Tatsache, dass es zur Grundrechtecharta naturgemäß noch keine Rechtsprechung gibt, kann man zumindest teilweise mit einem Rückgriff auf die (mitunter sehr ähnlich formulierte) EMRK ausgleichen. Das bedeutet aber keinesfalls, dass die EMRK zur reinen „Auslegungshilfe“ verkommen wird – vielmehr haben wir zur Zeit ein offenes und noch zu klärendes Verhältnis einer „Grundrechte-Trias“. Für den Strafrechtler heisst dies vor allem eines: Eine Fülle von Rechten, die strukturiert werden muss, und eine Vielzahl von Handlungsoptionen für den Mandanten, speziell mit Blick auf den Rechtsschutz, der schon länger „hinter“ dem BGH – und teilweise auch davor! – viel mehr zu bieten hat, als nur das BVerfG.

  • Bundesverkehrsministerium: Alte Verkehrsschilder weiterhin gültig (Update)

    In einer Pressemitteilung des Bundesverkehrsministeriums ist zu lesen:

    Die Novelle ist wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot nichtig. Das bedeutet: Es gilt weiterhin die StVO in der Fassung vor dem 1. September 2009. Die alten Schilder müssen nicht ausgetauscht werden.

    Ob das so stimmt ist fraglich, da mir schleierhaft ist, wo hier das Zitiergebot des Art. 19 GG betroffen sein soll, das – entgegen dem Wortlaut im Grundgesetz – laut Bundesverfassungsgericht gerade nicht bei jedem Grundrechtseingriff gilt, sondern nur sehr restriktiv anzuwenden ist. Nicht zuletzt mit Blick darauf, dass hier nur ein materielles und kein formelles Gesetz (die StVO ist nun einmal eine Verordnung!) betroffen ist, bleiben Bedenken angesichts dieses Hinweises. Anders wäre es zu beurteilen, sofern es – was hier nicht der Fall ist – um die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung an sich ginge. Diese Aussage ist m.E. zur Zeit noch mit Vorsicht zu genießen, ich werde es prüfen und hier später kommentieren.

    Hinweis: Beachten Sie zum Thema „ungültige Verkehrsschilder“ bitte unsere Zusammenfassung der verschiedenen bei uns erstellten Artikel, zu finden hier.

    Aktualisierter Hinweis:
    Für mich ist nicht klar, worauf sich beim Verkehrsministerium bezogen wird. In Frage kommt einmal das eigentlich Zitiergebot aus Art. 19 GG, daneben kann aber auch Art. 80 GG in Frage stehen. Dazu wie folgt.
    Bzgl. dem Zitiergebot in Art 19 GG: Geändert wurde die StVO via Bundesgesetzblatt I aus dem Jahr 2009 ab Seite 2631. Wie von mir vermutet erfolgte die Änderung durch eine Verordnung. Beim Zitiergebot des Art. 19 GG geht es aber um formelle Bundes- und Landesgesetze (Maunz/Dürig, Art. 19, Rn.48). Eine Verordnung ist nur insofern betroffen, als dass der Gesetzgeber die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung beschliesst, was wiederum (mittelbar) zu Grundrechtsbeeinträchtigungen führen kann (Epping/Hillgruber, Art. 19). Im Ergebnis ist für mich zur Zeit hoch fragwürdig, ob und wie das Zitiergebot bei einer Verordnung ein problem darstellen soll, die zur Änderung einer bereits bestehenden Verordnung verkündet wurde.
    Sofern man den Art. 80 I 2 GG heranzieht bleibt festzuhalten, dass dieser sich auf die eigentliche Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen überhaupt bezieht und nicht auf die später daraufhin ergangenen, einzelnen Verordnungen (Maunz/Dürig, Art. 80, Rn.38ff.). Sofern also nicht ernsthaft vom Verkehrsministerium behauptet werden möchte, dass man mit der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen insgesamt ein Problem hat – was zur Folge hätte, dass man prüfen müsste, welche mitunter zahlreichen Verordnungen seitens des Verkehrsministeriums insgesamt nichtig wären – sehe ich auch hier keinen Einstieg.
    Beim Art. 80 I 3 GG besteht durchaus die Möglichkeit, dass man vielleicht ein Problem gefunden hat – wenn etwa eine Ermächtigungsnorm gar nicht oder nur teilweise aufgezählt wurde. Hier aber gibt es diverse Meinungsstreits, z.B. wie genau die Norm benannt sein muss. Sollte das Ministerium sich hierauf berufen, wird man es nicht ganz von der Hand weisen können, muss aber im Detail und haarklein prüfen, wie die Sachlage aussieht – auch beim Art. 80 I 3 GG scheint das BVerfG eher restriktiv vorzugehen.

