Kategorie: Datenrecht

Das Datenrecht regelt den Zugang zu Daten, ihre Nutzung und ihre wirtschaftliche Verwertung. Als Rechtsanwalt für Datenrecht in Aachen informieren wir insbesondere über den Data Act, Datenzugangsansprüche, Datennutzungsverträge, Cloud-Wechsel, Geschäftsgeheimnisse und die Abgrenzung zum Datenschutzrecht.

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  • Data Governance Act

    Data Governance Act

    Der EU-Daten-Governance-Rechtsakt, formell als Verordnung (EU) 2022/868 bekannt, bildet einen entscheidenden Schritt der Europäischen Union, um die Daten-Governance innerhalb des Binnenmarktes zu stärken und einen gemeinsamen Rahmen für die Nutzung und das Teilen von Daten zu schaffen.

    Dieser Rechtsakt zielt darauf ab, das Vertrauen in datenbezogene Prozesse und Dienstleistungen zu erhöhen und die strategische Autonomie der EU durch verbesserte Datennutzung zu stärken.

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  • Schutz von KI

    Schutz von KI

    Kann künstliche Intelligenz als solche rechtlich geschützt werden? Die Frage ist keineswegs trivial – und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung: Die rechtliche Problematik und Notwendigkeit des Schutzes von Datensätzen in diesem Zusammenhang liegt auf der Hand.

    In einer digitalisierten Wirtschaft, in der Daten zunehmend als wertvolles Wirtschaftsgut betrachtet werden, ist der rechtliche Schutz z.B. von Datenbeständen, aber auch von Software, die mit diesen Daten arbeitet, von entscheidender Bedeutung. Nur so kann aus hiesiger Sicht die Frage der Schutzfähigkeit von KI durch eine getrennte Betrachtung von Datenbeständen und Software beantwortet werden.

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  • Auskunftsanspruch bei gelöschten Daten?

    Auskunftsanspruch bei gelöschten Daten?

    Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (11 K 3946/21) vom 30. November 2023 befasst sich mit den Auskunftsrechten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und bietet interessante Einsichten in die Anwendung dieser Rechtsvorschriften in Deutschland.

    Der Kläger, eine natürliche Person, strebte erweiterte Auskünfte über seine personenbezogenen Daten, die von der beklagten Körperschaft des öffentlichen Rechts verarbeitet werden, an. Die Beklagte führt Beihilfeangelegenheiten der Beamten ehemaliger Postunternehmen durch und erbringt zudem Versicherungsleistungen, die nicht von der Beihilfe gedeckt sind.

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  • Data Act

    Data Act

    Data Act, ein kleiner Überblick: Die Europäische Kommission hat bereits 2022 Regeln für die Nutzung und den Zugang zu in der EU erzeugten Daten in allen Wirtschaftsbereichen vorgelegt. Der Datenrechtsakt („Data Act“) soll für Fairness im digitalen Umfeld sorgen, einen wettbewerbsfähigen Datenmarkt fördern, Möglichkeiten für datengestützte Innovationen eröffnen und den Zugang zu Daten für alle erleichtern. Inzwischen ist der Data Act dabei, Realität zu werden und gilt bald europaweit.

    Der Data Act soll insbesondere zu neuen, innovativen Dienstleistungen und wettbewerbsfähigeren Preisen für Kundendienstleistungen und Reparaturen von vernetzten Gegenständen führen. Dieser letzte horizontale Baustein der Datenstrategie der Kommission wird eine Schlüsselrolle bei der digitalen Transformation im Einklang mit den digitalen Zielen für 2030 spielen.

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  • Verwertung persönlicher Daten in einem arbeitsrechtlichen Kontext

    Verwertung persönlicher Daten in einem arbeitsrechtlichen Kontext

    Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte in seinem Urteil vom 27. Januar 2023 eine vielschichtige Problematik zu bewerten, die sich um die Verwertung persönlicher Daten in einem arbeitsrechtlichen Kontext drehte. Der Fall betraf die Kündigung eines Arbeitnehmers, wobei die Verwertung von Daten aus dessen Dienst-Smartphone eine zentrale Rolle spielte.

