Persönlich. Hochwertig. Keine Chatbots. — Bei uns kümmert sich ein persönlich erreichbar Mensch.

Schlagwort: Beweisantrag

Ein Beweisantrag im strafprozessualen Sinn ist ein Antrag des Angeklagten im Strafprozess an das Gericht, einen bestimmten Beweis zu erheben. Ein Beweisantrag kann sowohl von der Verteidigung als auch von der Staatsanwaltschaft gestellt werden.

Ein Beweisantrag kann sich auf verschiedene Arten von Beweismitteln beziehen, z.B. auf Zeugen, Sachverständige oder Urkunden. Der Beweisantrag muss konkret und präzise sein und die Beweistatsachen sowie die Beweismittel angeben, auf die er sich stützt. Der Beweisantrag ist zu begründen, indem dargelegt wird, warum der Beweis für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung ist.

Das Gericht ist verpflichtet, einen zulässigen Beweisantrag zu prüfen und gegebenenfalls die Beweiserhebung anzuordnen. Ein Beweisantrag kann aber auch abgelehnt werden, wenn er z.B. unzulässig ist, weil er gegen gesetzliche Vorschriften oder Verfahrensvorschriften verstößt, oder wenn der beantragte Beweis für den Ausgang des Verfahrens als unerheblich oder belanglos angesehen wird.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit und den Inhalt eines Beweisantrags ist ein wesentlicher Schritt im Strafverfahren, da sie den Fortgang und den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Die Strafverteidigung benötigt an diesem Punkt erhebliches strafprozessuales Wissen, das nach hiesigem Eindruck insbesondere zivilrechtlich tätige Kollegen, die sich an einem Strafprozess versuchen, immer wieder unterschätzen.

  • Wann ist ein Beweisantrag ernsthaft gestellt?

    Ein Beweisantrag liegt mit § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Doch wann liegt eine solche Ernsthaftigkeit vor?

    (mehr …)
  • Kein Beweisverwertungsverbot bei mangelnder Speicherung von Messdaten

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 25/22, hat hervorgehoben, dass wenn bei einem standardisierten Messverfahren Messdaten nicht gespeichert werden, dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

    Die Verwertbarkeit des Messergebnisses hängt nicht von der Rekonstruierbarkeit des Messvorgangs anhand gespeicherter Messdaten ab (hier: PoliScan FM1, Softwareversion 4.4.9):

    Der Senat und andere Oberlandesgerichte haben bereits mehrfach entschieden, dass der Messvorgang nicht rekonstruierbar sein muss und die Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit anhand gespeicherter Messdaten abhängt (vgl. Senat BeckRS 2020, 4049; OLG Köln BeckRS 2019, 23786; OLG Oldenburg BeckRS 2019, 20646; OLG Schleswig BeckRS 2019, 33009; BayObLG NZV 2020, 322 = BeckRS 2019, 31165; OLG Karlsruhe BeckRS 2020, 29; OLG Hamm BeckRS 2020, 550; OLG Brandenburg BeckRS 2020, 1077; BeckRS 2020, 3291; BeckRS 2020, 4369; BeckRS 2020, 4376; OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 5104; OLG Bremen BeckRS 2020, 5935; NStZ 2021, 114 = BeckRS 2020, 5965; OLG Jena BeckRS 2020, 24234; KG Berlin BeckRS 2019, 41508; BeckRS 2020, 6521; BeckRS 2020, 18283; OLG Dresden NJW 2021, 176; a. A. VerfGH Saarland NJW 2019, 2456 = NZV 2019, 414).

