Schlagwort: Insolvenz

Insolvenz bezeichnet das Verfahren, in dem ein Unternehmen oder eine Privatperson zahlungsunfähig wird und eine Schuldenregulierung durchführt. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens werden die Gläubiger befriedigt und das Vermögen des Schuldners verwertet.

In Deutschland stellen sich im Zusammenhang mit einer Insolvenz besonders viele strafrechtliche Fragen. So kann der Vorwurf der Insolvenzverschleppung, der Untreue oder des Bankrotts im Raum stehen. Insbesondere Unternehmer sollten sich daher frühzeitig mit den rechtlichen Rahmenbedingungen einer Insolvenz vertraut machen und im Zweifel einen Fachanwalt für Strafrecht konsultieren.

Beachten Sie unseren Eintrag zum Insolvenzstrafrecht; wir sind nur als Strafverteidiger im Insolvenzstrafrecht tätig; bei allgemeinen Fragen zur Insolvenz suchen Sie nach einem Rechtsanwalt im Insolvenzrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • DSGVO steht zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien entgegen

    DSGVO steht zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien entgegen

    Während das „Scoring“ nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, steht die längere Speicherung von Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung im Widerspruch zur DSGVO, so der EUGH (Urteile des Gerichtshofs in der Rechtssache C-634/21|SCHUFA Holding (Scoring) und in den
    verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22| SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung))

    (mehr …)
  • Insolvenzverschleppung: Fortführungsprognose bei Start-Ups

    Insolvenzverschleppung: Fortführungsprognose bei Start-Ups

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 59/22, hat zu den erleichterten Anforderungen an die positive Fortführungsprognose bei Existenzgründungen ausgeführt, dass die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze für eine positive Fortführungsprognose bei Existenzgründungen nicht uneingeschränkt gelten.

    Solche Unternehmen sind in einer – mehr oder weniger langen – Anfangsphase in der Regel nicht ertragsfähig, allerdings sind in solchen Fällen trotz einer möglicherweise aktuell fehlenden Ertragsfähigkeit operative Geschäftsmöglichkeiten nicht dauerhaft ausgeschlossen. Zumindest bei Existenzgründungen sieht der BGH die Ertragsfähigkeit (Selbstfinanzierungskraft) nicht als Voraussetzung für eine positive Fortführungsprognose an, denn:

    Es liegt in der Natur eines solchen Unternehmens, dass es zunächst nur Schulden macht und von Darlehen abhängig ist. In diesen Fällen muss daher auf die Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum abgestellt werden, wobei die erforderlichen Mittel auch von Dritten (Fremdkapitalgeber oder Eigentümer) kurz-, mittel- oder langfristig zur Verfügung gestellt werden können (Scholz/Bitter, GmbHG, 12. Aufl. 2021, vor § 64 Rn. 56; MHLS/Nerlich, GmbHG, 3. Aufl. 2017, § 60 Rn. 91; Pape/Opp, Sanierungsgutachten, 1. Aufl. 2017, Rn. 325; Morgen/Rathje, ZIP 2018, 1955, 1960; Haarmann/Vorwerk, BB 2015, 1603, 1610; Bitter/Kresser, ZIP 2012, 1733, 1738).

    Der Rückgriff auf eine Ertragsfähigkeit würde diesen Unternehmen dagegen die Überlebensfähigkeit absprechen und sie zum Marktaustritt zwingen. Bei einem Start-Up-Unternehmen wie der Schuldnerin müssen daher die Anforderungen an die Fortführungsprognose im Lichte der Besonderheiten derartiger Unternehmen betrachtet werden (vgl. Martini/Karrasch, NZI 2021, 858, 863; zustimmend ferner Henkel, EWiR 2021, 628, 629 f.; Cavaillès/Krings, jurisPR-HaGesR 12/2021 Anm. 3; de Raet, NZG 2021, 1269 f.). Die Fortführungsfähigkeit muss im Rahmen des § 19 InsO überwiegend, also zu mehr als 50 % wahrscheinlich sein; maßgeblich ist also, dass das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, seine im Prognosezeitraum fälligen Zahlungsverpflichtungen zu decken (Gehrlein, WM 2018, 1, 6; Haarmann/Vorwerk, a.a.O., S. 1608). Als Grundlage dieser Beurteilung ist allerdings zu fordern, dass eine nachvollziehbare, realistische (Finanz-)Planung mit einem operativen Konzept vorliegt, das die geplante Etablierung der Geschäftsidee eines Start-Up-Unternehmens erfolgversprechend erscheinen lässt.

