Corona: Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe + weitere Entlastungen verlängert

Die Bundesregierung hat sich am 25.8.2020 darauf verständigt, das Kurzarbeitergeld zu verlängern. Zudem sollen weitere Maßnahmen ausgedehnt werden, um die Corona-Auswirkungen abzufedern.

Hier die wichtigsten Punkte:

Kurzarbeitergeld

Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate verlängert (längstens bis zum 31.12.2021).

Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bis zum 30.6.2021 vollständig erstattet werden. Vom 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 sollen für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Beiträge zur Hälfte erstattet werden. Eine Erhöhung auf 100 % ist möglich, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.

Die mit dem Sozialschutz-Paket II erfolgte Erhöhung des Kurzarbeitergelds auf

  • „„ 70 % (bzw. 77 % für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) ab dem 4. Monat und „„
  • 80 % (bzw. 87 % für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) ab dem 7. Monat

soll bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten verlängert werden, deren Anspruch bis zum 31.3.2021 entstanden ist.

Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen generell anrechnungsfrei sind, bis zum 31.12.2021 verlängert.

Überbrückungshilfe

Die Laufzeit der Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Betriebe soll bis zum 31.12.2020 verlängert werden. Bislang umfasste das Programm nur die Monate von Juni bis August 2020.

Weitere entlastungen im Überblick

Die der Insolvenzantragspflicht für den Antragsgrund der Überschuldung soll bis zum 31.12.2020 ausgedehnt werden.

Künstler, Kleinselbstständige und Kleinunternehmer sollen durch großzügigere Regelungen beim Schonvermögen einen leichteren Zugang zur Grundsicherung erhalten. Auch der wegen der Corona-Krise insgesamt erleichterte Zugang zur Grundsicherung soll verlängert werden.

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, der angesichts der Corona-Krise zum Teil nicht ausreicht. Deshalb soll das Sozialgesetzbuch V dahingehend geändert werden, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2020 für jeweils fünf weitere Tage (für Alleinerziehende weitere 10 Tage) gewährt wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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