    An den in diesen Entscheidungen dargelegten Argumenten wird festgehalten. So besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Überprüfung anhand gespeicherter Messdaten etwa auch nicht bei der als standardisiertes Messverfahren anerkannten Geschwindigkeitsmessung mit dem nicht dokumentierenden Lasermessgerät Riegl FG 21-P („Laserpistole“). Auch kennen andere Messmethoden wie etwa die Verwendung von digitalen Waagen, Entfernungsmessern, Thermometern und Geräten zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration in der Regel keine Speicherung von Messdaten, ohne dass Gerichte oder der Gesetzgeber (vgl. § 24a Abs. 1 StVG für die Atemalkoholkonzentration) deshalb zur Annahme eines rechtsstaatlichen Defizits gelangt wären.

    (mehr …)
  • Unter Beweis gestellte Tatsache

    Bekanntlich ist, wenn eine durch Beschluss unter Beweis gestellte Tatsache als erwiesen angesehen wird, diese damit auch für das Urteil bindend. Somit darf sich im Urteil das Gericht zu dieser nicht in Widerspruch setzen. Wie der 2. Senat (2 StR 477/19) klarstellt, ist hiervon auch umfasst, dass diese Tatsache in ihrer vollen, aus Sinn und Zweck sich ergebenden Bedeutung unverändert als erwiesen behandelt wird.

    (mehr …)
  • Der „aufs Geratewohl“ gestellte Beweisantrag

    Beweisanträge sind das Mittel professioneller Strafverteidigung: Wenn aber davon ausgegangen wird, ein Antrag stelle mangels Ernsthaftigkeit keinen Beweisantrag im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO dar, liegt lediglich ein Beweisermittlungsantrag vor. Dies kann auch geschehen, wenn eine zu beweisende Tatsache nur aufs Geratewohl behauptet wird. Die Frage, ob ein „aufs Geratewohl“ gestellter Antrag vorliegt, beurteilt sich dabei aus der Sicht eines verständigen Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht in Frage gestellten Tatsachen.

    (mehr …)
  • Ausdrucke einer  E-Mail sind präsente Beweismittel im Sinne der StPO

    Ausdrucke einer E-Mail sind präsente Beweismittel im Sinne der StPO

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 518/19) konnte klarstellen, dass mitgebrachte Ausdrucke einer ansonsten nur digital vorhandenen E-Mail präsente Beweismittel im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO darstellen. Die Entscheidung ist wegweisend – zeigt aber auch, womit man sich bei Landgerichten immer noch als Verteidiger herumärgern muss.

    (mehr …)
  • Konnexitätserfordernis beim Beweisantrag

    Der 5. Senat hat sich zum Zusammenhang zwischen Beweistatsache und Beweismittel („Konnexität“) nach der Neufassung von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO geäußert und unter Aufgabe früherer Rechtsprechung klargestellt, dass es einer qualifizierten Konnexität nicht bedarf.

    (mehr …)
  • Handhabung von digitalen Videoaufnahmen als Beweismittel

    Handhabung von digitalen Videoaufnahmen als Beweismittel

    Beim Bundesgerichtshof ging es um eine spezielle Frage zum Umgang mit digitalen Beweismitteln. Dabei ging es um ein Video, dass in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde. Dies in der Form, dass das Gericht einzelne Sequenzen zum Teil verlangsamte oder auch vergrößert abspielte. Auch wurde bei
    einem Einzelbild angehalten. Die Verteidigung rügte nun, dass man die entsprechenden Sequenzen oder Einzelbilder nicht zuvor im Rahmen der Akteneinsicht erhalten habe, dazu berief man sich auf frühere Rechtsprechung des BGH.

    (mehr …)
  • Beweiserhebung über Schuldfähigkeit nach Beschränkung der Berufung

    Das Kammergericht (3 Ss 28/21, (3) 161 Ss 61/21 (28/21) hat hinsichtlich des interessanten Zusammenspiels aus Schuldfähigkeit und Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch entschieden, dass wenn ein Angeklagter seine Berufung auf die Rechtsfolgenen beschränkt hat, das Berufungsgericht an die Feststellung gebunden ist, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung schuldfähig war!

    (mehr …)
  • Arbeitsrecht: Wann liegt ein sittenwidrig niedriger Lohn vor?

