Schlagwort: Wiedereintritt in die Verhandlung

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  • Nichterteilung des letzten Wortes

    Nichterteilung des letzten Wortes

    Gemäß § 258 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 StPO gebührt dem Angeklagten nach Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen das letzte Wort. Tritt das Gericht erneut in die Beweisaufnahme ein, ist er auf dieses Recht hinzuweisen. Zudem ist zu fragen, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen hat. Denn mit dem Wiedereintritt in die Verhandlung verlieren die früheren Ausführungen des Angeklagten ihre Bedeutung als abschließende Äußerungen im Sinne des § 258 StPO. Das gilt selbst dann, wenn der Wiedereintritt in die Verhandlung nur zur Erteilung eines rechtlichen Hinweises nach § 265 StPO erfolgt – und zwar auch dann, wenn dies nur hinsichtlich eines von mehreren verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfen geschieht.

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  • Die Bedeutung des letzten Wortes im Strafprozess: Wiedereintritt in die Verhandlung und seine Folgen

    Die Bedeutung des letzten Wortes im Strafprozess: Wiedereintritt in die Verhandlung und seine Folgen

    Das Oberlandesgericht Schleswig (2 ORs 4 SRs 89/24) stellte fest, dass bereits die Entgegennahme eines Hilfsbeweisantrags einen Wiedereintritt in die Verhandlung darstellt und damit die erneute Befragung des Angeklagten nach § 258 Abs. 3 StPO zwingend erforderlich gewesen wäre.

    Es ging also um die Frage, ob einem Angeklagten nach dem Wiedereintritt in die Verhandlung erneut das letzte Wort zu gewähren ist: Da dies unterblieb, wurde das Urteil des Landgerichts Kiel aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen. Die Entscheidung unterstreicht die immense Bedeutung des letzten Wortes als unabdingbare Verfahrensgarantie – ein immer von Laien wieder unterschätzer Umstand.

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  • Wiedereintritt in die Verhandlung

    Wiedereintritt in die Verhandlung

    Nach einem Wiedereintritt in die Hauptverhandlung muss das Gericht erneut Gelegenheit zu einem umfassenden Schlussvortrag und zum letzten Wort geben, auch wenn dieser nur einen unbedeutenden Aspekt oder einen Teil der Anklagevorwürfe betrifft, denn jeder Wiedereintritt nimmt den bisherigen Ausführungen ihre rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und letztes Wort (BGH, 2 StR 308/22).

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  • Kein Wiedereintritt in Hauptverhandlung durch Verwerfung von Ablehnungsgesuch

    Dass die Verkündung des ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses für sich gesehen keinen Wiedereintritt in die Hauptverhandlung im Sinne des § 258 StPO
    darstellt, hat der BGH (3 StR 202/21) hervorgehoben. Anderes gilt mit dem BGH allenfalls dann, wenn der Beschluss über die bloße Zurückweisung hinaus einen Bezug zur Sachentscheidung aufweist, weil sich in ihm die Bewertung einer potenziell urteilsrelevanten Frage widerspiegelt.

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  • Frist zur Stellung von Beweisanträgen und Wiedereintritt in die Beweisaufnahme

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 300/20) hat entschieden, dass wenn der Vorsitzende des Tatgerichts nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine angemessene Frist zum Stellen
    von Beweisanträgen bestimmt, steht einer Bescheidung von nach deren Ablauf gestellten Beweisanträgen im Urteil nicht grundsätzlich entgegen, dass wieder in die Beweisaufnahme eingetreten worden ist.

    Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht für solche Beweisanträge, die sich erst aus der Beweisaufnahme nach Wiedereintritt ergeben:

    Entfiele mit dem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme von vornherein die Möglichkeit, nach einer zuvor gesetzten Frist gestellte Beweisanträge im Urteil zu bescheiden, hätte dies zur Folge, dass über sämtliche nach Fristablauf angebrachten Anträge in der Hauptverhandlung zu befinden wäre. Insbesondere bei länger andauernden Verfahren, bei denen der Vorsitzende Anlass zur Fristsetzung gesehen hat, kann bereits eine Vielzahl von zur Bescheidung im Urteil vorgesehenen Anträgen angefallen sein.

    Müssten diese dann gleichwohl durch Beschluss beantwortet werden, wirkte dies der beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung entgegen und könnte sich sogar letztlich verfahrensverzögernd auswirken. Zudem eröffnete sich die Möglichkeit, zunächst wieder Beweisanträge jeglichen Inhalts stellen zu können, selbst wenn diese in keinem Zusammenhang zu der neuen Beweiserhebung stünden und bereits vor Fristablauf hätten vorgebracht werden können.

    Dies führt zu Belastungen der Hauptverhandlung in
    einem vorangerückten Stadium und kann regelmäßig weitere Verzögerungen des Verfahrensabschlusses nach sich ziehen. Vorliegend umfasst die Bescheidung der Beweisanträge in den Urteilsgründen, von der die Hauptverhandlung entlastet wurde, insgesamt annähernd sechzig Seiten.

    BGH, 3 StR 300/20