Für ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH ist das Amtsgericht zuständig, an dem die GmbH beim Eingang des Insolvenzantrags ihren satzungsmäßigen Sitz hat.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht Hamm (32 SA 25/19). Wird der Sitz der Gesellschaft – satzungsgemäß – später verlegt, ändert das an der bereits begründeten Zuständigkeit nichts.
Zwar ist nach der Zivilprozessordnung ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners liegt, wenn dies nicht an seinem Sitz ist. Diese Vorschrift ist jedoch nicht anzuwenden, wenn nicht feststellbar ist, dass die GmbH beim Eingang des Insolvenzantrags überhaupt noch wirtschaftlich aktiv ist. Wird dies von einem das Insolvenzverfahren verweisenden Amtsgericht ohne tragfähige Grundlage angenommen, kann der Verweisungsbeschluss unverbindlich sein.
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