Rechtsanwalt für Fahrerflucht und Verteidigung bei Fahrerflucht: Die Fahrerflucht (oder auch Unfallflucht, §142 StGB) gehört rein vom Strafrahmen her eher zu den milderen Normen im deutschen Strafrecht. Dabei handelt es sich bei der Fahrerflucht durch aus um ein Massenphänomen – was aber nicht entschuldigen kann und darf. Die Fahrerflucht ist aber, je nach Form der Begehung, durchaus mit schwerwiegenden Konsequenzen, insbesondere dem Entzug der Fahrerlaubnis, verbunden, die sich auch schnell steigern können. Insbesondere ist das Risiko der Entziehung der Fahrerlaubnis zu sehen, was immer wieder unterschätzt wird. In diesem Beitrag gebe ich Ihnen einen Überblick über mögliche Verteidigungsszenarien und auch die im Raum stehenden Strafen.
Plötzlich steht die Polizei vor der Türe: Bei dem Vorwurf der Fahrerflucht kann es ganz überraschend kommen, nicht selten ist es so, dass plötzlich die Polizei vor der Haustüre steht, den PKW in Augenschein nimmt und schon erste Fragen stellt. Dabei ist genau dies die Situation, die entscheidend sein kann: Hier drauf los plappern kann am Ende den Führerschein kosten. Es gilt: Ruhe bewahren, nichts sagen und einen Strafverteidiger kontaktieren.
Zu typischen Delikten im Verkehrsstrafrecht bei uns:
Fahrerflucht: Gesetzliche Grundlage der Fahrerflucht
Es fängt beim Rechtsanwalt für Fahrerflucht mit dem Tatbestand der Fahrerflucht an, derzufolge ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bestraft wird, bevor er
- zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
- eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.
Wer hiergegen verstößt. dem drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Auch wenn regelmäßig eher die Geldstrafe droht, so ist doch das Risiko zu sehen, dass die Fahrerlaubnis ganz entzogen wird (§69 StGB) oder zumindest ein Fahrverbot ausgesprochen wird (§44 StGB).
Unsere auf die Strafverteidigung spezialisierten Fachanwälte für Strafrecht im Raum Aachen sind bei einem echten strafrechtlichen Notfall kurzfristig für eine Beauftragung verfügbar. Unser Strafverteidiger-Notruf: 01751075646 (keine SMS, keine garantierte Erreichbarkeit!)
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Fahrerflucht: Ist der Straßenverkehr überhaupt betroffen?
Zu prüfen vom Rechtsanwalt für Fahrerflucht ist dabei – gerne übersehen – ob auch ein Vorfall im Strassenverkehr im Raum steht, dazu gehört zuvorderst die Frage, ob der öffentliche Verkehrsraum betroffen ist. Dass auf einem Supermarktparkplatz öffentlicher Verkehrsraum vorliegt, sollte dabei nicht überraschen – allerdings kann bereits die Kollision mit einem Einkaufswagen die Unfallflucht begründen.
Wo noch Verteidigungspotential liegen kann, zeigt das AG Berlin-Tiergarten, 290 Cs 3032 PLs 5850/08, auf: Mit diesem liegt kein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB (Fahrerflucht bzw. Unfallflucht) vor, wenn im stehenden Verkehr beim (noch nicht beendeten) Be- oder Entladen ein Gegenstand von einem Lkw auf einen danebenstehenden Pkw fällt, da sich in diesem Geschehen in keiner Weise irgendein typisches Unfallrisiko gerade des Straßenverkehrs verwirklicht hat. Zwar könnten auch Schadensereignisse im ruhenden Verkehr Verkehrsunfälle sein, wenn sie verkehrsbezogene Ursachen hätten.
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Hier sei das Schadensereignis aber nicht durch die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verursacht worden. Zwar sei in der Rechtsprechung das Hinunterklappen der Bordwand eines parkenden Lkw, durch das ein parkendes Fahrzeug beschädigt wurde, als „Verkehrsunfall“ angesehen worden. Auch liege ein Verkehrsunfall vor, wenn ein Teil der Ladung von einem Lkw stürze und dadurch ein parkendes Fahrzeug beschädigt werde. Das gelte unabhängig davon, ob sich der Lkw im Betrieb befunden oder seinerseits geparkt gewesen sei. Hier sei jedoch der Schaden nicht durch ein Fahrzeugteil oder die Ladung als solche, sondern durch fehlerhaftes Beladen entstanden. Der Schadenseintritt sei auch nicht im ruhenden, sondern im stehenden Verkehr erfolgt.