    Denn eine mittelfristige Liquiditätssicherung wird in der Regel nur dann erreicht werden, wenn durch das operative Geschäft auf Dauer ausreichend eigene Erträge erzielt werden können, weil bei einer andauernden Fremdfinanzierung perspektivisch zu erwarten ist, dass diese an entsprechende Grenzen stoßen wird (Martini/Karrasch, a.a.O.). Der Vortrag zu einer nachvollziehbaren, realistischen Finanzplanung darf sich dabei nicht in der bloßen Vorlage entsprechender Zahlen erschöpfen, vielmehr ist deren Herleitung zu erläutern und darzulegen, inwieweit die Zahlen laufend der tatsächlichen Geschäftsentwicklung angepasst wurden.

    Sofern dabei Finanzierungsbeiträge des Investors … zur Vermeidung einer Zahlungsunfähigkeit eingeplant wurden, setzt dies weiter den Nachweis voraus, dass dem Investor entsprechende Planungen vorgelegt worden sind und er seine Finanzierungszusage – auch noch im streitgegenständlichen Zeitraum – hiervon abhängig gemacht hat.

  • Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags im Falle der Führungslosigkeit einer englischen Limited

    Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags im Falle der Führungslosigkeit einer englischen Limited

    § 15a Abs. 3 InsO – und damit auch die Strafnorm des § 15a Abs. 4 bis 6 InsO – ist auf eine Limited nach englischem Recht nicht anwendbar, so das Kammergericht ((4) 161 Ss 104/22 (115/22)):

    Der Senat folgt damit der herrschenden Auffassung im Schrifttum (vgl. Linker in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht 9. Aufl., Rn. 19; Kadenbach in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht 4. Aufl., Rn. 17; Steffek in Kübler/Prütting/Bork, Insolvenzordnung [Stand März 2022], Rn. 51; Kleindiek in Kayser/Thole, Insolvenzordnung 10. Aufl., Rn. 21; Bremen in Graf-Schlicker, Insolvenzordnung 6. Aufl., Rn. 15; Sikora in Pape/Uhländer, Kommentar zum Insolvenzrecht, Rn. 22; K. Schmidt/Herchen in K. Schmidt, Insolvenzordnung 19. Aufl., Rn. 21; Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 9. Aufl., Rn. 57; Pfordte/Sering in Leitner/Rosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2. Aufl., Rn. 22; Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2. Aufl., Rn. 34; Schork/Fingerle in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftstrafrecht, Rn. 20; Hohmann in Münchener Kommentar StGB 3. Aufl., Rn. 71; wohl auch Hirte in Uhlenbruck, Insolvenzordnung 15. Aufl., Rn. 61; jeweils zu § 15a InsO; Bittmann, Praxishandbuch Insolvenzrecht 2. Aufl., S. 512 Rn. 2; ders. NStZ 2009, 113, 115; Pelz, Strafrecht in Krise und Insolvenz 2. Aufl., S. 93; Richter in Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht 7. Aufl., Rn. 80.36; Verjans in Böttger, Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis 2. Aufl., S. 220 Rn. 155; Himmelreich in Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht 5. Aufl., S. 1178 Rn. 34; Römermann NZI 2010, 241, 242; Berger ZInsO 2009, 1977; wohl auch Kolmann in Saenger/Inhester, GmbHG 4. Aufl., vor § 64 Rn. 180).

