Kosten eines privaten Gutachtens im Ordnungswidrigkeitsverfahren

Grundsätzlich gilt im Ordnungswidrigkeitenverfahren, dass private Ermittlungen – mögen sie auch die Verteidigung erleichtern- nicht als notwendig einzustufen sind. Die Kosten eines privaten Gutachtens sind im Ordnungswidrigkeitsverfahren im Ergebnis daher nicht schon deshalb erstattungsfähig, weil sie für eine sachgerechte Verteidigung möglicherweise zweckmäßig sind, sondern diese Kosten müssen auch notwendig sein.

Hintergrund ist, dass die Rechtsprechung vehement vertritt, dass die Interessen des Beschuldigen im OWI-Verfahren durch die gesetzliche Verpflichtung der Ermittlungsbehörden und des Gerichts zur umfassenden Sachaufklärung gewahrt werden, da insoweit ja der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Zudem haben die Verteidiger das Recht auf Stellung von Beweisanträgen und –anregungen, denen das Gericht unter den gesetzlichen Bedingungen nachzugehen hat. Im Ergebnis kommt man daher immer wieder zur komklusio:

Nur in Ausnahmefällen wird ein Privatgutenachten erstattungsfähig sein. Dies gilt z. B. dann, wenn die Verteidigung ein bereits vorliegendes amtlich veranlasstes Gutachten entkräften will, um die Waffengleichheit wieder herzustellen, oder die Behörden den Beweisanträgen oder Beweisanregungen nicht nachkommen. Dies war vorliegend nicht gegeben. Im Bußgeldverfahren ist es dem Betroffenen stets zumutbar, notwendig scheinende Ermittlungen erst dann selbst zu veranlassen, wenn das zuständige Gericht einem ablehnt oder ihm nicht nachkommt.

Amtsgericht Herford, 11 OWi-402 Js 1178/18 -224/18

Nun ist das eine Argumentation, die man sich als Richter – weniger aber als Betroffener leisten kann. Wer heute noch an die Objektivität und Allwissenheit eines behördlichen Verfahrens glaubt, lernt schnell, wie die Realität aussieht. Fakt ist, dass frühzeitige Vertretung und drängen auf ordentliches Arbeiten gerade auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geradezu zwingend sind.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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