    Anlässlich eines Rechtsanwalts, der sich unterbezahlt fühlte, durfte das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 663/13) sich nochmals zum Thema sittenwidriger Lohn äussern und feststellen:

    Ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Vergütungshöhe liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel der üblicherweise gezahlten Vergütung erreicht. Ein Anlass, von dieser Richtgröße im Sinne einer Heraufsetzung der Zwei-Drittel-Grenze abzuweichen, besteht weder wegen der Besonderheiten in der Beschäftigung angestellter Rechtsanwälte noch der in § 26 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) enthaltenen Vorgabe, Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen zu beschäftigen.

    Der „Trick“ im vorliegenden Fall war unter anderem, dass der Kläger keine Umstände dargelegt hat, die ein besonderes auffälliges Missverhältnis dargelegt haben. Die subjektive Vorstellung, ein Lohn sei „schlicht zu wenig“ reicht halt nicht.

    (mehr …)
  • Pflichtverteidigung: Ab wann wegen schwerer Rechtslage?

    Pflichtverteidigung: Ab wann wegen schwerer Rechtslage?

    Entsprechend §140 II StPO wird einem ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn „wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint“. Wann eine solche Schwierigkeit anzunehmen ist, hat das Oberlandesgericht Köln (III-1 RVs 213/10) vor einiger Zeit nochmals anschaulich dargestellt mit folgenden (nicht abschliessenden!) Kriterien:

    • Wenn der Angeklagte zur Vorbereitung der Hauptverhandlung auf Akteneinsicht angewiesen ist, die ihm bekanntlich nur durch einen Rechtsanwalt vermittelt werden kann (dazu hier bei uns)
    • Wenn ein anwaltlich vertretener Nebenkläger auftritt („Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass im Strafverfahren kein Ungleichgewicht zwischen Beschuldigtem und Verletztem entstehen soll, wenn ein Opferanwalt auftritt“).
    • Wenn jemand keinerlei Gerichtserfahrung hat – namentlich: Nicht vorbestraft ist – und sich einer erheblichen Freiheitsstrafe ausgesetzt sieht (Hinweis: Wenn eine Mindeststrafe von einem jahr vorgesehen ist, liegt entsprechend §12 StGB ein Verbrechen vor, womit ab dann ohnehin nach §140 I Nr.2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist!).
    • Wenn das Gesetz einen „minder schweren Fall“ vorsieht und zu erwarten ist, dass der Angeklagte diese Verteidigungsmöglichkeit ohne Verteidiger nicht wahrnehmen kann (hier kommt wieder die Gerichtserfahrung zum tragen).
    • Wenn Zeugen nicht erscheinen, da sich hier die Frage stellt wie damit umzugehen ist, insbesondere ob Beweisanträge zu stellen sind.

    Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

    • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
    • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
  • Schuldfähigkeit: Anforderung an Psychiatrisches Gutachten

    Anforderungen an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB regelmäßig nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB vorliegt. Das gilt gleichermaßen für die Anordnung des § 63 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 232; BGH StraFo 2003, 282; Beschl. vom 21. September 2004 – 3 StR 333/04), denn dieser setzt einen länger dauernden psychischen Defektzustand des Betroffenen voraus, auf welchem dessen Gefährlichkeit beruht (vgl. etwa BGHSt 34, 24, 28; 42, 385, 388; BGH NStZ 1991, 528; BGH NStZ-RR 1997, 166; 2000, 298; Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 63 Rdn. 66; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 63 Rdn. 6 f., 12, jeweils m.w.N.) – BGH, Beschluss vom 12.11.2004, 2 StR 367/04

    Dazu auch bei uns: Feststellung der Schuldunfähigkeit

    (mehr …)
  • Bedeutung verschlüsselter Telefone bei Kriminalität

    Bedeutung verschlüsselter Telefone bei Kriminalität

    Die Bedeutung verschlüsselter Kommunikation nimmt im Bereich der Kriminalität naturgemäß immer weiter zu. Durchaus überraschend für mich ist, wie unbedarft teilweise selbst im Bereich organisierter Kriminalität agiert wird – ich hatte schon mehrfach klargestellt, dass etwa die Nutzung einer zentralisierten Infrastruktur (wie bei Encrochat) schlichter Irrsinn ist.