    Der Gegenansicht (vgl. Altmeppen, GmbHG 10. Aufl., vor § 64 Rn. 63; Schneider/Schmidt-Leithoff in Rowedder/Pentz, GmbHG 7. Aufl., Anh. I zu § 60 Rn. 63; Brand in Bittmann, Praxishandbuch Insolvenzrecht 2. Aufl., S. 291 Rn. 70; Knof/Mock GmbHR 2007, 852, 854 [allerdings an der Vereinbarkeit mit europäischem Recht zweifelnd, s. S. 855]; offen bei Wolfer in BeckOK Insolvenzrecht [27. Edition], § 15a InsO Rn. 15) ist zwar zuzugeben, dass der Gesetzgeber mit (zumindest) § 15a Abs. 1 InsO auch Auslandsgesellschaften mit Verwaltungssitz und Betrieb im Inland erfassen wollte (vgl. BT-Drs. 16/6140, S. 55; s.a. Radtke/Hoffmann EuZW 2009, 404, 407, die allerdings auf § 15a Abs. 3 InsO nicht eingehen). Einer Übertragung dieser Ausweitung auf § 15a Abs. 3 InsO steht jedoch der eindeutige, von Abs. 1 („juristische Person“) abweichende und auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Genossenschaften beschränkte Wortlaut der Norm entgegen (kritisch zu dieser gesetzgeberischen Entscheidung Steffek aaO; Pfordte/Sering aaO; Richter aaO; Verjans aaO; Hirte aaO; Kolmann aaO; Römermann aaO).

    Eine Auslegung von § 15a Abs. 3 InsO dahin, dass – wie die Revisionsführerin meint – der Begriff der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch Auslandsgesellschaften vergleichbarer Rechtsstruktur wie die englische Limited erfasse, überschreitet die Wortlautgrenze. Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) wurde sowohl die Regelung der Insolvenzantragspflicht in § 15a InsO als auch die Regelung des Insolvenzantragsrechts bei Führungslosigkeit in § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO in die Insolvenzordnung eingefügt. Wenn der Gesetzgeber bei einer solchen einheitlichen Regelung sowohl in § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO als auch in § 15a Abs. 1 InsO jeweils von juristischen Personen spricht, in § 15a Abs. 3 InsO hingegen enumerativ nur von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Aktiengesellschaft und der Genossenschaft, ist – auch wenn die Gesetzesmaterialien zu den Gründen der Differenzierung schweigen – auszuschließen, dass in § 15a Abs. 3 InsO andere als die dort mit ihren jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Bezeichnungen ausdrücklich angeführten juristischen Personen gemeint sein könnten und insbesondere der Begriff der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Gattungsbegriff verwandt worden ist.

    Für die (abschließende) Beschränkung auf die drei genannten juristischen Personen spricht auch der ursprüngliche Gesetzesentwurf des MoMiG. Denn in der Fassung des Entwurfs der Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 16/6140, S. 15) waren den einzelnen Bezeichnungen noch jeweils Verweise auf die Definitionen der Führungslosigkeit in § 35 GmbHG, § 78 AktG und § 24 GenG beigefügt. Dass diese Verweise im weiteren Gesetzgebungsverfahren entfallen sind, hatte keine inhaltlichen, sondern lediglich redaktionelle Gründe. Ausweislich der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages zum MoMiG-Entwurf erfolgte die Streichung nur deshalb, weil in § 10 Abs. 2 InsO eine Definition der Führungslosigkeit enthalten ist, sodass es der Verweise nicht bedurfte (vgl. BT-Drs. 16/9737, S. 58). Eine inhaltliche Änderung, insbesondere eine Ausdehnung der Wortlautbedeutung auf andere Rechtsformen war damit ersichtlich nicht beabsichtigt.

    Der Senat kann offenlassen, ob in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter bei verspäteter Insolvenzantragstellung eine analoge Anwendung von § 15a Abs. 3 InsO in Betracht kommt, auch wenn angesichts der Einführung von § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO mit der abweichenden Regelung für das Insolvenzantragsrecht durch dasselbe Gesetz wenig für eine planwidrige Regelungslücke spricht. Einer strafbarkeitsbegründenden Heranziehung steht das Analogieverbot (§ 1 StGB) entgegen (vgl. Reinhart aaO; Hohmann aaO; Himmelreich aaO; Bittmann NStZ 2009, 113, 115).

  • Unentgeltliche Auszahlungen bei Schneeballsystemen

    Unentgeltliche Auszahlungen bei Schneeballsystemen

    Stehen einem stillen Gesellschafter nur gewinnabhängige Auszahlungen zu, so sind Auszahlungen, die der stille Gesellschafter, der ein Geschäftsmodell nach Art eines Schneeballsystems betreibt, trotz Kenntnis von in Wirklichkeit eingetretenen Verlusten leistet, unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO, wie das OLG Frankfurt (4 U 158/22) entschieden hat.

