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Schlagwort: Beweisantrag

Ein Beweisantrag im strafprozessualen Sinn ist ein Antrag des Angeklagten im Strafprozess an das Gericht, einen bestimmten Beweis zu erheben. Ein Beweisantrag kann sowohl von der Verteidigung als auch von der Staatsanwaltschaft gestellt werden.

Ein Beweisantrag kann sich auf verschiedene Arten von Beweismitteln beziehen, z.B. auf Zeugen, Sachverständige oder Urkunden. Der Beweisantrag muss konkret und präzise sein und die Beweistatsachen sowie die Beweismittel angeben, auf die er sich stützt. Der Beweisantrag ist zu begründen, indem dargelegt wird, warum der Beweis für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung ist.

Das Gericht ist verpflichtet, einen zulässigen Beweisantrag zu prüfen und gegebenenfalls die Beweiserhebung anzuordnen. Ein Beweisantrag kann aber auch abgelehnt werden, wenn er z.B. unzulässig ist, weil er gegen gesetzliche Vorschriften oder Verfahrensvorschriften verstößt, oder wenn der beantragte Beweis für den Ausgang des Verfahrens als unerheblich oder belanglos angesehen wird.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit und den Inhalt eines Beweisantrags ist ein wesentlicher Schritt im Strafverfahren, da sie den Fortgang und den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Die Strafverteidigung benötigt an diesem Punkt erhebliches strafprozessuales Wissen, das nach hiesigem Eindruck insbesondere zivilrechtlich tätige Kollegen, die sich an einem Strafprozess versuchen, immer wieder unterschätzen.

  • Erklärungen des Verteidigers – Verteidigererklärung

    Verteidigererklärung: Wie sind Erklärungen des Verteidigers strafprozessual zu würdigen? Hier gibt es viele Mythen und Missverständnisse – dabei ist es im Kern recht simpel. Bereits der Blick in die seit Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechung des BGH zeigt, dass der Mandant sich Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung zu Eigen machen kann und diese als seine eigene gelten (siehe dazu BGHR, „Verteidigererklärung 3“ – im Kern ist mit dieser Entscheidung schon alles gesagt).

    Im Jahr 2020 hat sich der Bundesgerichtshof aber nochmal erschöpfend zu dem Thema Verteidigererklärung geäußert.

    Dazu auch bei uns:

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  • Rechtsanwalt für Fahrerflucht: Verteidigung bei Fahrerflucht

    Rechtsanwalt für Fahrerflucht und Verteidigung bei Fahrerflucht: Die Fahrerflucht (oder auch Unfallflucht, §142 StGB) gehört rein vom Strafrahmen her eher zu den milderen Normen im deutschen Strafrecht. Dabei handelt es sich bei der Fahrerflucht durch aus um ein Massenphänomen – was aber nicht entschuldigen kann und darf. Die Fahrerflucht ist aber, je nach Form der Begehung, durchaus mit schwerwiegenden Konsequenzen, insbesondere dem Entzug der Fahrerlaubnis, verbunden, die sich auch schnell steigern können. Insbesondere ist das Risiko der Entziehung der Fahrerlaubnis zu sehen, was immer wieder unterschätzt wird. In diesem Beitrag gebe ich Ihnen einen Überblick über mögliche Verteidigungsszenarien und auch die im Raum stehenden Strafen.

    Plötzlich steht die Polizei vor der Türe: Bei dem Vorwurf der Fahrerflucht kann es ganz überraschend kommen, nicht selten ist es so, dass plötzlich die Polizei vor der Haustüre steht, den PKW in Augenschein nimmt und schon erste Fragen stellt. Dabei ist genau dies die Situation, die entscheidend sein kann: Hier drauf los plappern kann am Ende den Führerschein kosten. Es gilt: Ruhe bewahren, nichts sagen und einen Strafverteidiger kontaktieren.

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  • Vergütung bei Pausen während Hauptverhandlung

    Der Gesetzgeber möchte die anwaltlichen Gebühren anheben, im Schnitt um ca. 10%, was für Laien nach viel klingt, in der Praxis aber kaum Auswirkungen haben dürfte, da hiermit die Kostensteigerungen der letzten Jahre nicht einmal aufgefangen werden.