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
    Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!

    Beim Bundesgerichtshof (5 StR 94/21) habe ich, beim Stöbern, am Rande einige Zeilen zur Thematik gefunden, die allerdings nur sehr wenig weitere Informationen bieten:

    Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen dem Beschluss, mit dem die Strafkammer den auf Beweiserhebung gerichteten Antrag (…) abgelehnt hat, und den Urteilsgründen besteht nicht. Das Landgericht hat im Urteil unter anderem darauf abgestellt, dass der Einsatz eines mit teurer Verschlüsselungssoftware versehenen hochwertigen Mobiltelefons, wie es beim Angeklagten gefunden wurde, nach Angaben sachverständiger Zeugen in klein- und gelegenheitskriminellen Kreisen nicht verbreitet ist.

    Dem widerspricht nicht, dass es die Strafkammer bei der Ablehnung des mangels bestimmt behaupteter Tatsachen zutreffend nicht als Beweisantrag im Rechtssinne (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO) behandelten Antrags als bedeutungslos angesehen hat, dass derartige verschlüsselte Telefone nicht nur im Bereich von Betäubungsmittelkriminalität, sondern auch beim Diebstahl von Fahrzeugen, Wohnungseinbruchdiebstahl oder Raubdelikten Verwendung finden.

  • Frist zur Stellung von Beweisanträgen und Wiedereintritt in die Beweisaufnahme

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 300/20) hat entschieden, dass wenn der Vorsitzende des Tatgerichts nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine angemessene Frist zum Stellen
    von Beweisanträgen bestimmt, steht einer Bescheidung von nach deren Ablauf gestellten Beweisanträgen im Urteil nicht grundsätzlich entgegen, dass wieder in die Beweisaufnahme eingetreten worden ist.

    Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht für solche Beweisanträge, die sich erst aus der Beweisaufnahme nach Wiedereintritt ergeben:

    Entfiele mit dem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme von vornherein die Möglichkeit, nach einer zuvor gesetzten Frist gestellte Beweisanträge im Urteil zu bescheiden, hätte dies zur Folge, dass über sämtliche nach Fristablauf angebrachten Anträge in der Hauptverhandlung zu befinden wäre. Insbesondere bei länger andauernden Verfahren, bei denen der Vorsitzende Anlass zur Fristsetzung gesehen hat, kann bereits eine Vielzahl von zur Bescheidung im Urteil vorgesehenen Anträgen angefallen sein.

    Müssten diese dann gleichwohl durch Beschluss beantwortet werden, wirkte dies der beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung entgegen und könnte sich sogar letztlich verfahrensverzögernd auswirken. Zudem eröffnete sich die Möglichkeit, zunächst wieder Beweisanträge jeglichen Inhalts stellen zu können, selbst wenn diese in keinem Zusammenhang zu der neuen Beweiserhebung stünden und bereits vor Fristablauf hätten vorgebracht werden können.

    Dies führt zu Belastungen der Hauptverhandlung in
    einem vorangerückten Stadium und kann regelmäßig weitere Verzögerungen des Verfahrensabschlusses nach sich ziehen. Vorliegend umfasst die Bescheidung der Beweisanträge in den Urteilsgründen, von der die Hauptverhandlung entlastet wurde, insgesamt annähernd sechzig Seiten.

    BGH, 3 StR 300/20
  • Bußgeldverfahren: Betroffene müssen Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen erhalten

    Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1616/18, auch hier bei uns) hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die den Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu Informationen betrifft, die nicht Teil der Bußgeldakte waren. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen und prägt die weitere Rechtsprechung.