    (mehr …)
  • Insolvenzverwalter darf Insolvenzanfechtungsanspruch nicht zu stark hinauszögern

    Insolvenzverwalter darf Insolvenzanfechtungsanspruch nicht zu stark hinauszögern

    Der Insolvenzverwalter muss die ihm bekannten Konten der Hausbank des Schuldners in angemessener Zeit daraufhin überprüfen, ob ihm die Kontounterlagen vollständig vorliegen und ob die Kontounterlagen Anhaltspunkte für anfechtungsrelevante Vorgänge enthalten, so der BGH (IX ZR 138/21). Grob fahrlässige Unkenntnis von den tatsächlichen Voraussetzungen eines Insolvenzanfechtungsanspruchs setzt dabei voraus, dass der Insolvenzverwalter seine Ermittlungspflichten in besonders schwerem, auch subjektiv vorwerfbarem Maße verletzt hat.

    Hinsichtlich eines in den Dreimonatszeitraum der Deckungsanfechtung fallenden Anfechtungstatbestandes liegt mit dem BGH nunmehr regelmäßig eine grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn der Insolvenzverwalter die Überprüfung der ihm bekannten bei der Hausbank des Schuldners geführten Konten über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterlässt und sich ihm aufgrund der aus den Kontounterlagen ersichtlichen Zahlungsvorgänge und der ihm bekannten sonstigen Tatsachen weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Dazu führt der BGH aus:

    Grob fahrlässig handelt der Insolvenzverwalter, wenn er die Überprüfung der Kontounterlagen bei der Hausbank auf Vollständigkeit sowie die Kontobewegungen auf verdächtige Buchungen – bezogen auf den Drei-Monats-Zeitraum der §§ 130, 131 InsO – innerhalb der ihm regelmäßig zur Verfügung stehenden Frist unterlässt und dieses Verhalten aus der Sicht eines verständigen und auf sein Interesse bedachten Gläubigers als unverständlich erscheint. Dies hängt insbesondere von dem Umfang des Insolvenzverfahrens und der vom Insolvenzverwalter vorrangig zu treffenden Maßnahmen, von dem Umfang der Forderungsanmeldungen sowie der Anzahl der zu überprüfenden Konten ab. Der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis wird umso weniger gerechtfertigt sein, je unübersichtlicher die Verhältnisse des Schuldners und je aufwändiger und damit zugleich fehleranfälliger die Auswertung der Forderungsanmeldungen sowie der vorhandenen Unterlagen sind. Hierbei trifft den Insolvenzverwalter die sekundäre Darlegungslast, wenn und soweit er – anders als der grundsätzlich für die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB maßgeblichen Umstände darlegungs- und beweispflichtige Anfechtungsgegner, der sich auf die Einrede der Verjährung beruft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – IX ZR 224/15, NZI 2017, 102 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Grothe, 9. Aufl., § 199 Rn. 46 mwN) – alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (st. Rspr., vgl. statt aller: BGH, Urteil vom 8. März 2021 – VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 27 mwN; vom 10. Februar 2022 – IX ZR 148/19, NZI 2022, 397 Rn. 19). Dies gilt etwa für die Schritte, die der Insolvenzverwalter zur Überprüfung der Kontounterlagen auf Vollständigkeit und der Kontobewegungen auf verdächtige Buchungen unternommen hat.

    Ist dem Insolvenzverwalter auf Grundlage der Kontoauszüge eine verdächtige Zahlung beziehungsweise Verrechnung zur Kenntnis gelangt oder hätte ihm ein solcher Vorgang nach den vorstehenden Ausführungen ohne grobe Fahrlässigkeit zur Kenntnis gelangen können, begründet dies allein noch nicht den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis des Anfechtungstatbestands insgesamt…

    Vielmehr kommt es im zweiten Schritt darauf an, ob sich dem Insolvenzverwalter weitere Ermittlungen im Hinblick auf einen möglichen Anfechtungsanspruch hätten aufdrängen müssen. Das ist dann der Fall, wenn und sobald jeder sorgfältig arbeitende Verwalter den aus den Kontoauszügen ersichtlichen Vorgang aufgrund konkreter Verdachtsmomente zum Anlass genommen hätte, dessen Anfechtbarkeit zu überprüfen. Unterlässt der Insolvenzverwalter in einem solchen Fall gleichwohl weitere Ermittlungen, wird seine Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände zu dem Zeitpunkt grob fahrlässig, an dem seine Nachforschungen zum Erfolg geführt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 395/07, NJW 2009, 587 Rn. 15; MünchKomm-BGB/Grothe, 9. Aufl., § 199 Rn. 31). Dies ist im Einzelfall auf Grundlage einer Gesamtabwägung aller Umstände zu entscheiden. Maßstab ist, ob die dem Insolvenzverwalter bereits bekannten Tatsachen eine Unterlassung weiterer Ermittlungen im Hinblick auf die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als unverständlich erscheinen lassen.