    Am Rande möchte der Gesetzgeber aber noch etwas machen: Den Längenzuschlag für Pflichtverteidiger (endlich) gesetzlich regeln. Und geht damit vollkommen unbemerkt weiter den Weg der Aushöhlung der Rechte Angeklagter auf eine effektive Verteidigung.

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  • Kosten eines privaten Gutachtens im Ordnungswidrigkeitsverfahren

    Grundsätzlich gilt im Ordnungswidrigkeitenverfahren, dass private Ermittlungen – mögen sie auch die Verteidigung erleichtern- nicht als notwendig einzustufen sind. Die Kosten eines privaten Gutachtens sind im Ordnungswidrigkeitsverfahren im Ergebnis daher nicht schon deshalb erstattungsfähig, weil sie für eine sachgerechte Verteidigung möglicherweise zweckmäßig sind, sondern diese Kosten müssen auch notwendig sein.

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  • Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen

    Die richtige Formulierung von Beweisanträgen ist weiterhin – und erst Recht nach der Reform des Beweisantragsrechts 2019 – die „hohe Kunst“ in laufender Hauptverhandlung. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass der eigentlich gewollte Beweisantrag nicht letzten Endes als lediglich Beweisanregung behandelt wird – der Klassiker wäre insoweit, dass es an einer bestimmten Beweisbehauptung wegen deren fehlender Konnexität mit dem benannten Beweismittel mangelt.

    Wer etwa die Einvernahme eines Zeugen wünscht, sollte schon dazu erklären, was der Zeuge – lückenlos! – wahrnehmen konnte. Hierzu gehört, dass die Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen konkret dargetan werden muss (BGH, 4 StR 640/19)

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  • Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (STPO Reform 2019)

    Der Bundestag hat am 15.11.2019 das „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens“ verabschiedet. Nach den letzten Schritten im Jahr 2017 setzt sich damit der systematische Abbau von Beschuldigtenrechten fort, während eine echte Modernisierung der in die Jahre gekommenen deutschen Strafprozessordnung weiter verschleppt wird.

    Hinweis: Zugleich wurden die EU-Vorgaben zur Sicherung des Pflichtverteidigers umgesetzt, ich habe dies hier dokumentiert. Auch hier verbleibt es dabei, dass der deutsche Gesetzgeber sich einem modernen Rechtsstaat verweigert, weiterhin bekommt man in Deutschland keinen Rechtsanwalt gestellt wenn man sich keinen Leisten kann (sondern erst, wenn der Staat meint es sei wichtig genug für einen Verteidiger).

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  • Zivilprozess: Benennung eines Zeugen für eine innere Tatsache

    Zeuge für innere Tatsache: Wenn ein Zeuge über eine bei einer anderen Person vorhandene innere Tatsache Angaben machen (können), so ist in prozessualer Hinsicht ein solcher Beweisantritt nur dann beachtlich, wenn auch Anknüpfungstatsachen benannt werden, aufgrund welcher Umstände die Beweisperson von der bei der anderen Person vorliegenden inneren Tatsache Kenntnis erlangt haben soll:

    Nach einer Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Mai 1983 – VIII ZR 94/82) sind bei einer Beweiserhebung über innere Tatsachen zwei Konstellationen nach dem Vortrag der beweisführenden Partei zu unterscheiden. Die erste Konstellation erfasst diejenigen Fälle, in denen die betreffende innere Tatsache bei der benannten Beweisperson selbst eingetreten sein soll. Demgegenüber ist die zweite Konstellation dadurch gekennzeichnet, dass die Beweisperson etwas über eine bei einer anderen Person eingetretene innere Tatsache aussagen soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in der zweiten Fallgruppe zur Beachtlichkeit des Beweisanerbietens eine Substantiierung des Beweisantrags durch Nennung von Anknüpfungstatsachen erforderlich, aus denen sich ergibt, aufgrund welcher Umstände die Beweisperson von der bei einer anderen Person vorliegenden inneren Tatsache Kenntnis erlangt haben soll.

