Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 22.05.2024, Aktenzeichen: 1 ORbs 139/24) behandelt die Versagung des rechtlichen Gehörs im Ordnungswidrigkeitenverfahren. In diesem Blogbeitrag wird der Sachverhalt der Entscheidung dargestellt, die rechtlichen Kernpunkte analysiert und die Auswirkungen für die Praxis erläutert.
(mehr …)Schlagwort: Beweisantrag
Ein Beweisantrag im strafprozessualen Sinn ist ein Antrag des Angeklagten im Strafprozess an das Gericht, einen bestimmten Beweis zu erheben. Ein Beweisantrag kann sowohl von der Verteidigung als auch von der Staatsanwaltschaft gestellt werden.
Ein Beweisantrag kann sich auf verschiedene Arten von Beweismitteln beziehen, z.B. auf Zeugen, Sachverständige oder Urkunden. Der Beweisantrag muss konkret und präzise sein und die Beweistatsachen sowie die Beweismittel angeben, auf die er sich stützt. Der Beweisantrag ist zu begründen, indem dargelegt wird, warum der Beweis für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung ist.
Das Gericht ist verpflichtet, einen zulässigen Beweisantrag zu prüfen und gegebenenfalls die Beweiserhebung anzuordnen. Ein Beweisantrag kann aber auch abgelehnt werden, wenn er z.B. unzulässig ist, weil er gegen gesetzliche Vorschriften oder Verfahrensvorschriften verstößt, oder wenn der beantragte Beweis für den Ausgang des Verfahrens als unerheblich oder belanglos angesehen wird.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit und den Inhalt eines Beweisantrags ist ein wesentlicher Schritt im Strafverfahren, da sie den Fortgang und den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Die Strafverteidigung benötigt an diesem Punkt erhebliches strafprozessuales Wissen, das nach hiesigem Eindruck insbesondere zivilrechtlich tätige Kollegen, die sich an einem Strafprozess versuchen, immer wieder unterschätzen.
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Beweiswert von Super-Recognizer
Super-Recognizer als Beweismittel: In der Strafverfolgung spielt die Identifizierung von Tätern eine entscheidende Rolle. Neben klassischen Methoden wie DNA-Analysen und Fingerabdrücken gewinnen sogenannte Super-Recognizer zunehmend an Bedeutung.
Diese Personen verfügen über eine außergewöhnliche Fähigkeit, Gesichter wiederzuerkennen. In diesem Beitrag wird die rechtliche Bewertung und der Beweiswert von Super-Recognizern in deutschen Gerichtsverfahren thematisiert, basierend auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (5 StR 21/24).
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Zur Bedeutungslosigkeit eines Beweisantrags in einer Aussage gegen Aussage Situation
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Aussagewürdigung (Aktenzeichen: 2 StR 284/23) behandelt die komplexen Anforderungen an die Beweiswürdigung und die Bedeutung von Beweisanträgen im strafrechtlichen Kontext.
Der Fall illustriert besonders die Herausforderungen, die sich ergeben, wenn das Gericht mit einer „Aussage gegen Aussage“-Konstellation konfrontiert wird und wie solche Situationen rechtlich zu bewerten sind.
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BGH zu den Anforderungen einer antizipierenden Würdigung von Beweisanträgen
In einem aktuellen Beschluss (1 StR 340/23 vom 13. Dezember 2023) hat der Bundesgerichtshof (BGH) wichtige Klarstellungen zur antizipierenden Würdigung von Beweisanträgen vorgenommen. Dieses Urteil befasst sich mit der Ablehnung eines Beweisantrags und den damit verbundenen Anforderungen an die Begründung des Ablehnungsbeschlusses.
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Antrag Akte beizuziehen ist Beweisermittlungsantrag
In einem Beschluss vom 12. Januar 2024 (1 StR 411/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) wichtige Klarstellungen zur Handhabung von Beweisermittlungsanträgen (hier: Antrag auf Beziehung von Akte) im Strafprozess vorgenommen. Der Fall betraf die Anforderungen an die Beiziehung von Akten, die als Beweismittel dienen sollten, und stellt eine entscheidende Präzisierung der strafprozessualen Praxis dar.
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BGH zur korrekten Handhabung von Fristsetzungen für Beweisanträge
In einem bemerkenswerten Beschluss vom 10. Januar 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall 6 StR 276/23 entschieden, wie die Frist zur Anbringung von Beweisanträgen gemäß § 244 Abs. 6 StPO gehandhabt werden sollte. Dieses Urteil bringt wichtige Klärungen zum Thema Beweisanträge und deren Fristsetzung, welche erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Strafverfahrensführung haben.