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  • EuGH-Urteil: Datenverantwortung bei der Softwareentwicklung

    EuGH-Urteil: Datenverantwortung bei der Softwareentwicklung

    Die Rechtssache C‑683/21 des EUGH beschäftigt sich mit der Frage der Verantwortung bei der Entwicklung einer mobilen IT-Anwendung, speziell im Kontext des Datenschutzes.

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  • Geheimhaltungsvereinbarungen – Wann sind sie wichtig und was ist zu beachten?

    Geheimhaltungsvereinbarungen – Wann sind sie wichtig und was ist zu beachten?

    Was ist eine Geheimhaltungsvereinbarung: Eine Vertraulichkeitsvereinbarung, oft auch Confidentiality Agreement oder Non-Disclosure Agreement (NDA) genannt, ist ein Rechtsinstrument, das die Geheimhaltung bestimmter Informationen zwischen zwei oder mehreren Parteien gewährleisten soll. Diese Art von Vereinbarung ist vor allem in der Wirtschaft üblich, wo der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von entscheidender Bedeutung ist.

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  • Cyberkriminalität: Befürchtung eines möglichen Missbrauchspersonenbezogener Daten kann für sich genommen einen immateriellen Schaden darstellen

    Cyberkriminalität: Befürchtung eines möglichen Missbrauchspersonenbezogener Daten kann für sich genommen einen immateriellen Schaden darstellen

    Die bulgarische Nationale Agentur für Einnahmen (NAP) ist dem bulgarischen Finanzminister unterstellt. Sie ist u. a. mit der Feststellung, Sicherung und Einziehung öffentlicher Forderungen betraut. In diesem Rahmen ist sie für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich.

    Am 15. Juli 2019 wurde in den Medien darüber berichtet, dass in das IT-System der NAP eingedrungen worden sei und infolge dieses Cyberangriffs in diesem System enthaltene personenbezogene Daten von Millionen von Menschen im Internet veröffentlicht worden seien.

    Zahlreiche Personen verklagten die NAP auf Ersatz des immateriellen Schadens, der ihnen aus der Befürchtung eines möglichen Missbrauchs ihrer Daten entstanden sein soll. Das bulgarische Oberste Verwaltungsgericht legt dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Vorabentscheidung vor. Es möchte klären lassen, unter welchen Bedingungen eine Person, deren personenbezogene Daten, die sich im Besitz einer öffentlichen Agentur befinden, nach einem Angriff von Cyberkriminellen im Internet veröffentlicht wurden, Ersatz des immateriellen Schadens verlangen kann.

    Entscheidung des EUGH

    In seinem Urteil antwortet der Gerichtshof wie folgt:

    1. Im Fall der unbefugten Offenlegung von bzw. des unbefugten Zugangs zu personenbezogenen Daten können die Gerichte aus diesem Umstand allein nicht ableiten, dass die Schutzmaßnahmen, die der für die Datenverarbeitung Verantwortliche ergriffen hat, nicht geeignet waren. Die Gerichte müssen die Geeignetheit dieser Maßnahmen konkret beurteilen.
    2. Der Verantwortliche trägt die Beweislast dafür, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen geeignet waren.
    3. Im Fall der unbefugten Offenlegung von bzw. des unbefugten Zugangs zu personenbezogenen Daten durch „Dritte“ (wie Cyberkriminelle) kann der Verantwortliche gegenüber den Personen, denen ein Schaden entstanden ist, ersatzpflichtig sein, es sei denn, er weist nach, dass er in keinerlei Hinsicht für den Schaden verantwortlich ist.
    4. Allein der Umstand, dass eine betroffene Person infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO befürchtet, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden könnten, kann einen „immateriellen Schaden“ darstellen.

    (Quelle bis hierhin: PM des EUGH)


    Zum gerichtlichen Beweis

    Das vorlegende Gericht wollte wissen, ob nach Art. 32 DSGVO und dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz ein gerichtliches Sachverständigengutachten ein notwendiges und ausreichendes Beweismittel ist, um die Angemessenheit der vom Verantwortlichen ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen zu beurteilen.

