Die richtige Formulierung von Beweisanträgen ist weiterhin – und erst Recht nach der Reform des Beweisantragsrechts 2019 – die „hohe Kunst“ in laufender Hauptverhandlung. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass der eigentlich gewollte Beweisantrag nicht letzten Endes als lediglich Beweisanregung behandelt wird – der Klassiker wäre insoweit, dass es an einer bestimmten Beweisbehauptung wegen deren fehlender Konnexität mit dem benannten Beweismittel mangelt.
Wer etwa die Einvernahme eines Zeugen wünscht, sollte schon dazu erklären, was der Zeuge – lückenlos! – wahrnehmen konnte. Hierzu gehört, dass die Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen konkret dargetan werden muss (BGH, 4 StR 640/19)
Nochmals: Der Antrag muss das für die Annahme eines Beweisantrags geltende Gebot der Bestimmtheit der behaupteten Beweistatsache erfüllen (vgl. BGHSt 43, 321, 329 m.w.N.), dazu beispielhaft:
Das Landgericht war jedenfalls nicht zu einer Behandlung des Antrags gemäß § 244 Abs. 6 StPO veranlasst, weil es an einer bestimmten Beweisbehauptung wegen deren fehlender Konnexität mit dem benannten Beweismittel mangelt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9; BGHSt 43, 321, 329 f.; vgl. auch BVerfG – Kammer –, Beschluss vom 10. Mai 2005 – 2 BvR 2144/04). Der Antrag bezeichnete hier jedenfalls im Blick auf die von den Antragstellern bei Antragstellung vorgefundene und darin einzubeziehende Beweislage die Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen nicht wie erforderlich konkret genug (vgl. Niemöller StV 2003, 687, 693). Die Antragsteller haben es auch nachfolgend unterlassen, die Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen ersichtlich zu machen (vgl. BGH NStZ 2000, 437; Niemöller aaO).
BGH, 5 StR 38/08