    (mehr …)
  • Kostenerstattung von Privatgutachten im Bußgeldverfahren

    Das Landgericht Aachen (66 Qs 31/18) hat klargestellt, dass wenn sich ein – auf eigenes Kostenrisiko – eingeholtes Sachverständigengutachten tatsächlich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen auswirkt, die hierfür aufgewendeten Kosten erstattungsfähig sein können:

    Notwendige Auslagen sind die einem Beteiligten erwachsenen, in Geld messbaren Aufwendungen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder zur Geltendmachung prozessualer Rechte erforderlich waren. Die Erstattungspflicht der Staatskasse hat nicht zur Folge, dass sie unter Umständen für sämtliche Auslagen des Angeklagten aufkommen muss, die er zu seiner Verteidigung erbracht hat (…) Abgesehen von der Konstellation, in der das Privatgutachten tatsächlich ursächlich für den Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens geworden ist, wird es ausnahmsweise z.B. dann als erstattungsfähig angesehen, wenn es ein abgelegenes und technisch schwieriges Sachgebiet betrifft (LG Wuppertal, Beschluss v. 08.02.2018 – 26 Qs 214/17 = DAR 2018, 236 m.w.N.). Auch wird darauf abgestellt, ob die Behörden den Beweisanregungen oder -anträgen der Verteidigung nachkommen und ob ohne die private Ermittlung sich die Prozesslage des Betroffenen verschlechtern würde (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 20.02.2012 – 1 Ws 72/09 = BeckRS 2012, 12353 m.w.N.).

    Nach Auffassung der Kammer folgt aus dem das Bußgeld- wie auch das Strafverfahren beherrschenden Grundsatz der Amtsermittlung, dass allein die Entlegenheit der Materie die Einholung eines Privatgutachtens grundsätzlich nicht erstattungsfähig macht. Anders als im Zivilprozess, in dem die Natur des Parteiprozesses ein (zweites) Privatgutachten zur Herstellung von „Waffengleichheit“ erforderlich machen kann, weil zum Beispiel dann, wenn die Gegenseite ihren Vortrag auf ein eigenes Privatgutachten stützen kann, der eigenen Substantiierungspflicht sonst nicht genügt werden kann, bietet die Verpflichtung des Gerichts und nach dem Gesetz auch der Anklagebehörde zur umfassenden Sachaufklärung zunächst Gewähr für die umfassende Objektivität auch eines amtswegig beauftragten Gutachtens.

    Richtigerweise kann ein Privatgutachten ex ante nur, aber auch immer dann notwendig sein, wenn objektivierbare Mängel vorliegen, die zur Einholung des Gutachtens drängen. Ex-ante notwendig und damit erstattungsfähig kann ein Privatgutachten sowohl zur Überprüfung eines Erstgutachtens wie auch sonst zur ergänzenden Aufklärung also nur sein, wenn die bisher geführten Ermittlungen unzureichend sind. Allerdings ist es dem Betroffenen auch dann zuzumuten, die Behebung solcher Ermittlungslücken durch das Gericht zu beantragen. Zweite Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten ex-ante ist es daher, dass dem Betroffenen andernfalls eine wesentliche Verschlechterung seiner Prozesslage droht. Dies kommt – von eher theoretischen Fällen unmittelbar drohenden Beweisverlustes abgesehen – nur dann in Betracht, wenn die Ermittlungsbehörde bzw. das Gericht einem Beweisantrag nicht nachkommt und ein Zuwarten bis zur Hauptverhandlung nicht zumutbar ist.

    Im Bußgeldverfahren ist es nach Auffassung der Kammer dem Betroffenen stets zumutbar, auch ex-ante notwendig erscheinende Ermittlungen erst dann selbst zu veranlassen, wenn das in der Hauptsache zuständige Gericht diese abgelehnt hat (so auch Beschluss der Kammer vom 14.10.2016 – 66 Qs 50/16, nicht veröffentlicht).

    Landgericht Aachen, 66 Qs 31/18