    Hier geht es um eine innere Tatsache der Beklagten, nämlich des Erkennens des Fehlschlagens einer Sanierung und des bewussten Verbergens von Feuchtigkeitsmängeln. Sollte man den Ehemann der Klägerin als Zeugen für dieses Beweisthema benannt ansehen, hätte es entsprechend den vorangegangenen Ausführungen der Darlegung von Anknüpfungstatsachen bedurft. Solche nennt die Klägerin indes nicht.

    Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 216/17
  • OLG Bamberg zu den Grenzen des rechtlichen Gehörs bei standardisierten Messverfahren

    OLG Bamberg zu den Grenzen des rechtlichen Gehörs bei standardisierten Messverfahren

    Die Durchsetzung des rechtlichen Gehörs im Ordnungswidrigkeitenrecht erfährt durch die digitalisierte Beweiserhebung zunehmende Herausforderungen. Im Fokus steht dabei die Frage, wie weit ein Betroffener Einsicht in technische Daten – insbesondere Rohmessdaten – verlangen kann, um die Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung überprüfen zu lassen. Während das OLG Celle in einer vielbeachteten Entscheidung aus dem Jahr 2016 die verweigerte Herausgabe solcher Daten als Gehörsverstoß wertete, stellt sich das OLG Bamberg in seinem Beschluss vom 20. Januar 2016 (Az.: 2 Ss OWi 1145/15) auf einen fundamental anderen Standpunkt. Der Beschluss wirft damit ein kritisches Licht auf die Grenzen justizieller Kontrolle in standardisierten Messverfahren.

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  • Selbständiges Beweisverfahren

    Selbständiges Beweisverfahren

    Selbstständiges Beweisverfahren: Bei einem selbständigen Beweisverfahren handelt es sich um keine Klage sondern um ein Antragsverfahren. Das selbstständige Beweisverfahren soll die Vorbereitung einer potentiellen Klage darstellen in der Form, dass festgestellt werden soll, ob eine bestimmte Tatsache wie etwa ein Mangel vorhanden ist und wie Hoch beispielsweise Kosten sind um einen solchen Mangel zu beseitigen; zugleich dient es der Sicherung von Beweisen in der Form, dass gerichtlich ein bestimmter Zustand dokumentiert wird, bevor sich der Zustand später verändert. Das selbständige Beweisverfahren ist also kein Rechtsstreit, es zielt auf keine Entscheidung in der Sache und dient lediglich der vorgezogenen Klärung von streitigen Tatsachen, die in einem künftigen Rechtsstreit von Bedeutung sein können.

    Das selbstständige Beweisverfahren endet also nicht mit einer gerichtlichen Entscheidung sondern es endet, wenn etwa ein Gutachten eines vom Gericht bestellten Sachverständigen vorliegt. Um Rechtsfragen geht es hierbei nicht, diese werden in diesem Stadium nicht berücksichtigt. Hiernach dann wird der Rechtsstreit eigentlich erst fortgesetzt oder man findet auf Basis der Ergebnisse des selbstständigen Beweisverfahrens im Zuge eines Vergleichs zueinander.

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  • OWI-Verfahren: Beweisantrag hinsichtlich Schulung der Messbeamten

    Das Amtsgericht Castrop-Rauxel (6 OWi-267 Js 2376/16-334/16) konnte zu einem Beweisantrag hinsichtlich der Schulung von Messbeamten klarstellen:

    1. Einem Beweisantrag gerichtet auf die Feststellung, dass die Messbeamten nicht in der aktuellen Softwareversion des Geschwindigkeitsmessgerätes geschult sind muss das Gericht im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens nicht nachgehen, wenn der Beweisantrag keine Angaben darüber enthält, welche Änderungen aus der neuen Software sich für die Bedienung des Messgerätes ergeben.
    2. Sind Messbeamte einmal in der Bedienung eines Geschwindigkeitsmessgerätes geschult, so gilt die Schulung auch für nachfolgende Änderungen der Softwareversionen des Messgerätes.
  • Strafrecht: Verlesung polizeilicher Observationsberichte

