Umsatzsteuerpflicht im Bordellbetrieb

In modernen Bordellbetrieben kann rechtlich unklar sein, wer Anbieter und Erbringer der Prostitutionsleistungen ist: Bordellbetreiber oder Sexarbeiterin selbst.

Ein Gericht muss insoweit Feststellungen zum Geschäftsmodell und der Organisation des Bordellbetriebs sowie insbesondere zum Auftreten der Betreiber und der Prostituierten nach Außen – gegenüber den Freiern als Vertragspartner der Verträge über die Prostitutionsleistungen feststellen. Nur dann kann beurteilt werden, ob nicht etwa die Betreiber Anbieter und Erbringer der Prostitutionsleistungen und damit auch insoweit Unternehmer (§ 2 Abs. 1 UStG) sind – oder die Prostituierten selbst. Der (1 StR 475/21) konnte dies nun etwas klarer ausformulieren.

Leistender im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

Wer bei einem Umsatz als Leistender im Sinne von § 3 UStG und damit als Unternehmer (§ 2 Abs. 1 UStG) sowie Schuldner der gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 Variante 1 UStG anzusehen und diesbezüglich nach § 18 Abs. 1 und 3 UStG erklärungspflichtig ist, ergibt sich regelmäßig aus den zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen.

Grundsätzlich ist das derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt:

Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH, Beschlüsse vom 31.Januar 2002 –VB 108/01 Rn. 19, BFHE 198, 208, 212 und vom 2. Januar 2018 – XI B 81/17 Rn. 18; Urteil vom 12. Mai 2011 – V R 25/10 Rn. 16; BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 StR 113/19 Rn. 39 mwN; Beschluss vom 5. Februar 2014 – 1 StR 422/13 Rn. 19). Schuldner der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch nach § 13a Abs.1 Nr. 1 Variante 1 UStG und Erklärungspflichtiger nach § 18 Abs. 1 und 3 UStG ist danach grundsätzlich derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist.

Dies ist derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist; ohne Bedeutung ist insoweit, ob er seine Leistungsverpflichtung höchstpersönlich erfüllt oder durch einen anderen, etwa einen , ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt (BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 – V B 108/01 Rn. 21, BFHE 198, 208, 213; Urteile vom 7.Juli 2005 –VR60/03Rn.21und vom 26.Juni 2003 –VR 22/02Rn.21; BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 StR 113/19 Rn. 39).

Beurteilung der Umsatzsteuer im Bordellbetrieb

Das gilt ebenso für die Frage, ob hinsichtlich der in einem Bordell durch Prostitutionsleistungen erwirtschafteten Umsätze der Bordellbetreiber oder aber die dort jeweils tätige Prostituierte Schuldner(in) der Umsatzsteuer ist. Hier kommt es darauf an, wer insoweit nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen als Leistungserbringer anzusehen ist.

Bei dieser Beurteilung kann, so der BGH, auch der Frage, ob beziehungsweise inwieweit die Prostituierte in den Bordellbetrieb eingegliedert ist, Bedeutung zukommen. Wie der Bundesgerichtshof klarstellt, können dabei diverse Faktoren eine Rolle spielen:

  • Eventuell im Bordell und im Internet veröffentlichte Hinweise können Hinweise geben, wer als Anbieter und Leistender zu Betrachten ist. Dabei muss gewürdigt werden, ob etwa nur ein die sexuellen Dienste der Prostituierten einschließendes Gesamtpakets angeboten wird. So kann es eine Rolle spielen, wenn solche Hinweise eine pauschale – den tatsächlich im Bordell gelebten Verhältnissen widersprechende und damit steuerrechtlich irrelevante (§ 41 Abs. 2 AO) – Behauptung dahin enthalten, dass etwa die Prostituierten selbständig tätig sind; ebenso wenn die Besucher des Bordells in den Hinweisen dazu aufgefordert werden, Art und Umfang der Prostitutionsleistung sowie das hierfür zu zahlende Entgelt ausschließlich mit den Prostituierten auszuhandeln und die Bezahlung direkt mit den Prostituierten abzuwickeln. In einem solchen Fall wird gegenüber den Kunden eindeutig und unmissverständlich zu verstehen gegeben (§§ 133, 157 BGB), dass die Betreiber bezüglich der sexuellen Dienstleistung der Prostituierten gerade nicht Vertragspartner sein wollen.
  • Dass ausschließlich die Prostituierten und nicht etwa die Betreiber Anbieter und Leistungserbringer der sexuellen Dienste sein sollen, kann auch durch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Prostituierten und den Betreibern bestätigt werden. Dies etwa, wenn die Prostituierten den Betreibern lediglich eine feststehende Tagespauschale für die Nutzung der Räumlichkeiten, den damit in Zusammenhang stehenden zusätzlichen Service (Beispiel: Werbung, Handtücher, Spinde) sowie einen Zugang zum Buffet zu bezahlen haben – während eine Beteiligung der Betreiber an den Prostitutionsumsätzen gerade nicht vereinbart wird.
  • Im Rahmen der Gesamtbewertung ist auch eine eventuell vorhandene „Hausordnung“ zu Berücksichtigen
  • Ob die Prostituierten ihre sexuellen Dienste im eigenen Namen anbieten und damit – trotz einer gewissen Einbindung in das Gesamtarrangement des Bordells – eine selbständige unternehmerische Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Bordells der Angeklagten ausüben, kann auch dadurch bestätigt werden, dass sie keinem unterliegen, diese also auch außerhalb des Bordells auf eigene Rechnung tätig sein dürfen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.