Eine Betrugstat entsprechend § 263 StGB ist nicht bereits mit der Realisierung des Schadens beendet, sondern immer erst mit Erlangung des (letzten) Vermögensvorteils. Das bedeutet, bei einem Betrug beginnt erst ab dann, die Verjährungsfrist zu laufen (§ 78a StGB).
Dies kann unter Umständen dazu führen, dass je nach Vorgehen der Beginn der Verjährung massiv nach hinten hinaus geschoben wird. So etwa bei einem Insolvenzverwalter:
Der wirtschaftliche Vorteil, den der Angeklagte durch die Betrugstaten erreichen wollte, besteht in der Abwendung der den Insolvenzschuldnern aus den Untreuetaten zustehenden Regressforderungen.
Erlangt hat der Täter diesen Vorteil erst, wenn die Forderung endgültig nicht mehr oder nur noch in geringerer Höhe als ihrem Nominalwert geltend gemacht werden kann. Die vorliegende Konstellation ist vergleichbar mit einem anwachsenden Gesamtschaden, bei dem nach der Rechtsprechung Tatbeendigung erst mit dem letzten Teilakt eintritt (…)
BGH, 6 StR 251/20
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