    Ausschlaggebend sollte aber die Aussage sein, dass man den gestrichenen §53 IX StVO wieder aufnehmen möchte. Es ist daher in den nächsten Wochen mit einer Klärung zu rechnen.

    Vorher hier in den News:

    Update:
    Mich erreichte eine Mail mit Hinweis auf die Ausführungen hier in einem Blog. Es scheint sich also in der Tat um Art. 80 I 3 GG zu handeln, dabei ist die Kombination aus den Ermächtigungsgrundlagen wohl falsch. Wie dies zu bewerten ist, liegt aber nicht auf der Hand: Wie ich schon vorher oben geschrieben habe, ist die Behandlung von Fehlern bei Sammel-Ermächtigungsvorschriften umstritten und keineswegs klar. Jedenfalls waren sich Epping und Maunz/Dürig nicht einig, ich hoffe morgen Vormittag hier nachlegen zu können.

    Bis dahin gibt es zwei Möglichkeiten: Einmal dass bei einer gesammelten Verweisen gleich alles Nichtig sein soll, sofern eine verwiesene Norm fehlerhaft ist. Oder dass nur die Änderungen nichtig sind, deren Ermächtigungsgrundlage fehlerhaft zitiert ist. Auf den ersten Blick scheint das Zitat bzgl. der Streichung des §53 IX StVO richtig zu sein, so dass diese Frage hier relevant wäre. Ob eine „Korrektur“ eines einfachen Schreibfehlers – wie im Kommentar im verlinkten Blog vermutet – möglich wäre, möchte ich erst einmal bezweifeln. Aber sowohl die nur teilweise Nichtigkeit als auch die „korrigierende Lesart“ würden sehr gut zur sehr restriktiven Handhabung des Zitiergebotes (sei es bei Art. 19 GG, als auch bei Art. 80 GG) durch das BVerfG passen. Die vollständige Nichtigkeit der gesamten Norm ist damit eine zwar bestehende, aber äußerst unwahrscheinliche Möglichkeit – und der Verdacht, dass dies nur bejaht wird weil es gerade politisch hilfreich ist, liegt Nahe.

  • Zu lange studieren? Nicht in Hamburg!

    Das OVG Hamburg hat mit Beschluß vom 1.12.2009 (3 Bf 191/08.Z) festgestellt:

    1. Die Vorschrift in § 34 Abs. 3 Nr. 4 der Satzung der TUHH 2007, nach der Studierende ex-matrikuliert werden können, wenn „ihre Studienzeit mehr als das Doppelte der Regelstudienzeit ihres Studiengangs beträgt (§ 42 Absatz 4 HmbHG)“, ist gültig.
    2. Die Konzeption des Satzungsgebers, das Gebot der angemessenen Berücksichtigung der in § 6 b Abs. 2 bis Abs. 6 HmbHG 2006 aufgeführten Regelungen ohne nähere satzungsrechtliche Bestimmung als Bestandteil der Ermessensausübung im Einzelfall zu regeln, ist mit der Satzungsermächtigung in § 42 Abs. 4 HmbHG 2006 vereinbar; den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts ist genügt.
    3. Die Befugnis zur Exmatrikulation in § 34 Abs. 3 Nr. 4 Satzung der TUHH 2007 verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie dient dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Das Rückwirkungsverbot ist nicht verletzt.

    (mehr …)