Das AG entfernt sich mit dieser Entscheidung weit von der obergerichtlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof (BGH) fordert für die Annahme eines Unfalls i.S. des § 142 StGB nur, dass der Schadenseintritt in ursächlichem und unmittelbarem Zusammenhang mit den spezifischen Gefahren des Straßenverkehrs steht. Die Unterscheidung, ob es sich um ruhenden/stehenden oder fahrenden Verkehr handelt, macht der BGH nicht. Ihm geht es nur darum, die auf deliktisches Handeln zurückzuführenden Schadensereignisse aus dem Anwendungsbereich des § 142 StGB auszuschließen. Danach hätte hier aber ein „Unfall“ angenommen werden müssen. Denn in dem schädigenden Ereignis hat sich eine typische Gefahr des Straßenverkehrs verwirklicht. Zum Straßenverkehr zählt nämlich auch noch das Beladen eines Fahrzeugs
Jens Ferner
StrafverteidigerWie lange muss man nach einer Fahrerflucht warten?
Sie haben sicher schon viel gesucht und viel verschiedenes gefunden – der Grund ist: Es gibt keine einheitliche Antwort. Je nach Schaden, Uhrzeit, Witterung und Gericht kommen hier verschiedene Zeiten heraus. Ich kann Ihnen nur sagen: Sie dürfen nicht weiter fahren, auch keine „nur 200 Meter“ und vor allem sollten Sie niemals weniger als 30 Minuten warten. Die Grenze nach oben ist offen. Auch hier ist ein Rechtsanwalt für Fahrerflucht notwendig, um Klarheit zu erhalten.
Mein Rat: Immer selber die Polizei rufen, ich kenne zu viele Streitfälle um eine Fahrerflucht, die erst im Nachhinein entstanden sind, während die Fahrer glaubten, es sei alles OK.
Verteidigungstaktik & spezielle Probleme bei einer Unfallfucht (Fahrerflucht)
So arbeitet der Rechtsanwalt für Fahrerflucht: Es lässt sich, selbst bei klarer Beweislage, noch viel erarbeiten – aber auch nicht zu unterschätzen ist, dass Gerichte mitunter schlicht nicht glauben, dass man eine Berührung nicht gemerkt hat. Hier werden Sachverständigen-Gutachten eingeholt, die nicht nur das Kostenrisiko in die Höhe treiben, sondern zudem häufig ungenau sind, wenn nicht mit der notwendigen Erfahrung auf die richtige Arbeitsweise und Begutachtung geachtet wird.
Mein Fazit: Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Fahrerflucht lohnt sich – wenn man zielgerichtet vorgeht. Dabei zeigen drei Beispielhaft von mir im Folgenden ausgewählte und abgeschlossene Fälle, wie schnell es passieren kann, dass Betroffene nicht nur zu Unrecht verfolgt werden, sondern sogar irgendwann auch noch selber glauben, eine Fahrerflucht begangen zu haben, ob wohl diese schon objektiv gar nicht stattgefunden hat.
Jens Ferner
StrafverteidigerFall 1: Schuld selber eingesehen
Der Mandant fiel aus allen Wolken als er das Schreiben der Staatsanwaltschaft erhielt, dass ihm eine Unfallflucht vorgeworfen werden würde. Schon vorher hatte er unangenehme Bekanntschaft mit der Polizei gemacht, die ihn zu Hause besuchte, nachdem der Nachbar Anzeige erstattet hatte. Hintergrund war, dass der Nachbar sich gaaaanz sicher war, dass er sein Auto ohne Beschädigung geparkt hätte, dahinter mein Mandant geparkt hätte und später, nachdem mein Mandant weg gefahren war, der Schaden dann da war. Und dann kam dazu, dass das Schadensbild natürlich „perfekt“ (aus Sicht des Geschädigten und der Polizei) passte: Bei Nachbarn hinten links, bei meinem Mandanten vorne Rechts. Da gab es ja gar keinen Zweifel. Und nach genug Gesprächen mit der Polizei kamen dann auch schon die Gedanken, ob er es nicht wirklich war und es schlicht nicht gemerkt hat.
