Beweislast, Darlegungslast & Substantiierung im Zivilprozess: In einem Zivilprozess geht es häufig erst einmal um den Streit, was (angeblich) passiert ist, von welchem Sachverhalt überhaupt einmal auszugehen ist, bevor man sich dann darüber streitet, wie dies rechtlich zu verstehen ist.
Doch genau bei diesem Ringen um den Sachverhalt setzt dann die Beweislast an, denn die Frage ist: Wer muss denn eigentlich etwas beweisen oder vortragen – und wie genau, also wie substantiiert?
Darlegungslast vs. Beweislast
Es geht nicht alleine um Begrifflichkeiten, wenn von „Darlegungslast“ und „Beweislast“ gesprochen wird. Mit Darlegungslast ist gemeint, dass man gezwungen ist, Tatsachen vorzutragen, die dann Basis der rechtlichen Prüfung sind. Jäckel („Beweisrecht der ZPO“, Rn.28) differenziert hier m.E. sauberer nach einer „Behauptungslast“ und „Substantiierungslast“ – also der Frage, wer etwas behaupten muss und wie er es untermauern muss.
Erst wenn der Darlegungslast genügt ist, steht überhaupt Sachvortrag im Raum, der – etwa durch Bestreiten des Gegners – eines Beweises bedarf.
Wenn dann etwas bewiesen werden muss, muss man im nächsten Schritt sehen, wenn die Beweislast trifft, also die Pflicht, eine streitige Tatsache auch nachzuweisen. Häufig gehen Darlegungs- und Beweislast auch „Hand in Hand“ – aber eben nicht zwingend!
Tatsachenvortrag muss substantiiert sein
Wie muss man vortragen im Zivilprozess?
Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe von Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit sie für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind.
Der Tatsachenvortrag muss mit der Rechtsprechung des BGH hinreichend substantiiert sein, dabei dürfen Gerichte die Anforderungen nicht überspannen (siehe dazu auch unten am Ende nochmals ausführlicher):
Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dabei schlüssig und als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen.
Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen
BGH, VI ZR 234/1
Unsicherheiten beim Vortrag im Zivilprozess
Obiges gilt insbesondere dann, wenn die Partei von den Tatsachen keine unmittelbare Kenntnis hat: Nach § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Dabei ist anerkannt, dass nicht nur Handlungen und Wahrnehmungen der gesetzlichen Vertreter einer Partei, sondern auch Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen iSv. § 138 Abs. 4 ZPO gleichzustellen sind. Eine Partei kann sich nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereichs ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen, sondern muss innerhalb desselben Erkundigungen anstellen. Eine Erkundigungspflicht der Partei besteht beispielsweise auch dann, wenn es sich um Vorgänge im Bereich von Personen – nicht nur der eigenen, sondern auch einer anderen Firma – handelt, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (dazu zusammenfassend: BAG 10 AZR 458/21 und 10 AZR 688/05).
Wo das Wissen nicht vorhanden ist, kann man Vermutungen anstellen: Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von einzelnen Tatsachen haben kann. Der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei ist nur dann unbeachtlich, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. Sie wird in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen.
Unstreitiger Vortrag muss nicht bewiesen werden – und ist nicht verspätet!
Im Übrigen gilt: Was unstreitig ist, worin sich also Kläger und Beklagter einig sind, das muss auch nicht bewiesen werden, und kann mit dem BGH auch nicht verspätet sein, was oft übersehen wird – Das Gericht ist hier an den Übereinstimmenden Vortrag grundsätzlich gebunden. Beide Parteien könnten also übereinstimmend einen Sachverhalt entscheiden lassen, der objektiv falsch ist.
Sekundäre Darlegungslast
Wer die Entscheidung des BGH („Sommer unseres Lebens“, 1 ZR 121/08) liest, der findet richtigerweise nur die „sekundäre Darlegungslast“:
Daraus [gemeint ist das Anbieten eines Werkes über einen Internetanschluss] ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers […]
Was dabei Darlegungslast bedeutet, hat der BGH aktuell (IV ZR 216/09) noch einmal klar gestellt:
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich diese Darstellung ist […] Erfüllt das Parteivorbringen diese Anforderungen, so kann der Vortrag weiterer Einzelheiten oder die Erklärung für einen gehaltenen Vortrag nicht gefordert werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen.
Das ist dann auch im Rahmen der sekundären Darlegungslast die einzige Frage, denn unberührt bleibt die Beweislastverteilung (Jäckel, Rn.37), da es zwar zu einer Erhöhung der Darlegungslast kommt, nicht aber zu einer Beweislastumkehr (BGH, XII ZA 19/91). Der BGH (II ZR 266/97) drückte das umfassend so aus:
Ein substantiiertes Bestreiten kann vom Prozeßgegner nur gefordert werden, wenn der Beweis dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGHZ 86, 23, 29; 12, 49, 50; BGH, Urt. v. 17. März 1987 – VI ZR 282/85, ZIP 1987, 865 = NJW 1987, 2008, 2009). Dies ist anzunehmen, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt (vgl. Sen. Urt. v. 11. Juni 1990 – II ZR 159/89, WM 1990, 1844, 1846 = NJW 1990, 3151, 3152 m. w. N.), was insbesondere dort der Fall ist, wo das materielle Recht das Nichtvorliegen von Tatsachen zur Anspruchsvoraussetzung erhebt oder sonst nach den Gegebenheiten im konkreten Rechtsstreit das Nichtvorliegen eines Umstandes bewiesen werden muß. In diesen Fällen kann vom Prozeßgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1992 – I ZR 220/90, NJW-RR 1993, 746, 747; v. 17. März 1987 – VI ZR 282/85, NJW 1987, 2008, 2009).