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Wann ist im Strafprozess von Amts wegen Beweis zu erheben?
§ 244 Abs. 2 StPO gebietet, von Amts wegen Beweise zu erheben, wenn aus den Akten oder aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung Umstände und Möglichkeiten bekannt oder erkennbar sind, die bei verständiger Würdigung der Sachlage Anlass zu begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung geben müssen.
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender „Rohmessdaten“ bei Geschwindigkeitsmessung
Mit am 20.6.23 veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1167/20) eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtliche Festsetzung eines Bußgeldes wegen einer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung wendet.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurde die Geschwindigkeitsmessung mit Hilfe des von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassenen mobilen Geschwindigkeitsmessgeräts des Typs Leivtec XV3 durchgeführt. Der Beschwerdeführer sieht sich insbesondere in seinem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) folgenden Recht auf ein faires Verfahren verletzt, weil das eingesetzte Messgerät keine sogenannten „Rohmessdaten“ speichere und damit im Bußgeldverfahren ein nicht überprüfbares Geschwindigkeitsmessergebnis verwertet worden sei.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert darlegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang auch zu bei der Bußgeldbehörde vorhandenen, aber nicht zur Bußgeldakte genommenen Informationen. Der Beschwerdeführer meint jedoch, der aus dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren resultierende Gedanke der Waffengleichheit gebiete es darüber hinaus, dass die zuständigen Behörden nur Geräte einsetzen, die sogenannte „Rohmessdaten“ erheben. Er legt insofern aber nicht substantiiert dar, dass aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf ein faires Verfahren auch eine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten beziehungsweise zu schaffen.
Kurze Anmerkung: Aus meiner Sicht gingen Antrag des Beschwerdeführers und die Ausführungen des BVerfG an dem Kernproblem vorbei. Hier geht es nicht zum Zugang zu Beweismitteln, dies schon da diese ja gar nicht vorhanden sind. Vielmehr ging es hier um das kritische Problem des Zwangs zur Erhebung von Beweisen – wofür es gute Gründe gab.
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Zum einen sind die Beweise in Form der Rohdaten zum Abschluss des Messverfahrens vorhanden und werden bewusst verworfen, es geht also um leicht verfügbare und bewusst vereitelte Beweismittel. Zum anderen gilt bei Ordnungswidrigkeiten wie im Strafprozess der Amtsermittlungsgrundsatz samt Anspruch des Bürgers auf Erhebung entlastender Umstände, was hier in der Wurzel bereits vereitelt wird. Ein modernes staatliches Verfahren, das Sanktionen für Bürger bereithält, hat sich an diesem Maßstab zu orientieren. Der Beschwerdeführer hätte darauf verweisen müssen – das BVerfG dagegen hätte in seinem obiter dictum den begrenzten Horizont gleichwohl verlassen müssen. Die Entscheidung ist ein weiterer trauriger Meilenstein in der Verkrustung unserer seit 150 Jahren (!) unveränderten Art Prozesse zu führen – und das BVerfG muss sich fragen lassen, welche unrühmliche Rolle es hierbei spielt.Unerreichbarer Zeuge bei internationalem Haftbefehl
Zur Frage der Annahme der Unerreichbarkeit eines Zeugen bei mehrmonatiger erfolgloser Fahndung aufgrund eines (internationalen) Haftbefehls konnte der Bundesgerichtshof Stellung nehmen (BGH, 6 StR 219/22).
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Encrochat: BGH verweigert sich weiterhin der Auseinandersetzung
Die Streitfragen rund um Encrochat setzen sich weiter fort – aktuell konnte der 5. Senat zumindest ein wenig zu den Rohdaten sagen und verwundert den Laien mit Ausführungen, die man im modernen Strafprozess wohl kaum erwarten dürfte:
Die Ablehnung der Beiziehung der „Originaldaten“ begegnet auf der Grundlage des Revisionsvortrags keinen rechtlichen Bedenken. Denn ausweislich der Ablehnungsbegründung lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass einzelne für das Verfahren relevante Chats aus den „Originaldaten“ zurückgehalten oder inhaltlich verändert worden seien.