Es lief das übliche Prozedere: Ich liess mir die Akte kommen und sah erst einmal in die Fotografien zum Schadensbild. Dabei stimmte es, dass der eine hinten links, der andere vorne rechts beschädigt war. Dies war es dann auch. Das Schadensbild passte sowas von gar nicht zu einander, dass schon der Ruf nach einem Sachverständigengutachten schlichte Geldverschwendung gewesen wäre: Schadensbilder, Höhe der Schäden, ja gar die Auswirkungen der vermuteten Kollision – nichts passte zu den Fotos.
Eben dies teilte ich meinem Mandanten auch mit, mit der Bitte, doch mal bei dem insgesamt arg beschädigten Auto (das gebraucht erworben wurde) die Historie zu prüfen. Und siehe da, mit einigem Suchaufwand liessen sich Belege finden, in denen der ganz typische Schaden schon Jahre vor dem angeblichen Unfall dokumentiert war. Das Verfahren fand dann sein verdientes Ende in Form der Einstellung mangels Tatverdacht.
Fahrerflucht Fall 2: Nichts gemerkt
Das nächste war auch wieder der Klassiker: Ein Schadensbild das Kratzer noch und nöcher aufwies, ein Mandant der mit treuem Blick erklärt, er habe nichts gemerkt. Wer damit in den Gerichtssaal geht hat leider schon verloren, denn – entgegen jeder Lebenserfahrung – weisen Richter gerne darauf hin, dass dies eine reine Schutzbehauptung sei und schon das „erhebliche Schadensbild“ dafür spreche, dass man den Unfall wahrgenommen haben muss. Hier helfen Sachverständigengutachten weiter, denn wer nichts bemerkt hat, macht sich auch nicht strafbar.
Im Fall meines Mandanten, der entgegen sämtlicher anderer Stimmen weiterhin darauf beharrte nichts gemerkt zu haben – dabei war angesichts des Schadensbildes wirklich eine gewisse Skepsis angebracht! – lief es dann auf ein Sachverständigengutachten hinaus. Und in der Verhandlung kam dann die Überraschung: Das hier gezeigte erhebliche Schadensbild, das von eine Vielzahl tiefer Kratzer geprägt war, war tatsächlich nicht zwingend zu bemerken. Der optische Eindruck hatte rein gar nichts mit der Möglichkeit des Bemerkens des Fahrers zu tun. Am Ende folgte der Freispruch.
Fahrerflucht Fall 3: Eindeutige Beweislage
Ein anderer Mandant kam recht verzweifelt zu mir: Er hatte Post wegen einer angeblichen Fahrerflucht erhalten und war ganz blauäugig zur Polizei gefahren. Als er seine Unschuld beteuerte, wurde er darauf hingewiesen, die Beweislage sei eindeutig: Es gebe gleich zwei unabhängige Zeugen die genau beobachtet haben, was passiert sei. Man machte auch Fotos vom Auto, dabei wurde ihm erklärt, es sei keine Überraschung, dass das Schadenbild „perfekt“ passen würde.
Ich liess mir die Akte kommen und siehe da: Es gab tatsächlich zwei unabhängige Zeugen. Die beschrieben eine ältere Dame, die mit zwei anderen älteren Damen in dem Auto meines Mandanten den Anstoss auf dem Parkplatz nicht nur verursacht sondern auch beobachtet hätten und dann weggefahren seien. Das Problem: Weder die junge Ehefrau meines Mandanten konnte die „ältere Dame“ sein, noch seine gerade 18jährige Tochter oder sein Sohn. Und bei genauem Lesen sah man dann, dass nur ein Zeuge ein Nummernschild benennen konnte, wo er offenkundig bei einem Buchstaben und der Zahlenfolge raten musste. Die Polizei suchte einfach ein passendes Auto zur Beschreibung. Dass (wie in Fall 1 oben) dann auch noch der perfekt passende Schaden ein früherer Vorschaden war spielte keine Rolle mehr, das Verfahren wurde nach einem Anschreiben von mir sofort eingestellt.
