Kinderkrankengeld zwar steuerfrei, unterliegt jedoch Progressionsvorbehalt

Erhalten Eltern von der Krankenkasse Kinderkrankengeld, ist diese Zahlung nach dem Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 2 EStG) steuerfrei. Sie unterliegt jedoch als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Eine des Progressionsvorbehalts für das Kinderkrankengeld wegen der Coronapandemie hat die Bundesregierung nun abgelehnt (Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 19/28418 vom 13.4.2021).

Durch die Schließung von Schulen und Kindertagesstätten mussten zahlreiche Eltern auf das Kinderkrankengeld zurückgreifen (Leistung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (§ 45 SGB V)). Diese Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung kommt zum Tragen, wenn arbeitnehmende Eltern zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres Kindes der Arbeit fernbleiben.

Neben dem Kinderkrankengeld gehören auch andere Unterstützungsmaßnahmen zu den Lohnersatzleistungen, z. B Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld oder Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz.

Der Bezug solcher Leistungen ist zwar steuerfrei. Wegen des Progressionsvorbehalts können diese Leistungen jedoch dazu führen, dass die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte der höher besteuert werden, als dies ohne den Einsatz von Lohnersatzleistungen der Fall wäre.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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