    Konkrete Verdachtsmomente können sich insbesondere aus einer Forderungsanmeldung ergeben. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Anmeldung einer Forderung zur Tabelle Informationen enthalten kann, welche dem Insolvenzverwalter die Kenntnis von Anfechtungsansprüchen vermitteln können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – IX ZR 224/15, NZI 2017, 102 Rn. 21; vgl. Kubusch/Graf, NZI 2018, 634, 635). Aus der Forderungsanmeldung können sich zudem Hinweise auf weitere Ermittlungserfordernisse und -ansätze ergeben.

    Auch der Zahlungsvorgang selbst kann verdächtige Elemente enthalten, die dem Insolvenzverwalter Anlass für weitere Ermittlungen geben können. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Zahlung im Vergleich zu anderen Vorgängen besonders hoch ist, sofern sich die Höhe der Zahlung nicht ohne Weiteres mit der wirtschaftlichen Situation des Schuldners in Einklang bringen lässt, oder wenn sich die Zahlung in sonstiger Weise – etwa nach Empfänger oder Zeitpunkt – von den übrigen regelmäßigen Kontobewegungen abhebt.

    Ebenso können sich aus dem Verhalten des Schuldners konkrete Verdachtsmomente ergeben. Insbesondere ist der Schuldner gehalten, dem Insolvenzverwalter die vollständigen Kontoauszüge und sonstige (Geschäfts-)Unterlagen, aus denen der Hintergrund etwaiger anfechtbarer Zahlungen hervorgeht, vorzulegen (vgl. § 97 InsO). Werden dem Insolvenzverwalter diese Unterlagen ohne ersichtlichen Grund nicht (vollständig) zur Verfügung gestellt, wird dies jeder sorgfältige Verwalter regelmäßig zum Anlass für weitere Nachforschungen nehmen.

    Umgekehrt können die Umstände des Einzelfalls dazu führen, dass sich das Unterlassen weiterer Ermittlungen trotz vorliegender Verdachtsmomente als lediglich einfach fahrlässig darstellt. Auch insoweit ist es denkbar, dass besonders unübersichtliche Verhältnisse des Schuldners oder sonstige in dem Insolvenzverfahren oder dem Verhalten der Beteiligten begründete Umstände, wie etwa Verschleierungsmaßnahmen des Schuldners oder auch des Anfechtungsgegners selbst, Fehleinschätzungen des Insolvenzverwalters begünstigen und seine Untätigkeit nicht mehr als schlechterdings unverständlich erscheinen lassen.

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen solcher Verdachtsmomente trägt der Anfechtungsgegner als derjenige, der sich auf die Einrede der Verjährung beruft. Doch kommt auch insoweit eine sekundäre Darlegungslast in Betracht 

  • Betriebsbedingte Kündigung

    Betriebsbedingte Kündigung: Betriebliche Erfordernisse als Grundlage einer betriebsbedingten Kündigung liegen vor, wenn aufgrund betrieblicher Ursachen ein Überhang an Arbeitskräften entsteht und dadurch das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt.

    In diesem Beitrag werden die betriebsbedingte und auch die fristlose Kündigung von Arbeitnehmern erläutert. Dabei ist zu bedenken, dass in Deutschland eine Kündigung von Arbeitnehmern nicht so einfach möglich ist, wie sich das viele Arbeitgeber vorstellen – insbesondere internationale Arbeitgeber sind von dem rigiden Kündigungsschutz, zu Gunsten von Arbeitnehmern, in Deutschland überrascht. Dabei können fehlerhafte Kündigungen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.

    (mehr …)
  • Grundschuld unterfällt bei Bankrott als Tatertrag der Einziehung

    Grundschuld unterfällt bei Bankrott als Tatertrag der Einziehung

    Bei einer Grundschuld und der durch sie gesicherten Forderung kann es sich je nach Straftat um Taterträge handeln, die der Einziehung unterliegen (BGH, 1 StR 327/22).

