Amtsunfähigkeit des Gmbh-Geschäftsführers bei Teilnahme an bestimmten Straftaten

Geschäftsführereignung: Ein verliert auch seine Amtsfähigkeit, wenn er lediglich wegen Teilnahme an den im GmbH-Gesetz bezeichneten Katalogtaten (, , – und Insolvenzstraftaten, etc.) rechtskräftig verurteilt wird.

Dies hat der (II ZB 18/19) aktuell klargestellt. Das Gericht lässt hierfür außerdem die bloße Verurteilung durch ausreichen. Bereits die Teilnahmeverurteilung mittels Strafbefehl lässt die Eignungsvoraussetzungen eines Geschäftsführers daher entfallen.

Folge: Das Registergericht muss die Eintragung des GmbH-Geschäftsführers von Amts wegen im Handelsregister löschen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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