Nach einem Wiedereintritt in die Hauptverhandlung muss das Gericht erneut Gelegenheit zu einem umfassenden Schlussvortrag und zum letzten Wort geben, auch wenn dieser nur einen unbedeutenden Aspekt oder einen Teil der Anklagevorwürfe betrifft, denn jeder Wiedereintritt nimmt den bisherigen Ausführungen ihre rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und letztes Wort (BGH, 2 StR 308/22).WeiterlesenWiedereintritt in die Verhandlung
Rechtsanwalt Ferner, Schlagwort: Wiedereintritt in die Verhandlung
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Dass die Verkündung des ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses für sich gesehen keinen Wiedereintritt in die Hauptverhandlung im Sinne des § 258 StPOdarstellt, hat der BGH (3 StR 202/21) hervorgehoben. Anderes gilt mit dem BGH allenfalls dann, wenn der Beschluss über die bloße Zurückweisung hinaus einen Bezug zur Sachentscheidung aufweist, weil sich in ihm die Bewertung…WeiterlesenKein Wiedereintritt in Hauptverhandlung durch Verwerfung von Ablehnungsgesuch
Der Bundesgerichtshof (3 StR 300/20) hat entschieden, dass wenn der Vorsitzende des Tatgerichts nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine angemessene Frist zum Stellenvon Beweisanträgen bestimmt, steht einer Bescheidung von nach deren Ablauf gestellten Beweisanträgen im Urteil nicht grundsätzlich entgegen, dass wieder in die Beweisaufnahme eingetreten worden ist. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht…WeiterlesenFrist zur Stellung von Beweisanträgen und Wiedereintritt in die Beweisaufnahme