    (mehr …)
  • Organisierte Kriminalität

    Organisierte Kriminalität

    Organisierte Kriminalität – Ein Einblick in Phänomenologie, Ermittlungsarbeit und Strafbarkeit: Organisierte Kriminalität ist ein Begriff, der häufig mit Bildern von Mafiabossen, Drogenkartellen und geheimen Syndikaten in Verbindung gebracht wird. Doch was verbirgt sich dahinter und wie gehen Ermittler und Strafverteidiger damit um?

    In diesem Beitrag geht es um einen Blick auf die Phänomenologie der organisierten Kriminalität, die Arbeit der Ermittler und die rechtlichen Aspekte.

    (mehr …)
  • Geschäftsführer haftet gegenüber Gesellschaft bei Kartellbuße

    Das Landgericht Dortmund, 8 O 5/22 (Kart), hat in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass eine Haftung eines Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft im Hinblick auf eine Kartellbuße dem Grunde nach zu bejahen ist. Dies bedeutet, dass ein Regressanspruch der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer auf Ersatz solcher Schäden zu bejahen ist, die der Gesellschaft dadurch entstanden sind, dass der Geschäftsführer an einem der Gesellschaft zurechenbaren Kartellverstoß mitgewirkt hat und die Gesellschaft deshalb mit Bußgeldern belegt und mit Schadensersatzforderungen konfrontiert wurde.

    Dieser Anspruch ergebe sich mit dem Landgericht aus § 43 Abs. 2 GmbHG, da die Beteiligung an einem nach Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB verbotenen Kartell eine zur Haftung führende Verletzung der Legalitätspflicht des Geschäftsführers darstelle, da er sich als Organ der Gesellschaft an einem solchen Verstoß nicht hätte beteiligen dürfen, sondern ihn vielmehr hätte verhindern müssen.

    Hinweis: Damit stellt sich das Landgericht gegen die bisherige Rechtsprechung (LAG Düsseldorf, 16 Sa 459/14, LG Saarbrücken 7HK O 6/16 und LG Düsseldorf 37 O 66/20 (Kart)).

    (mehr …)
  • NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG)

    NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG)

    NIS2UmsuCG: Zur Umsetzung der NIS2-Richtlinie liegt inzwischen der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz –
    NIS2UmsuCG) vor.

    Es zeichnet sich ab, dass das BSI-Gesetz sich verändern wird: Ursprünglich angetreten, um die Kompetenzen und Maßnahmen des BSI zu regeln, wandelt es sich immer mehr zum Cybersicherheits-Regelungswerk. Dies war mit dem IT-Sicherheitsgesetz schon absehbar, wurde mit dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 aufgebohrt und wird nun auf ein vollkommen neues Level gehoben. Insbesondere die Privatwirtschaft muss sich warm anziehen.

    Hinweis zum laufenden Stand des Gesetzgebungsverfahrens: Eigentlich muss die NIS2-Richtlinie bis Mitte Oktober umgesetzt sein. Es gibt aber erst seit Mai 2024 überhaupt Referentenentwürfe, was bereits Zweifel daran weckt, ob das rechtzeitig was wird. Mit Blick hierauf wurde ein Absatz dazu aufgenommen, was eine verspätete Umsetzung bedeutet. Der Artikel wurde auf den Stand des zweiten Referentenentwurfs (Bearbeitungsstand: 24.06.2024) gebracht.

    Hinweis: Der Beitrag ist veraltet, da das NIS2UmcoCG scheiterte – zur Umsetzung seit 2026 lesen Sie in diesem Beitrag.

    (mehr …)
  • Forderungspfändung und Sperrwirkung des § 111h II 1 StPO

    Etwas überraschend hat das LG München I (5 HK O 17659/21) entschieden, dass die Sperrwirkung des § 111h II 1 StPO einer teilweisen Forderungspfändung im Falle eines Vermögensarrests gleichwohl nicht entgegensteht. Dies ist schon deshalb überraschend, weil das OLG München dies ganz anders sieht! Gleichwohl kommt das LG dann zu dem Ergebnis, dass die genannte Sperrwirkung einer Zwangsvollstreckung in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollstreckung gepfändet wurden, nicht entgegensteht.