Insofern ist im Ergebnis festzustellen, dass es eine „sekundäre Beweislast“ nicht gibt (so auch Jäckel, Rn.37).
Vermutungen im Rahmen der Darlegungslast
Der Bundesgerichtshof (IV ZR 127/14) hat sich nochmals zu Grundregeln der Darlegungs- und Beweislast geäußert und – entgegen so manchem Landgericht! – klargestellt, dass auch reine Vermutungen der Darlegungslast genügen können:
Die darlegungs- und beweisbelastete Partei ist berechtigt, Behauptungen zu Vorgängen, die sich ihrer unmittelbaren Kenntnis entziehen, auch ohne eine dahingehende positive Kenntnis und nur auf eine Vermutung gestützt aufzustellen (…)
Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei aber nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab (…)
Dieser Aspekt wird von Gerichten gerne verkannt, da man die begründete/untermauerte Vermutung gerne mit der Behauptung ins blaue hinein verwechselt. Gerade in Verbindung mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur sekundären Beweislast bieten sich hier zahlreiche Verteidigungsmöglichkeiten, vorausgesetzt natürlich, die Gerichte berücksichtigen die aktuelle BGH-Rechtsprechung auch ernsthaft.
Überzogene Anforderungen an die Beweislast und Substantiierung von Vortrag
Gerne einmal neigen gerade Landgerichte dazu, es maßlos mit der Vortragslast bzw. der Substantiierung von Vortrag zu übertreiben – wenn man dann einen Sachverhalt hinreichend genau schildert, werden plötzlich Uhrzeiten oder Daten verlangt, fernab des Lebens-wirklichen.
Es gilt entsprechend § 138 Abs. 2 ZPO, dass sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären hat. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß §138 Abs.2 ZPO. Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß §138Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt also von dem Vortrag der Gegenseite ab.
Eine Partei genügt bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen. Dabei ist mit dem BGH unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden.
Der BGH hat dazu eine immer wieder geäußerte klare Auffassung und verweist die Instanzgerichte häufiger mal in die Schranken, beispielhaft sei hierauf verweisen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vortrag schlüssig und ausreichend substantiiert, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 2. April 2009 – V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236 Rn. 10, vom 12. Juni 2008 – V ZR 221/07, WM 2008, 2068 Rn. 6 und vom 12. Oktober 2017 – V ZR 17/17, juris Rn. 10 mwN). Die Angabe von Einzelheiten zu dem Zeitpunkt und dem Ablauf bestimmter Ereignisse ist nicht erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung sind (Senat, Beschluss vom 12. Juni 2008 – V ZR 221/07, aaO Rn. 7).
Eine Partei darf grundsätzlich auch Tatsachen behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält. Die Grenze, bis zu der dies zulässig ist, ist erst erreicht, wenn das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf begründet, eine Behauptung sei „ins Blaue hinein“ aufgestellt, mithin aus der Luft gegriffen, und stelle sich deshalb als Rechtsmissbrauch dar (Senat, Beschluss vom 12. Juni 2008 – V ZR 221/07, aaO Rn. 9).
BGH, V ZR 274/16
Es gilt insoweit der Grundsatz, als eine Partei bei von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten genügt, sofern sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht, als nicht bestehend erscheinen zu lassen (siehe BGH, XII ZR 59/14 und XII ZR 67/19). Unerheblich ist dabei, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht.
Die Angabe näherer Einzelheiten ist nämlich entgegen vieler Landgerichte gerade nicht erforderlich (siehe BGH, XII ZR 59/14), wenn diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss alleine in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen.
Übrigens stellt die Überspannung der an ein beachtliches Bestreiten zu stellenden Anforderungen einen Gehörsverstoß dar: Bekanntlich vermittelt Art. 103 Abs. 1 GG allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten den Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, wobei das Gericht, wie oben ausgeführt, die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen darf. Da mit dem Bundesgerichtshof die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (siehe BGH, VI ZR 42/18 und VI ZR 212/19).
Abschließend gilt: Eine Partei ist nicht deshalb gezwungen, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben, weil der Gegner ihn bestreitet. Der Grundsatz, dass der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet, besagt nur, dass dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt, er der Ergänzung bedarf!
Vortragslast bei bestreitendem Gegner
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Partei nicht verpflichtet ist, die behaupteten Tatsachen in allen Einzelheiten vorzutragen, nur weil der Gegner sie bestreitet, hat der Bundesgerichtshof (VIII ZR 9/21 – in Anlehnung an frühere Rechtsprechung) klargestellt.
Der Grundsatz, dass sich der Umfang der Darlegungslast nach dem Vorbringen des Gegners richtet, besagt nur, dass der Sachvortrag ergänzungsbedürftig ist, wenn er infolge des Vorbringens des Gegners unklar wird und die Entstehung des geltend gemachten Rechts nicht mehr erkennen lässt:
Eine Partei ist nicht deshalb gezwungen, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben, weil der Gegner ihn bestreitet. Der Grundsatz, dass der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet, besagt nur, dass dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt, er der Ergänzung bedarf (…)
Sind diese Anforderungen erfüllt, ist das Gericht also in die Lage versetzt, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2022 – VIII ZR 19/21, juris Rn. 27 mwN), ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (…)
Bundesgerichtshof, VIII ZR 9/21
- Justizminister wünschen allgemeine Autoschlüssel-Kopie für Ermittler - 7. Dezember 2024
- KCanG: BGH zur Zusammenrechnung von Freimengen - 5. Dezember 2024
- BVerfG zu Encrochat: Keine generellen Beweisverwertungsverbote - 5. Dezember 2024