Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist beendet

der Insolvenzantragspflicht ist beendet – mit weitreichenden Folgen: Seit dem 1.5.2021 besteht wieder eine Insolvenzantragspflicht und somit das „reguläre“ Insolvenzrecht aus der Zeit vor der Coronapandemie. Insofern gelten nun wieder strenge Insolvenzantragspflichten bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eines Unternehmens, die in der Insolvenzordnung (§ 15a InsO) geregelt sind. Die Geschäftsleitung des Unternehmens ist dafür verantwortlich, diese zu befolgen.

Mit dem Ende der Aussetzung sind aber auch die laut dem „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten “ (§§ 2, 3 COVInsAG) gewährten Privilegien weggefallen. Demnach ergeben sich Änderungen in Bezug auf:

  • Haftungsprivilegierung von Leitungspersonen,
  • Privilegierung von Kreditgebern,
  • Beschränkung der und
  • Beschränkung von Insolvenzanträgen von Gläubigern.

Beachten Sie dabei: Praxisrelevant dürfte vor allem sein, dass , die keinen rechtzeitigen Insolvenzantrag stellen, wieder der vollen persönlichen Haftung unterliegen. Ebenso wird für viele Betriebe spürbar werden, dass

  • bei bis 30.9.2021 eingeführter Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge ab Oktober bis Dezember 2021 nur zu 50 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden,
  • die Überbrückungshilfe III ausgelaufen ist und
  • der Schutzschirm für die weggefallen ist.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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