    (mehr …)
  • Software-Escrow

    Software-Escrow

    Software-Escrow, oft auch als Quellcode-Hinterlegung bezeichnet, ist ein wichtiger Aspekt im IT-Recht, der zunehmend an Bedeutung gewinnt, vor allem in Geschäftsbeziehungen, bei denen die langfristige Verfügbarkeit und Wartung von Software kritisch ist. Dieser Blog-Beitrag zielt darauf ab, die Grundzüge und rechtlichen Rahmenbedingungen von Software-Escrow verständlich darzulegen.

    (mehr …)
  • Klage gegen Google wegen Autocomplete-Funktion zurückgewiesen

    Es besteht kein Anspruch eines Unternehmers gegen Google auf Unterlassung der Verknüpfung seines Namens mit dem Begriff „bankrott“ über die Autocomplete-Funktion, wie das OLG Frankfurt entschieden hat.

    (mehr …)
  • Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung

    Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung

    Auch im Rahmen der Geschäftsführerhaftung nach § 15a InsO (früher § 64 Satz 1 GmbHG) ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet – so das Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 46/22.

    Das OLG macht insoweit deutlich, dass in dem Moment, in dem eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet, die Beweislast nicht mehr beim Anspruchsteller (dem Insolvenzverwalter) liegt; inspweit führt das OLG zum ehemaligen §64 GmbhG aus:

    Nach § 64 S. 2 GmbHG aF wird das Verschulden des Geschäftsführers vermutet, wenn er trotz objektiv bestehender Insolvenzreife Zahlungen leistet (BGH, Urt. v. 27.10.2020, a.a.O., S. 96 Rn. 53). Der Beklagte hat dabei auch die gegen ihn streitende Vermutung der Erkennbarkeit der Insolvenzreife zu widerlegen (BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – II ZR 248/17, BeckRS 2019, 31312 Rn. 20). Hierzu hat er nichts vorgetragen, er hat vielmehr eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin abgestritten.

    Im Falle einer Zahlungseinstellung bleibt dem Beklagten zwar die Möglichkeit, die nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO bestehende Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu widerlegen, indem er konkret vorträgt und ggf. beweist, dass eine Liquiditätsbilanz im maßgebenden Zeitraum für die Schuldnerin eine Deckungslücke von weniger als 10 % ausweist. Das bloße Bestreiten genügt insoweit nicht. Der Beklagte ist als Geschäftsführer, der mit den finanziellen Verhältnissen der insolvent gewordenen GmbH aufgrund seiner Tätigkeit vertraut ist, vielmehr gehalten, zu einer Liquiditätsbilanz, die Zahlungsfähigkeit belegen soll, konkret vorzutragen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2017 – II ZR 88/16, ZInsO 2018, 381, 388 Rn. 66). Auch die Berufungsbegründung enthält keinen Vortrag hierzu.

    (mehr …)
  • Zugriff des Insolvenzverwalters auf Schneeballsystem-Ausschüttung

    Zugriff des Insolvenzverwalters auf Schneeballsystem-Ausschüttung

    Der BGH hat schon früher entschieden, dass ein Insolvenzverwalter die Auszahlung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen als objektiv unentgeltliche Leistung anfechten kann – diese Thematik stellt sich durchaus häufig, da Schneeballsysteme recht verbreitet sind. Nun hat auch das OLG Karlsruhe (3 U 45/21) dazu klargestellt:

    • Unentgeltlich ist im hier gegebenen Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021 – IX ZR 26/20, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 20.07.2017 – IX ZR 7/17, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2021 – 3 U 18/20, juris Rn. 48; jeweils m.w.N.). Eine objektiv unentgeltliche Leistung liegt insbesondere auch bei Auszahlungen von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen vor (BGH, Urteil vom 18.07.2013 – IX ZR 198/10 … ).
    • Entgeltlich ist dagegen eine Verfügung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte. Wenn der Anfechtungsgegner aufgrund des mit dem Insolvenzschuldner geschlossenen Vertrags Anspruch auf die erhaltenen Ausschüttungen gehabt hat, liegt danach eine unentgeltliche Leistung nicht vor, weil diese dann objektiv den Ausgleich für die Gewährung des Kapitals darstellte (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021 – IX ZR 26/20 …).