Geschäftsführereignung: Ein GmbH–Geschäftsführer verliert auch seine Amtsfähigkeit, wenn er lediglich wegen Teilnahme an den im GmbH-Gesetz bezeichneten Katalogtaten (Betrug, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Bilanz– und Insolvenzstraftaten, etc.) rechtskräftig verurteilt wird.
Dies hat der Bundesgerichtshof (II ZB 18/19) aktuell klargestellt. Das Gericht lässt hierfür außerdem die bloße Verurteilung durch Strafbefehl ausreichen. Bereits die Teilnahmeverurteilung mittels Strafbefehl lässt die Eignungsvoraussetzungen eines Geschäftsführers daher entfallen.
Folge: Das Registergericht muss die Eintragung des GmbH-Geschäftsführers von Amts wegen im Handelsregister löschen.
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