    Hierzu betont der Gerichtshof, dass in Ermangelung spezifischer Unionsvorschriften die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten die prozessualen Modalitäten der Rechtsmittel festlegen, die zum Schutz der Bürgerrechte dienen. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als jene für gleichartige innerstaatliche Fälle (Äquivalenzgrundsatz) und dürfen die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz):

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die DSGVO keine Regeln über die Zulassung und den Beweiswert eines Beweismittels wie eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens enthält, die von den nationalen Gerichten anzuwenden sind, die mit einer auf Art. 82 DSGVO gestützten Schadenersatzklage befasst sind und die Geeignetheit der von dem für die betreffende Verarbeitung Verantwortlichen getroffenen Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf Art. 32 DSGVO zu beurteilen haben.

    Daher ist es nach den Ausführungen in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils und in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung des einzelnen Mitgliedstaats, die Ausgestaltung von Klageverfahren, die den Schutz der dem Einzelnen aus Art. 82 DSGVO erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, und insbesondere die Regeln für die Beweismittel, anhand deren die Geeignetheit solcher Maßnahmen in diesem Zusammenhang bewertet werden kann, festzulegen, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C‑817/19, EU:C:2022:491, Rn. 297, und vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C‑300/21, EU:C:2023:370, Rn. 54).

    Verantwortlichkeit

    Das vorlegende Gericht fragte weiter an, ob eine unbefugte Offenlegung oder ein unbefugter Zugang zu personenbezogenen Daten durch „Dritte“ gemäß Art. 4 Nr. 10 DSGVO ausreicht, um die Ungeeignetheit der vom Verantwortlichen nach Art. 24 und 32 DSGVO getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu belegen. Art. 24 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen zur Implementierung geeigneter Maßnahmen, um die Einhaltung der DSGVO zu gewährleisten, während Art. 32 DSGVO spezifische Pflichten zur Sicherheit der Datenverarbeitung festlegt. Beide Artikel verlangen, dass der Verantwortliche den Nachweis erbringen kann, dass die getroffenen Maßnahmen mit der DSGVO übereinstimmen.

    Die Beurteilung der Geeignetheit dieser Maßnahmen erfolgt anhand verschiedener Kriterien, darunter Art, Umfang, Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken. Art. 32 Abs. 1 und 2 DSGVO verweisen auf ein „dem Risiko angemessenes Schutzniveau“, was darauf hindeutet, dass die DSGVO ein Risikomanagementsystem einführt, ohne zu behaupten, dass das Risiko von Datenverletzungen vollständig eliminiert wird.

    Eine unbefugte Offenlegung oder ein unbefugter Zugang zu Daten durch Dritte allein reicht daher nicht aus, um zu schlussfolgern, dass die Maßnahmen des Verantwortlichen ungeeignet waren, ohne diesem die Möglichkeit zu geben, Gegenbeweise zu erbringen. Diese Interpretation wird durch systematische und teleologische Überlegungen bestätigt, wobei insbesondere der Verantwortliche in der Lage sein muss, die Angemessenheit der Maßnahmen zu belegen, und die Art. 24 und 32 DSGVO eine Haftung des Verantwortlichen nur dann vorsehen, wenn er nicht nachweisen kann, dass er keinerlei Verantwortung für den Schaden trägt.

    IT-Sicherheitsrecht & Sicherheitsvorfall

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    Immaterieller Schaden

    Abschliessend wollte das vorlegende Gericht klären, ob gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO die bloße Befürchtung einer betroffenen Person, dass ihre personenbezogenen Daten infolge eines DSGVO-Verstoßes durch Dritte missbraucht werden könnten, als „immaterieller Schaden“ angesehen werden kann. Art. 82 Abs. 1 DSGVO besagt, dass jede Person, die durch einen Verstoß gegen die Verordnung Schaden erleidet, Anspruch auf Schadenersatz hat. Der Gerichtshof stellt fest, dass für einen Schadenersatzanspruch das Vorliegen eines Schadens, eines Verstoßes gegen die DSGVO und ein Kausalzusammenhang zwischen beiden erforderlich sind.