Strafverteidigung braucht Profis und keine Anwälte, die glauben alles zu können. Im Gerichtssaal braucht es klare Linien & Grenzen – darum bieten wir Ihnen 100 % Strafverteidiger, alle unsere Anwälte sind Fachanwälte für Strafrecht.
Fahrerflucht Fall 4: Der Taxifahrer
Ein unfallbeteiligter Taxifahrer genügt seiner nach dem Strafgesetzbuch bestehenden Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls regelmäßig nicht, wenn er dem Unfallgegner gegenüber nur die Taxinummer verbunden mit der Aufforderung angibt, sich mit dem Taxiunternehmer wegen der Schadensregulierung in Verbindung zu setzen.Dies musste sich ein Taxifahrer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg sagen lassen. Die Richter verurteilten ihn wegen Unfallflucht. Jeder Unfallbeteiligte sei verpflichtet, zugunsten der Feststellungsberechtigten die Angabe zu machen, an dem Unfall beteiligt zu sein. Er müsse zwar nicht notwendig seinen Namen nennen oder sich gar unter Vorlage von Personalpapieren ausweisen. Die bloße Angabe der Taxinummer verbunden mit der Aufforderung, sich mit dem Taxiunternehmer in Verbindung zu setzen, führe aber jedenfalls dazu, dass der Geschädigte keine Feststellungen über die Person des Angeklagten als Führer des Kfz treffen konnte. Der Taxifahrer hätte deshalb, solange der Geschädigte seine Anwesenheit verlangte, die Unfallstelle nicht verlassen dürfen (OLG Nürnberg, 2 St OLG Ss 300/06).
Fahrerflucht Fall 5: Eigene Verletzungen
Der Bundesgerichtshof (4 StR 259/14) stellt fest, dass bei einer Unfallflucht eine Rechtfertigungslage vorliegen kann, wenn der Fahrer eine eigene Wunde versorgen muss: Mit dem BGH gilt, dass wenn der Fahrer noch vor Verlassen der Unfallstelle eine eigene Verletzung bemerkt hat und die Unfallstelle zumindest auch deshalb verließ, um seine massiv blutende Wunde versorgen zu lassen, dessen Entfernen vom Unfallort gerechtfertigt gewesen sein kein (vgl. OLG Köln, VRS 63, 349, 350; OLG Frankfurt, VRS 65, 30).
Schutzbehauptung wird viel zu früh angebommen
Bei der Fahrerflucht ist es ein grosses Problem, dass bereits die Fotografien des Schadensbildes einen gewissen Eindruck hinterlassen. Hinzu kommt, dass tatsächlich zu oft der Hinweis, man habe nichts bemerkt, als Schutzbehauptung abgetan wird, ohne dass man etwa den konkreten Fahrer ins Auge nimmt. So verlieren sich auch Gutachten in diesem Bereich gerne in allgemeinen Ausführungen zum idealtypischen Fahrer, während der konkrete Fahrer aus dem Blick verloren wird. So führt etwa die Sachverständigen-Literatur auf, dass in einem Fall nachgewiesen werden konnte, dass ein streitgegenständlicher (leichter) Unfall zwar akustisch wahrnehmbar war, sich aber später zeigte, dass der konkrete Fahrer in einem bestimmten Freuenz-Bereich nichts hören konnte und dieser Frequenz-Bereich gerade der der Kollision war. Ein Aspekt der vorher unterging, bis der Verteidiger einen entsprechenden Beweisantrag endlich stellte.
Auch ist immer wieder daran zu erinnern, dass die gerichtlichen Feststellungen zum inneren Tatbestand nicht auf bloße Vermutungen sowie auf einen Zirkelschluss gestützt werden dürfen, wie etwa das OLG Hamm (OLG Hamm, 3 Ss 425/04) hervorheben musste, so musste man dem Landgericht ins Stammbuch schreiben: „Insgesamt wird die Beweiswürdigung der Strafkammer zum inneren Tatbestand daher allein durch die „Überzeugung“ der Berufungskammer, nicht aber durch diese Überzeugung stützende konkrete Feststellungen zum tatsächlichen Geschehensablauf gestützt. Dies ist rechtsfehlerhaft (BGH, NJW 1999, 1562)“.