BGH, 5 StR 191/22Zur Erinnerung: Dem Gericht werden Daten vorgelegt aus dem Ausland, die das Gericht selber nicht prüfen kann. Auf dieser ebenso unvollständigen wie unbrauchbaren Datenbasis dann ist es schlichtweg unmöglich, irgendetwas zur Datenintegrität zu erklären. Daraus wird dann im deutschen Strafprozess, dass es ja gar keine Anhaltspunkte für Probleme mit dem „Beweismittel“ der Textdateien gibt, die da unkontrolliert vorgelegt werden.
(mehr …)Zum Recht auf Einsicht in nicht zur Akte gelangte Informationen:
- Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
- Rechtsprechung des BGH
- Verfassungsgerichtshof des Saarlandes
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
- Kein Beweisverwertungsverbot bei mangelnder Speicherung von Messdaten
- Exkurs: Der Beweisantrag (mit weiteren Links zum Beweisrecht)
RA JF schreibt hier im Blog und bietet ergänzend Vorträge rund um Datenschutz, Softwarerecht, digitale Ermittlungen & Beweise samt Cybersecurity + Cybercrime!
Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen aus dem Ausland
Der Bundesgerichtshof (4 StR 392/20) konnte klarstellen, dass ein Gericht von dem Verbot der Beweisantizipation befreit ist, wenn es um die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, geht. Insbesondere darf das Gericht dann seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären.
Kommt das Gericht unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags, als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse
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zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags mit dem BGH rechtlich nicht
zu beanstanden.
Beweisantrag
Wann ist ein Antrag als Beweisantrag zu qualifizieren? Ein Beweisantrag liegt entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll.
(mehr …)Rechtsbeschwerde mit Beanstandung rechtsfehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags
Dass es sich bei der Beanstandung rechtsfehlerhafter Ablhenung eines Beweisantrag der Sache nach um eine Aufklärungsrüge handelt, die nur dann in zulässiger Weise erhoben ist, wenn eine konkrete Beweistatsache behauptet, ein bestimmtes Beweismittel benannt und dargelegt wird, welche Umstände den Tatrichter zur weiteren Beweisaufnahme hätten drängen müssen und welches Beweisergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 71/22, hervorgehoben:
Bei der Beanstandung, das Amtsgericht habe einen Beweisantrag rechtsfehlerhaft nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt, handelt es sich der Sache nach um eine Aufklärungsrüge, die nur dann in zulässiger Weise erhoben ist, wenn eine konkrete Beweistatsache behauptet, ein bestimmtes Beweismittel benannt und dargelegt wird, welche Umstände den Tatrichter zur weiteren Beweisaufnahme hätten drängen müssen und welches Beweisergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2021, 25; Senge in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 77 Rdn. 52; Hettenbach in: BeckOK OWiG, 33. Edition 2022, § 77 Rdn. 12 u. 33).
Nebenbei konnte sich das OLG zur Rechtsprechung des BVerfG zur Beiziehung von Informationen äußern: So macht es einen maßgeblichen Unterschied, ob die Beiziehung von bei der Bußgeldbehörde (bzw. Polizeibehörde) vorhandenen Unterlagen beantragt wird oder ob die angeforderten Unterlagen bei den Ermittlungsbehörden nicht vorhanden sind:
Denn die Rechtsprechung des BVerfG betrifft unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf ein faires Verfahren den Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde (bzw. Polizeibehörde) vorhandenen Informationen. Der Tatrichter ist indes nicht gehalten, Unterlagen, über die auch die Ermittlungsbehörden nicht verfügen und die lediglich der Verteidiger aus seiner Perspektive für bedeutsam hält, außerhalb der richterlichen Aufklärungspflicht bei Dritten herbeizuschaffen (vgl. Senat BeckRS 2021, 476; OLG Hamburg BeckRS 2021, 5464 = VRS 140, 38).
Unterbrechung der Verjährung durch Untersuchungshandlung im Ausland
Dass eine verjährungsunterbrechende Wirkung mit § 33 Abs. 1 Ziff. 6 OWiG auch durch die gerichtliche Anfrage bei einer ausländischen Meldebehörde entstehen kann, hat das Oberlandesgericht Köln, 1 RBs 26/22, betont.
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Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit ist grundsätzlich sehr anspruchsvoll: Tatsächlich bedeutungslos sind nämlich ausschließlich Indiz- beziehungsweise Hilfstatsachen, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Sachzusammenhang besteht oder sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluss nicht ziehen will.
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