    Eine nationale Regelung oder Praxis, die den Ersatz eines immateriellen Schadens davon abhängig macht, dass dieser einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht, widerspricht Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Art. 82 Abs. 1 unterscheidet nicht zwischen einem bereits erfolgten Missbrauch und der Befürchtung zukünftigen Missbrauchs. Daher kann die Angst vor zukünftigem Missbrauch personenbezogener Daten als immaterieller Schaden unter Art. 82 Abs. 1 fallen.

    Diese Auslegung wird durch den 146. Erwägungsgrund der DSGVO bestärkt, der eine weite Auslegung des Schadensbegriffs fordert. Der 85. Erwägungsgrund deutet darauf hin, dass auch der bloße „Verlust der Kontrolle“ über Daten als Schaden betrachtet werden kann. Die Auslegung wird auch durch die Ziele der DSGVO gestützt, die ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten verlangen. Allerdings muss das betroffene Individuum nachweisen, dass der Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorliegt. Das nationale Gericht muss prüfen, ob die Befürchtung einer zukünftigen missbräuchlichen Verwendung der Daten unter den gegebenen Umständen als begründet angesehen werden kann.

    Was bedeutet das?

    Die Entscheidung ist eine Konturierung, keine abschliessende Klärung: Ein Dataleak kann zu einem Schadensersatz führen, der Betroffene hat (weiterhin) die Beweislast dafür dass ein immaterieller Schaden eingetreten ist, der Verarbeiter muss die Angemessenheit seiner TOM beweisen können. Gute, gerichtsfeste Dokumentation ist also das A&O. Die Entscheidung ist wohl so zu verstehen, dass ein Datenleck alleine noch keinen Schadensersatz für sich eröffnet, sondern zumindest ein Missbrauch naheliegen muss oder auf Grund der Besonderheit der Daten im Raum stehen muss.

  • Rechtliche Herausforderungen durch künstliche Intelligenz

    Rechtliche Herausforderungen durch künstliche Intelligenz

    Die rechtlichen Herausforderungen im Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI) sind vielfältig und betreffen nahezu alle Rechtsgebiete. Sie umfassen sowohl rechtsgebietsspezifische Fragen als auch Probleme, die durch den Einsatz von KI in verschiedenen Lebensbereichen entstehen können.

    Dabei stellt sich grundsätzlich die Frage, wie das Rechtssystem auf die durch KI verursachten Veränderungen der Lebenswelt reagieren kann und soll. Dabei lassen sich drei grundsätzlich unterschiedliche Konstellationen unterscheiden: (1) die Anwendung bestehender Rechtsnormen auf neue Sachverhalte, (2) die notwendige Fortentwicklung bestehender Rechtsnormen und (3) die Notwendigkeit rechtspolitischer Veränderungen, wenn eine Fortentwicklung des geltenden Rechts nicht ausreicht.

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  • KG zum Bußgeld gegen juristische Person bei DSGVO-Verstoß

    KG zum Bußgeld gegen juristische Person bei DSGVO-Verstoß

    Das Kammergericht (3 Ws 250/21161 AR 84/21) hat im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass Bußgelder nach Art. 83 DSGVO unmittelbar gegen juristische Personen verhängt werden können, wenn diese als für die Datenverarbeitung Verantwortliche anzusehen sind.

    Danach setzt die Verbandsverantwortlichkeit weder ein Verschulden eines Vertreters (§ 30 OWiG) noch eine Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) voraus. Vielmehr sind Unternehmen im Deliktsbereich der DSGVO per se haftbar. Der Bußgeldbescheid muss allerdings nicht die natürliche Person benennen, der die Pflichtverletzung ggf. zur Last gelegt wird.