Es bietet sich somit Verteidigungspotential, speziell bei älteren oder in der Wahrnehmung beeinträchtigten Fahrern – um das aber gekämpft werden muss.
Massenphänomen Fahrerflucht
Unfallflucht ist ein Massenphänomen: Von den etwa 2,5 Mio. Verkehrsunfällen im Jahr stehen rund 30.000 erfasste Fälle in Verbindung mit einer Verkehrsunfallflucht. Das Opfer einer Verkehrsunfallflucht bleibt in vielen Fällen – auch aus Unkenntnis – auf seinem Schaden sitzen, da der Verursacher nicht zu finden ist. Frustriert erstatten die Geschädigten nicht einmal Anzeige oder vernichten wichte Spuren.
Tatsächlich kann die polizeiliche Aufklärungsarbeit mit guter Aussicht auf Erfolg zur Ermittlung des Schädigers führen, ansonsten kann der Geschädigte von einem „Entschädigungsfonds“ Ersatz verlangen. Die Täter dagegen können sich mitunter verteidigen, denn die gemeine Unfallflucht stellt sich nicht selten als unbemerkter Vorfall heraus.
Spurensuche bei einer Fahrerflucht
So hoffnungslos möglicherweise eine Verkehrsunfallflucht aus Sicht des Opfers auch aussehen mag, eine professionelle Spurensuche kann jedoch recht Erfolg versprechende Ermittlungsansätze liefern –dies sollte sich auch ein potentielle Unfallflüchtling vor Augen führen! -. Aus der Spurensuche der Ermittlungsbehörde lassen sich jedenfalls folgende Erkenntnisse gewinnen.
Welche Beschädigungen nach Art und Lage müssen an dem gesuchten Fahrzeug vorhanden sein, welche Spuren sind vom geschädigten Fahrzeug auf das Tatfahrzeug übertragen worden und gibt es eventuell Hinweise auf Verletzungen des Täters? Spuren die für die Identifizierung des Tatfahrzeuges von großer Bedeutung sein können sind insbesondere Glassplitter (insbesondere mit Prüfzeichen, Herstellerzeichen oder Ähnlichem), Fahrzeugteile, Lacksplitter und Farbabtragungen sowie Profilspuren der Reifen durch Fahr- und Bremsspuren. Anhand dieser festgestellten Spuren kann das mögliche Fahrzeug nach Typ, Alter, Farbe usw. gegebenenfalls derart eingegrenzt werden, dass unter Zuhilfenahme des Datenbestandes des Straßenverkehrsamtes eine Ermittlung sehr schnell erfolgen kann.
Bleibt hingegen die Ermittlungsarbeit der Polizei ohne Erfolg, hat dennoch der Geschädigte eine Chance einen Teil seines Schadens vom so genannten Entschädigungsfond bezahlt zu bekommen.
Wenn Schädiger nicht zu finden ist
Wenn der Verursacher des Schadens wegen begangener Unfallflucht nicht ermittelt werden kann, darüber hinaus der Geschädigte keinen weiteren gegen eine eigene Sachversicherung (insbesondere Kaskoversicherung) hat, kann er seine Ansprüche gegenüber diesem Entschädigungsfond, dem „Verein für Verkehrsopferhilfe e.V.“ in Hamburg anmelden. Bei der Anmeldung dieses Schadens ist das Unfallereignis und der erlittene Schaden mittels Mitteilung der Ermittlungen der Polizei und eines Gutachtens/ärztlichen Attestes nachzuweisen. Zu beachten ist jedoch, dass bei einer Unfallflucht der eigentliche Sachschaden am Fahrzeug nicht ausgeglichen wird. Auch Schmerzensgeldansprüche werden grundsätzlich nicht bedient, nur dann, wenn wegen der besonderen Schwere der Verletzungen und zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit dies erforderlich ist.