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 484/15) hat in einer – dank Ausführungen des Generalbundesanwalts – recht detaillierten Entscheidung klar gestellt, dass Polizeiliche Observationsberichte in der Hauptverhandlung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden können. Dabei wird aber zugleich auch klar gestellt, wie die Verteidigung hier richtig zu agieren hat, wenn sie mit dem Verlesen ein Problem hat:

    Ob im konkreten Fall die alleinige Verlesung eines Observationsberichts zur Wahrheitsfindung ausreicht oder ob – ggf. darüber hinaus – die Vernehmung der Observationsbeamten erforderlich ist, ist keine Frage der Zulässigkeit der Beweiserhebung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO, sondern eine Frage der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Eine Beweiserhebung wird nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zur Aufklärung nicht ausreicht (LG Berlin aaO.). Hält die Verteidigung die Verlesung eines Observationsberichts für unzureichend, steht es ihr in der Hauptverhandlung frei, einen Beweisantrag auf Vernehmung der Observationsbeamten bzw. des Observationsführers zu stellen und im Falle der Antragsablehnung dies in der Revision zu rügen oder im Falle einer unterbliebenen Beweisantragstellung insoweit zumindest die Aufklärungsrüge zu erheben. Beides ist nicht geschehen.

  • Reform des Strafprozessrechts 2016: Enttäuschender Gesetzentwurf

    Die deutsche Strafprozessordnung ist alt – und in vielerlei Hinsicht nicht mehr dem entsprechend, was heutigem (möglichen) Standard entspricht. Dass etwas das Hauptverhandlungsprotokoll selbst bei den heutigen technischen Möglichkeiten nur den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben muss, ist kaum mehr zu vermitteln. Da bietet sich eine umfassende Reform an, zu der eine Expertenkommission eingesetzt war,die nun ihren Abschlussbericht vorgelegt hat.

    Dabei konnte man sich angesichts des Titels schon denken, dass hier nichts gutes herauskommt: Ging es doch um Maßnahmen „zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens“ und eben nicht zur Schaffung eines zeitgemäßen und rechtsstaatlich gestärkten Strafverfahrens. Der Blick in den Maßnahmenkatalog bestärkt die schlimmsten Befürchtungen: Am Ende geht es nur darum, Gerichtsprozesse aus Sicht des Gerichts schneller, effektiger – sprich: Einfacher – zu gestalten. Nicht der Angeklagte als Subjekt wird gestärkt, sondern vermeintliche Verfahrensverzögerung durch aktive Verteidigung minimiert werden. Ein kleiner Blick auf das Machwerk.

    Update: Der Entwurf der Bundesregierung aus dem Januar 2017 wurde aufgenommen. Des Weiteren beachten Sie die parallel laufenden Bemühungen dahin gehend, dass das Fahrverbot als Nebenstrafe eingeführt wird.

    Update2: Inzwischen wurde es beschlossen, dazu den Beitrag hier beachten
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  • Beweislast beim Missbrauch einer EC-Karte nach Diebstahl

    • Wird zeitnah nach dem Diebstahl einer ec-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben, spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Karteninhaber die PIN auf  der ec-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn andere Ursachen für den Mißbrauch nach der Lebenserfahrung außer Betracht bleiben.
    • Die Möglichkeit eines Ausspähens der persönlichen Geheimzahl (PIN) durch einen unbekannten Dritten kommt als andere Ursache grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die ec-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber an einem Geldausgabeautomaten oder einem POS-Terminal entwendet worden ist.

    BGH, Urteil vom 5.10.2004, Az: XI ZR 210/03 (mehr …)

  • Rahmenbedingungen für die vernehmungsersetzende Vorführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen

    Rahmenbedingungen für die vernehmungsersetzende Vorführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. April 2003 (Az. 1 StR 64/03) bietet eine tiefgehende Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen für die vernehmungsersetzende Vorführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen und die Anforderungen an Verfahrensrügen.

    Der Beschluss klärt mehrere wesentliche Punkte, darunter die Voraussetzungen für die Vorführung von Aufzeichnungen, die Rolle der Akteneinsicht und die Pflichten zur ergänzenden Vernehmung. In diesem ausführlichen Blog-Beitrag werden die Hintergründe der Entscheidung, die rechtlichen Probleme und die Implikationen für die Praxis detailliert besprochen.

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