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Kurz zur „Berliner Initiative für offene WLANs“

Unter anderem bei Heise liest man, dass ein Vorschlag für eine gesetzliche Änderung aus Berlin offene WLAN rechtlich absichern soll. Die Idee hinter dem Vorhaben ist, dass Betreiber von WLAN ausdrücklich unter §8 TMG gefasst werden, somit von einer Haftung ausgenommen sein sollen. Der Ansatz wird schnell auf Gegenliebe stoßen, gleichwohl gibt es dabei zwei erhebliche Probleme, die man beachten sollte:

  • Zum einen muss auffallen, dass es hier um die „WLAN-Betreiber“ geht – nicht um die Anschluss-Inhaber. Das bedeutet, dass der Betreiber eines WLANs zwar privilegiert sein mag, der Anschlussinhaber aber eben nicht – was spätestens dann relevant ist, wenn WLAN-Betreiber und Anschlussinhaber auseinander fallen. Es kann also dazu kommen, dass zwar nicht der WLAN-Betreiber, wohl aber der Anschlussinhaber mit einer Abmahnung konfrontiert wird. Insofern ist zu wünschen, dass man sich bei der endgültigen Fassung auf eine saubere Formulierung einigen wird.
  • Zum anderen wird das für mich besonders problematische „Minenfeld“ der Familien gerade nicht geregelt, wenn nicht gar verschärft: Wenn dieser Ansatz hier umgesetzt werden sollte, wird es in Zukunft so sein, dass man zwar sein WLAN wildfremden Menschen ohne Haftungsproblematik zur Nutzung zur Verfügung stellen kann, nicht aber der eigenen Familie. Ob sich dies, nicht zuletzt vor dem Eindruck des Art.6 GG, wirklich noch vertreten lässt, sehe ich eher skeptisch – insbesondere wenn man bedenkt, dass kommerzielle Anbieter ja ohnehin schon privilegiert sind. Warum ausgerechnet die grundgesetzlich so hochgehaltenen Familien hier als einige noch besonders belastet werden erscheint mir schwer vermittelbar.

Mein erstes kurzes Fazit daher: Ein Ansatz, der sicherlich auf viel Gegenliebe stoßen wird – aber durchaus kritisch hinterfragt werden kann. Letztlich bleibt abzuwarten, was (konkret) daraus wird, auch hinsichtlich der Formulierungen.Und natürlich verbleibt die Notwendigkeit der politischen und gesellschaftlichen Diskussion, ob wir wirklich eine derart umfassende Haftungsfreistellung wünschen bzw. damit leben können – an dieser Stelle ist gefragt, dass man nicht einfach „ja“ oder „nein“ konstatiert, sondern sich klar positioniert zwischen der Haftung für (potentielle) Rechtsbrüche und einer sehr freien Verfügbarkeit von Internet und Kommunikation. Es ist sicherlich auch der Politik anzulasten, dass diese überfällige Diskussion bisher kaum bzw. nur mit Klischees geführt wurde.

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Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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