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  • Datenverkehr zwischen EU und Japan

    Datenverkehr zwischen EU und Japan

    Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Japan: EU und Japan unterzeichnen Protokoll über grenzüberschreitenden Datenverkehr! Die belgische Ratspräsidentschaft hat im Namen der EU das Protokoll zur Aufnahme von Bestimmungen über den grenzüberschreitenden Datenverkehr in das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Japan unterzeichnet.

    Das Abkommen kann in Kraft treten, sobald es von Japan ratifiziert worden ist und beide Parteien einander über den Abschluss ihrer internen Verfahren unterrichtet haben

  • DSGVO-Bußgelder

    DSGVO-Bußgelder

    Wenn Datenschutzverstöße zum Kostenfaktor werden – und wie Führungskräfte gegensteuern können: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist längst kein abstraktes Regelwerk mehr, sondern eine reale wirtschaftliche Bedrohung. Seit ihrem Inkrafttreten haben Bußgeldbescheide in Millionenhöhe gezeigt, dass Datenschutzverstöße nicht nur ein Compliance-Risiko, sondern ein existenzielles unternehmerisches Problem darstellen können.

    Doch während viele Unternehmen in aufwendige technische Lösungen investieren, wird oft übersehen, dass die größte Gefahr nicht in der Technologie selbst liegt, sondern in der rechtlichen Bewertung von Verstößen – und in der Frage, wer dafür überhaupt haften muss.

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  • EUGH zur DSGVO-Geldbuße gegenüber Unternehmen

    EUGH zur DSGVO-Geldbuße gegenüber Unternehmen

    Nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung kann zur Verhängung einer Geldbuße führen, so der EUGH (C-807/21 und C-683/21). Und: Gehört der Adressat der Geldbuße zu einem Konzern, bemisst sich die Geldbuße nach dem Jahresumsatz des Konzerns!

    Der Gerichtshof präzisiert die Voraussetzungen, unter denen die nationalen Aufsichtsbehörden eine Geldbuße gegen einen oder mehrere für die Datenverarbeitung Verantwortliche wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verhängen können. Insbesondere stellt er fest, dass die Verhängung einer solchen Geldbuße ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt, der Verstoß also vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sein muss. Gehört der Adressat der Geldbuße zu einem Konzern, ist bei der Berechnung der Geldbuße auf den Umsatz des Konzerns abzustellen.

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  • Datenübermittlung zwischen China und der EU

    Datenübermittlung zwischen China und der EU

    Datentransfer zwischen China und der EU: Bei der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer spielen Standardvertragsklauseln (SCC) eine wichtige Rolle. Die EU-Standardvertragsklauseln sind Rechtsinstrumente, die entwickelt wurden, um die Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Länder außerhalb des EWR im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu ermöglichen.

    Auch andere Länder, wie z.B. China nutzen dieses Konzept: So hat in China die Cyberspace Administration of China (CAC) nach Inkrafttreten des Gesetzes der VR China zum Schutz personenbezogener Daten (GSPD) am 1.11.2021 einen Maßnahmenkatalog zur Übermittlung personenbezogener Daten veröffentlicht, der auch einen Mustervertrag der CAC (in Kraft getreten am 1.6.2023) enthält. Hierauf sollte geachtet werden, wenn Waren oder Dienstleistungen aus China importiert werden. Insbesondere auch mit Blick auf Daten von Arbeitnehmern.

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  • Data-Sharing und Datenlizenzvertrag: Rechtliche Aspekte der Datennutzung

    Data-Sharing und Datenlizenzvertrag: Rechtliche Aspekte der Datennutzung

    Data-Sharing und Datenlizenzvertrag: Im digitalen Zeitalter sind Daten – so das geflügelte Wort – das „neue Gold“. Sie treiben Innovationen voran, ermöglichen fortschrittliche KI-Technologien und sind zentraler Bestandteil vieler Geschäftsmodelle. Doch mit der zunehmenden Bedeutung von Daten wachsen auch die rechtlichen Herausforderungen. In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf einige der wichtigsten rechtlichen Fragen im Kontext der Nutzung von Daten.

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