Bedeutung verschlüsselter Telefone bei Kriminalität

Die Bedeutung verschlüsselter Kommunikation nimmt im Bereich der Kriminalität naturgemäß immer weiter zu. Durchaus überraschend für mich ist, wie unbedarft teilweise selbst im Bereich organisierter Kriminalität agiert wird – ich hatte schon mehrfach klargestellt, dass etwa die Nutzung einer zentralisierten Infrastruktur (wie bei ) schlichter Irrsinn ist.

Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK- (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!

Beim (5 StR 94/21) habe ich, beim Stöbern, am Rande einige Zeilen zur Thematik gefunden, die allerdings nur sehr wenig weitere Informationen bieten:

Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen dem Beschluss, mit dem die Strafkammer den auf Beweiserhebung gerichteten Antrag (…) abgelehnt hat, und den Urteilsgründen besteht nicht. Das Landgericht hat im Urteil unter anderem darauf abgestellt, dass der Einsatz eines mit teurer Verschlüsselungssoftware versehenen hochwertigen Mobiltelefons, wie es beim Angeklagten gefunden wurde, nach Angaben Zeugen in klein- und gelegenheitskriminellen Kreisen nicht verbreitet ist.

Dem widerspricht nicht, dass es die Strafkammer bei der Ablehnung des mangels bestimmt behaupteter Tatsachen zutreffend nicht als im Rechtssinne (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO) behandelten Antrags als bedeutungslos angesehen hat, dass derartige verschlüsselte Telefone nicht nur im Bereich von Betäubungsmittelkriminalität, sondern auch beim von Fahrzeugen, oder Raubdelikten Verwendung finden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.