Der Bundesgerichtshof (3 StR 484/15) hat in einer – dank Ausführungen des Generalbundesanwalts – recht detaillierten Entscheidung klar gestellt, dass Polizeiliche Observationsberichte in der Hauptverhandlung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden können. Dabei wird aber zugleich auch klar gestellt, wie die Verteidigung hier richtig zu agieren hat, wenn sie mit dem Verlesen ein Problem hat:
Ob im konkreten Fall die alleinige Verlesung eines Observationsberichts zur Wahrheitsfindung ausreicht oder ob – ggf. darüber hinaus – die Vernehmung der Observationsbeamten erforderlich ist, ist keine Frage der Zulässigkeit der Beweiserhebung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO, sondern eine Frage der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Eine Beweiserhebung wird nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zur Aufklärung nicht ausreicht (LG Berlin aaO.). Hält die Verteidigung die Verlesung eines Observationsberichts für unzureichend, steht es ihr in der Hauptverhandlung frei, einen Beweisantrag auf Vernehmung der Observationsbeamten bzw. des Observationsführers zu stellen und im Falle der Antragsablehnung dies in der Revision zu rügen oder im Falle einer unterbliebenen Beweisantragstellung insoweit zumindest die Aufklärungsrüge zu erheben. Beides ist nicht geschehen.
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