Strafe bei Fahrerflucht
Die eigentliche Strafe ist ganz offen gesagt zwar durchaus empfindlich, aber sollte keine Existenzangst-ähnliche Panik auslösen: Bei einer klassischen Unfallflucht, wenn niemand zu schaden kam und der Fahrer ansonsten nie strafrechtlich aufgefallen ist, wird man von einer Geldstrafe ausgehen. Die kann durchaus nicht nur empfindlich sein, sondern auch sehr weh tun – im Übrigen kommt es hier auf den Einzelfall an, pauschal lässt sich nicht mehr sagen.
Entzug der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht
Doch – und hier liegt ein ganz erhebliches Problem – was immer wieder unterschätzt wird, ist die Führerscheinmaßnahme. Denn mit §69 Abs.2 N3. StGB gilt, dass der Täter „in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen“ ist beim Vorwurf des
unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist
§69 Abs.2 Ziff.3 StGB
Und da die Rechtsprechung den bedeutenden Schaden bereits bei um die 1300 Euro annimmt – die bei Beschädigung eines PKW extrem schnell erreicht sind – müssen immer das Risiko sehen, dass eine Unfallflucht zum Verlust der Fahrerlaubnis führt. Dabei ist der Verlust der Fahrerlaubnis kein Fahrverbot, sondern ein endgültiger Verlust! Allerdings bietet sich die Prüfung des Betrages an, weil hier regelmässig nur die Netto-Kosten abzusetzen sind und Verbringungskosten abzuziehen sind (siehe Landgericht Aachen, 66 Qs 10/16), was Gerichte gerne übersehen.
Reuige Selbstanzeige
Sie können bei kleineren Schäden durch eine „Selbstanzeige“ gröberen Ärger vermeiden, denn wer sich binnen 24h selber bei der Polizei meldet, der kann auf Nachsicht hoffen mit §142 Abs.4 StGB:
Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
§142 Abs.4 StGB
Regress der Versicherung nach Unfallflucht?
Ein ganz anderes Thema ist die Frage des Versicherungsverlustes nach einer Unfallflucht – in der Tat steht dies im Raum, es kommt aber auf den Einzelfall an.
Strafverteidigung: Rechtsanwalt für Fahrerflucht hilft!
Ich habe zahlreiche Fälle der Fahrerflucht vor dem Amtsgericht verteidigt, nicht selten ist es dabei so, dass es sich um Situationen handelt, die sich letztlich spontan entwickelt haben und dann mitunter Angst und Verzweiflung den Weg zurück in die Rechtschaffenheit versperrt haben.
Ich kann immer nur einen Rat geben: Wenn Sie irgendwo einen „Rempler“ hatten, fahren Sie nicht weiter. Ich kenne selbst Fälle, in denen gewartet wurde, Personalien getauscht wurden – und dann trotzdem eine Anzeige wegen Fahrerflucht kam. Mein Rat ist und bleibt: Rufen Sie die Polizei. Auch wenn das ein Knöllchen bedeutet und zusätzlichen Ärger, es ist besser als die Alternativen.
Jens Ferner
Rechtsanwalt und StrafverteidigerDabei bietet sich ein Ausweg – mit guter Verteidigung und offenem Visier kann man Schadensbegrenzung betreiben. Und ein klarer Umgang mit der Problematik kann zwar nicht immer den Führerschein retten; aber man kann dafür sorgen, ihn zeitnah zurück zu erhalten. Und es gibt Sie zudem ja tatsächlich, die Fälle, in denen eine zu kurze Wartezeit durch das Gericht akzeptiert wurde, so konnte ich hier Nachsicht hinsichtlich eines dringenden Arzttermines bei einem Amtsrichter erarbeiten und eine Entziehung der Fahrerlaubnis, die noch vorher im Strafbefehl angeordnet worden war, verhindern.
Pflichtverteidigung bei Fahrerflucht: Die Fahrerflucht ist ein Vergehen, so dass eine Pflichtverteidigung nur bei besonderen Umständen in Betracht kommt und regelmässig, gerade bei Ersttätern, ausscheiden wird.
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